Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.03.2006 - II R 29/04 (NV) (veröffentlicht am 19.07.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilamortisationsleasingvertrag

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen.

2. Der Grunderwerbsteuer unterliegt erst der durch Ausübung des Ankaufsrechts herbeigeführte Kaufvertrag. Bei der Ermittlung der Gegenleistung für diesen Erwerb können neben dem vereinbarten Kaufpreis auch Teile des Nutzungsentgelts (Leasingraten) als “sonstige Leistung” i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG berücksichtigt werden.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 5 K 5873/98; EFG 2003, 1113)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zu deren Anteilseignern überwiegend unmittelbar oder mittelbar kommunale Gebietskörperschaften zählten, war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks. Mit Urkunde vom 17. Mai 1996 schloss sie mit einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (KG) für das Grundstück einen Erbbaurechtsvertrag (Teil A des Vertrages), einen Immobilien-Leasingvertrag (Teil B) sowie einen Ankaufsrechtsvertrag (Teil C).

Im Erbbaurechtsvertrag (Teil A) räumte die Klägerin der KG gegen einen jährlichen Erbbauzins von … DM ein Erbbaurecht an einer noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstücks für die Dauer von 60 Jahren ein. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten sofort auf die KG übergehen. Die KG sollte auf Grund des Erbbaurechts berechtigt sein, auf dem Grundstück einen Technologie-Park zu erbauen.

Nach dem Immobilien-Leasingvertrag (Teil B) sollte die KG verpflichtet sein, den Technologie-Park nach den betrieblichen Erfordernissen der Klägerin zu errichten, jedoch ohne Betriebsvorrichtungen. Die KG vermietete der Klägerin den noch zu errichtenden Technologie-Park gemäß einem zwischen den Vertragsbeteiligten bereits abgeschlossenen privatschriftlichen Immobilien-Leasingvertrag vom 30. März und 15. Mai 1996. Den Vertragsbeteiligten sollte ein Kündigungsrecht nur aus wichtigem Grund zustehen. Nach dem Vertrag betrug die Mietzeit 22,5 Jahre; die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasingobjekts betrug 25 Jahre. Die Miete bemaß sich nach den Gesamtinvestitionskosten, die vorläufig mit … DM angegeben wurden. Die Mietkalkulation sollte gewährleisten, dass der Mietwert (Barwert der Mieten, Verwaltungskostenbeiträge und kalkulatorischer Restwert zum Ende der Mietzeit) 97 v.H. der Gesamtinvestitionskosten zum Mietbeginn entspreche. Die Jahresmieten bemaßen sich nach einem Aufschlag auf einen Referenzzinssatz ausgehend von den Gesamtinvestitionskosten. Der vorläufige kalkulatorische Restwert am Ende der Mietzeit lag bei … DM (Teilamortisation). Die Kosten sollten nach Fertigstellung konkret abgerechnet werden. Die Gesamtinvestitionskosten beinhalteten alle Kosten, die für den Grunderwerb einschließlich Nebenkosten aufgewandt würden, alle Kosten für die vertragsgemäße schlüsselfertige Herstellung des Leasingobjektes, etwaige Sanierungskosten während der Bauzeit sowie die gegebenenfalls anfallende Grunderwerbsteuer für Grund und Boden und Baukosten. Die Klägerin sollte der KG ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle aus dem Eigentum und der Vermietung des Leasingobjektes entstehenden Nebenkosten erstatten.

Die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs und der ganzen oder teilweisen Zerstörung des Leasingobjektes hatte die KG zu tragen, sofern der Untergang oder die Zerstörung nicht von der Klägerin zu vertreten war.

Im Ankaufsrechtsvertrag (Teil C) vereinbarten die Vertragsbeteiligten ein Ankaufsrecht in Form eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages über das Erbbaurecht einschließlich der aufstehenden Gebäude. Die Erklärung über die Ausübung des Ankaufsrechts sollte zum Ende der Mietzeit möglich sein und der Kaufpreis dem kalkulatorischen Restwert des Leasingobjektes entsprechen. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsbeteiligten zu Gunsten der Klägerin ein außerordentliches Ankaufsrecht für den Fall, dass über das Vermögen der KG ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder der Leasingvertrag mangels ausreichender Versicherungsleistungen endete oder von der Klägerin aus wichtigem Grunde wirksam gekündigt wurde. Für diesen Fall sollte der Kaufpreis dem Barwert der bis zum Ende der Mietzeit noch zu leistenden Mieten und Verwaltungskostenbeiträge zuzüglich des Barwerts des kalkulatorischen Restwertes des Leasingobjektes zum Ende der Mietzeit entsprechen, mindestens aber den steuerlichen linearen Restbuchwert des Leasingobjekts betragen. Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts bewilligte und beantragte die KG zugunsten der Klägerin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Mit vorläufigem Bescheid vom 21. April 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage der vorläufigen Gesamtinvestitionskosten zunächst Grunderwerbsteuer in Höhe von … DM fest. Mit ebenfalls vorläufigem Änderungsbescheid vom 23. Juni 1997 reduzierte das FA die Grunderwerbsteuer auf … DM, wobei es als Bemessungsgrundlage nunmehr die mittlerweile vorläufig abgerechneten Gesamtinvestitionskosten in Höhe von … DM zu Grunde legte. Nach dieser Abrechnung betrug der kalkulatorische Restwert am Ende der Mietzeit nicht mehr … DM, sondern nur noch … DM.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hat sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1113 veröffentlichtes klageabweisendes Urteil im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin ein Optionsrecht auf das Erbbaurecht mit Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit sowie vorher unter bestimmten Voraussetzungen zustehe, so dass die Klägerin über die Substanz des Erbbaurechts verfügen könne.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom 21. April 1997, geändert durch Bescheid vom 23. Juni 1997, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1998 aufzuheben.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und der Steuerbescheide vom 21. April 1997 und 23. Juni 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 1998 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat verkannt, dass ein Leasingvertrag eine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht begründet, wenn dem Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen.

1. a) Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn es einem Dritten (Nichtgrundstückseigentümer) ohne Begründung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung rechtlich ermöglicht wird, über ein bestimmtes Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, d.h. dass er es besitzen, verwalten, nutzen, belasten und schließlich veräußern kann, und sich diese Maßnahmen wirtschaftlich zugunsten oder zu Lasten des Dritten auswirken. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Dritten jeweils alle für das juristische Eigentum charakteristischen Rechte übertragen werden (vgl. jeweils m.w.N. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Februar 2003 II R 15/01, BFH/NV 2003, 818; vom 30. September 1998 II R 13/96 BFH/NV 1999, 666; vom 17. Januar 1996 II R 47/93, BFH/NV 1996, 579). Er muss aber regelmäßig nicht nur besitz- und nutzungsberechtigt sein, sondern auch an der Substanz des Grundstücks in dem Sinne beteiligt sein, dass er an der ganzen Substanz des Grundstücks seinem Wert nach soll teilhaben, gegebenenfalls also auch die Substanz soll angreifen können. Die Einwirkungsmöglichkeiten, aus denen die Verwertungsbefugnis hervorgeht, müssen gleichzeitig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestehen (BFH-Urteil vom 27. Januar 1965 II 60/60 U, BFHE 82, 51, BStBl III 1965, 265).

b) Es kann offen bleiben, ob es im Streitfall an einer Verwertungsbefugnis der Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG schon deswegen fehlte, weil sie sich als Grundstückseigentümerin Nutzungs- und Ankaufsrechte vorbehalten und der KG das Erbbaurecht von vornherein nur unter diesen Einschränkungen bestellt hatte. Denn der Klägerin war auch keine Verwertung des Erbbaurechts (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG ermöglicht worden.

Das der Klägerin vertraglich eingeräumte Ankaufsrecht begründete keine Verwertungsbefugnis. Die Klägerin war nicht an der Substanz des Grundstücks in dem Sinne beteiligt, dass sie an der ganzen Substanz des Grundstücks seinem Wert nach sollte teilhaben, gegebenenfalls also auch die Substanz sollte angreifen können. Sie war nicht in der Lage, die Verwertung des Grundstücks selbst herbeizuführen und damit das Grundstück letztlich nach eigenemBelieben zu verwerten (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 35/97, BFHE 188, 444, BStBl II 1999, 491). Eine solche Verwertungsmöglichkeit hat der BFH insbesondere dann angenommen, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 818; in BFH/NV 1996, 579; vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360, BStBl II 1974, 251). Kann der Leasingnehmer dagegen --wie im Streitfall-- die Übereignungsverpflichtung erst zum Ablauf des Leasingvertrages herbeiführen, besteht diese Verwertungsmöglichkeit nicht (ebenso Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 1 Anm. 75). Die Einwirkungsmöglichkeiten, aus denen sich die Verwertungsbefugnis ergibt, bestehen in einem solchen Fall nicht gleichzeitig, sondern folgen zeitlich aufeinander (vgl. BFH-Urteil in BFHE 82, 51, BStBl III 1965, 265). Auf die ertragsteuerliche Zuordnung des Leasingobjektes (vgl. Bundesminister der Finanzen vom 23. Dezember 1991 IV B 2 -S 2170- 115/91, BStBl I 1992, 13 --Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter--) kann hierbei für die Grunderwerbsteuer nicht abgestellt werden (vgl. m.w.N. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 15. Aufl. 2002, § 1 Anm. 688).

Hieran ändert sich auch nichts, wenn --wie im Streitfall-- dem Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit ein außerordentliches Ankaufsrecht zusteht, dieses aber nur unter im Vertrag näher bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden kann. Denn dies führt nicht dazu, dass der Leasingnehmer nach seinem Belieben wie ein Eigentümer über das Grundstück verfügen kann.

Da das FG dies verkannt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben.

2. Die Sache ist spruchreif. Steuerbescheide und Einspruchsentscheidung waren aufzuheben, da im Streitfall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt sind; der Klägerin ist durch den Leasingvertrag keine Verwertungsbefugnis übertragen worden. Der Grunderwerbsteuer unterliegt vielmehr erst der durch Ausüben des Ankaufsrechts herbeigeführte Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).

Bei der Ermittlung der Gegenleistung für diesen Erwerb können neben dem vereinbarten Kaufpreis auch Teile des Nutzungsentgelts (Leasingraten) als "sonstige Leistung" i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG berücksichtigt werden, soweit dieses Nutzungsentgelt den Rahmen der Angemessenheit und Verkehrsüblichkeit übersteigt und als Vorauszahlung auf den Kaufpreis im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks anzusehen ist. Denn für die Annahme, dass die Leasingraten auch Vorauszahlungen auf die Substanz des Leasingobjekts enthalten, spricht der Umstand, dass die Höhe des vereinbarten Nutzungsentgelts von der Höhe der Gesamtherstellungskosten abhängig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1544344

BFH/NV 2006, 1702

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge
    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge

      (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:   1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren