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BFH Urteil vom 15.03.1990 - IV R 109/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für sportmedizinischen Lehrgang Betriebsausgaben?

 

Leitsatz (NV)

Kosten der Teilnahme am Fortbildungslehrgang eines Ärzteverbandes zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" sind, abgesehen von der Teilnahmegebühr, keine Betriebsausgaben, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang die Ausübung von Wintersport in einem bekannten Wintersportort zur Skihauptsaison zuläßt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Steitjahr (1984) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Stationsarzt in einem Städtischen Krankenhaus. Seit dem 1. Okotber 1985 erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Arzt für Allgemeinmedizin unter Führung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin". Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zog der Kläger u. a. die Kosten der Teilnahme an einer Veranstaltung des Sportärztebundes . . . in St. Moritz vom 17. bis 31. März 1984 in Höhe von . . . DM ab; darin war eine allgemeine Teilnahmegebühr von 250 DM enthalten.

Das Lehrgangsprogramm sah vor: Von 8.00 Uhr bis 8.45 Uhr Gymnastik, Schwimmen oder Rhythmik-Tanz, von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr alpiner Skilauf, von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr verschiedene sportliche Betätigungen (Skilanglauf, Volleyball, Jogging im Schnee, Hockey, Squash, Badminton u. a.) und von 17.15 Uhr bis 18.00 Uhr und von 19.15 Uhr bis 20.45 Uhr sportmedizinische Vorträge, Übungen und Kurse. Außerdem fanden am 24. März 1984 ein Slalom- und Langlaufwettbewerb und am 28. März 1984 ein alpines und ein nordisches Skirennen statt. Der Kläger macht geltend, er habe an dem Lehrgang teilgenommen, um die Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" führen zu können. Die berufsrechtliche Weiterbildungsordnung sehe zur Erfüllung der Voraussetzungen u. a. die Teilnahme an einer bestimmten Mindestzahl von sportmedizinischen Übungen vor und der Lehrgang in St. Moritz sei auf diese Mindestzahl anrechenbar.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

Während des Revisionsverfahrens ist der Einkommensteuerbescheid aus Gründen, die den Rechtsstreit nicht berühren, geändert worden. Der Kläger hat beantragt, den geänderten Bescheid vom 20. Februar 1989 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Sie führt zum Abzug von 250 DM als Betriebsausgaben, muß jedoch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden.

1. Nach der Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids durch den Änderungsbescheid vom 20. Februar 1989 ist gemäß § 68 FGO entsprechend dem Antrag des Klägers der Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens geworden.

2. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Lehrgang zur Skihauptsaison an bekannten Wintersportorten stattfinde und weitgehend Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports biete. Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage IV R 60/88 (BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736) im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

3. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall kann die Revision nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Die Veranstaltung in St. Moritz war wie die Veranstaltungen im Falle des Urteils IV R 60/88 und des Urteils in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 wesentlich durch den täglichen mehrstündigen Skikurs geprägt. Der Abzug der damit verbundenen Kosten wird durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG trotz des Nutzens für die berufliche Tätigkeit, nämlich die Anrechnung von Übungsstunden auf die Pflichtzahl der Übungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin", ausgeschlossen, und zwar nach dem bei Anwendung des § 12 Nr. 1 EStG grundsätzlich geltenden Aufteilungsverbot für die gesamten Reisekosten, soweit sie nicht ausschließlich durch die Teilnahme an den Fachvorträgen veranlaßt waren. Als ausschließlich und abgrenzbar beruflich veranlaßt ist nur die Gebühr für die Teilnahme an den berufsbezogenen Fachveranstaltungen in Höhe von 250 DM anzusehen.

4. Das FG hat danach im Grundsatz zutreffend den begehrten Betriebsausgabenabzug versagt. Das FG hat jedoch übersehen, daß die Gebühr für den Besuch der beruflichen Fachveranstaltungen als Betriebsausgabe abzuziehen ist. Danach mußte das FG-Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Sache ist spruchreif. Die Einkommensteuer 1984 wird nach Abzug weiterer Betriebsausgaben in Höhe von 250 DM auf . . . DM festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63039

BFH/NV 1991, 438

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