Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.03.1973 - VIII R 102/71

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der gemäß § 7b Abs. 3 EStG begünstigte Ersterwerb an einer Eigentumswohnung setzt nicht voraus, daß das Eigentum erst nach Fertigstellung der Wohnung übergeht. Vielmehr kann auch der Ersterwerber einer noch im Bau befindlichen Eigentumswohnung diese Abschreibungsvergünstigung vom Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit an beanspruchen.

 

Normenkette

EStG 1965 § 7b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Ersterwerber seiner Eigentumswohnung die erhöhte AfA nach § 7b Abs. 3 EStG beanspruchen kann.

Durch Vertrag vom 3. Dezember 1965 hatte zunächst eine Frau B. die noch in der Planung befindliche Wohnung nebst 58/1000 Miteigentumsanteil am Grundstück vom Grundeigentümer, einem Architekten (A.), für 48 000 DM gekauft. Nach Auflassung am 25. Mai 1966 wurde Frau B. am 11. Oktober 1966 im Grundbuch eingetragen. Inzwischen hatte ihr - am 12. September 1966 - der Kläger ein Kaufangebot über 56 000 DM gemacht, das Frau B. am 16. September 1966 annahm. Die Auflassung an den Kläger erfolgte am 18. Oktober 1966, seine Grundbucheintragung als Eigentümer am 6. April 1967. Die Wohnung, mit deren Bau im Frühjahr 1966 begonnen worden war, wurde im Dezember 1966 bezugsfertig.

Den Antrag des Klägers in der Einkommensteuererklärung 1966 auf Gewährung erhöhter AfA nach § 7b EStG 1965 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus. Der Kläger sei nicht Ersterwerber, weil er die Wohnung nicht unmittelbar vom Bauherrn A., sondern von Frau B. erworben habe, die vor ihm rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnung gewesen sei.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 7b Abs. 3 EStG, nach dessen Wortlaut der Ersterwerb einer Eigentumswohnung erst nach Fertigstellung erfolgen könne, was nur auf ihn zutreffe. Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Soweit in der Vorentscheidung die Bauherreneigenschaft des Klägers verneint ist, wird sie mit der Revision nicht angegriffen. Da es sich um eine rechtlich mögliche Würdigung handelt, geht der erkennende Senat ebenfalls hiervon aus.

Der Kläger ist auch nicht Ersterwerber im Sinne des § 7b Abs. 3 Satz 1 EStG 1965. Nach dieser Vorschrift kann, wenn das Eigentum an einer Eigentumswohnung innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung auf einen anderen übergeht, der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber) die erhöhten Absetzungen im Sinne des § 7b Abs. 1 EStG vornehmen. Hieraus ergibt sich nicht, wie der Kläger meint, daß die Eigentumswohnung zur Zeit des Eigentümsübergangs fertiggestellt sein müßte. Zwar mag der Gesetzestext zunächst diese Ansicht, die offenbar von Hartmann-Böttcher-Grass (Großkommentar zur Einkommensteuer, § 7b Anm. 10 Abs. 2) und Herrmann-Heuer (Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7b EStG n. F. Anm. 24) geteilt wird, nahelegen. Doch läßt der Wortlaut auch die Auslegung zu, daß der Gesetzgeber mit der Angabe des Achtjahreszeitraums nach der Fertigstellung die Zeitspanne für die Inanspruchnahme der Vergünstigung nur insoweit begrenzt hat, als ein Ersterwerb nach Ablauf von acht Jahren seit Fertigstellung ausgeschlossen sein sollte (Henninger, Rechts- und Wirtschaftspraxis 14, Steuer-R D, Einkommensteuer II B 25f Ziff. IX 2). Für diese Interpretation spricht die ausdrückliche Verweisung auf die Regelung der erhöhten Absetzungen in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift, wonach dem Ersterwerber dem Zeitraum und der Höhe nach dieselben Absetzungen zustehen sollen wie dem Hersteller, nämlich 5 v. H. der Anschaffungskosten (statt Herstellungskosten) im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren. Aus Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 3, die AfA-Vergünstigung für den Hersteller auf dessen ersten Rechtsnachfolger auszudehnen, ergibt sich auch kein plausibler Grund für eine Einengung auf den Fall des Eigentumsübergangs nach der Fertigstellung.

Der Senat tritt der Vorinstanz ferner darin bei, daß Frau B. als erste aufgrund Auflassung und Grundbucheintragung Eigentum an der Wohnung erlangt hat. Ist das Gebäude im Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung noch nicht vollendet, hindert dies die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 oder § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht (vgl. Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Aufl., § 3 Anm. 84; Palandt-Degenhard, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., Wohnungseigentumsgesetz, Vorbemerkung 2 E bb; § 3 WEG Anm. 2).

Der Ersterwerb im Sinne des § 7b Abs. 3 EStG ist im allgemeinen mit dem Erwerb bürgerlich-rechtlichen Eigentums vollzogen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum schließt regelmäßig die zur Geltendmachung von AfA erforderliche wirtschaftliche Verfügungsmacht ein (Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. November 1971 VIII R 97/69, BFHE 104, 325, BStBl II 1972, 314). Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist die Erlangung unmittelbaren Besitzes nicht erforderlich. Denn Eigenbesitz gemäß § 11 Nr. 4 StAnpG ist ebenso wie nach § 872 BGB auch bei mittelbarem Besitz möglich (Palandt, a. a. O., § 872 Anm. 1). Unmittelbarer Besitzer des Gebäudes war hier bis zur Wohnungsübergabe der Bauherr; es kann davon ausgegangen werden, daß er mit dem Eigentum unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses auch den (mittelbaren) Eigenbesitz an der im Bau befindlichen Wohnung an Frau B. übertragen hat. Denn dem Bauunternehmer, der auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude errichtet, fehlt im allgemeinen der Wille zum Eigenbesitz (Entscheidungen des BFH vom 19. Februar 1959 IV 305, 306/56, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsspruch 86, und vom 8. März 1968 III 85/65, BFHE 92, 339, BStBl II 1968, 575). Die Rechtslage ist ebenso zu beurteilen, wenn der Bauherr, wie hier, das Grundstückseigentum vor Vollendung des Bauvorhabens an den Käufer veräußert. Daß ein Werkunternehmer dem Besteller im allgemeinen den Besitz vermittelt, steht bürgerlich-rechtlich außer Frage (Baur, Sachenrecht, B III § 7 S. 55; Erman-Westermann, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl., § 868, Anm. 19). Daß im Streitfall die Bauherren mit Frau B. einen Kaufvertrag - möglicherweise auch einen Geschäftsbesorgungsvertrag oder einen sogenannten gemischten Vertrag (vgl. dazu Palandt-Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 675, Anm. 2c und F. Mattern, Wertpapier-Mitteilungen 1972 S. 670) - abgeschlossen haben, ändert an dieser Beurteilung der Besitzverhältnisse nichts.

Geht man hiervon aus, so ist der Erwerb des Klägers nicht nach § 7b Abs. 3 EStG begünstigt, weil er bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich Eigentum an der Wohnung von Frau B., die nicht Bauherrin, sondern Ersterwerberin war, erlangt hat. Die ausnahmsweise mögliche Fallgestaltung eines Auseinanderfallens von bürgerlichrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum liegt nicht vor. Mithin kommt ein unmittelbarer Erwerb wirtschaftlichen Eigentums durch den Kläger von den Bauherren nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70465

BStBl II 1973, 580

BFHE 1973, 261

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten bei vorheriger Denkmal-AfA
Häuser denkmalgeschützt
Bild: Haufe Online Redaktion

Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die – nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für die Denkmal-AfA angefallenen – nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den – nicht durch die Denkmal-AfA begünstigten – Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG zusteht.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VIII R 90/70
BFH VIII R 90/70

  Leitsatz (amtlich) Der Käufer eines Eigenheims, dem die erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach § 7b EStG als wirtschaftlichem Ersterwerber gewährt wurden, verliert diese Steuerbegünstigung nicht rückwirkend, wenn er seine Rechte und Pflichten aus dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren