Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 15.02.1989 - X R 6/86 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Wasser-, Strom- und Gasanschlußgebühren

 

Leitsatz (NV)

1. Sind anläßlich der Errichtung eines Betriebsgebäudes Gebühren für den Wasser-, Strom- und Gasanschluß zu entrichten, können spezifisch betriebliche Aufwendungen für ein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut gegeben sein.

2. Fehlt es an einer spezifisch betrieblichen Nutzung, sind die Gebühren bei erstmaligem Anfall grundsätzlich Aufwendungen auf den Grund und Boden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Handel mit keramischen Rohstoffen und eine Spedition. Sie errichtete auf einem Betriebsgrundstück eine Halle. Im Streitjahr 1974 wandte sie u. a. 8 875 DM für Wasser-, Strom- und Gasanschlußgebühren auf. Die Klägerin behandelte die Gebühren teils als Herstellungskosten der Halle, teils als Betriebsausgaben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß die Anschlußgebühren Anschaffungskosten des Grund und Bodens seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Die Klage hatte im Streitpunkt teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Gebühren als Gebäudeherstellungskosten an und gewährte darauf eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 355 DM (4 v. H.): Die Aufwendungen stünden - anders als Kanalanschlußkosten oder Straßenanliegerbeiträge - im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Urteil vom 15. Januar 1965 VI 115/63 U (BFHE 81, 628, BStBl III 1965, 226) auch den Netzkostenanteil des Anschlusses an ein Stromversorgungsnetz als Gebäudeherstellungskosten beurteilt. Abschn. 33 a Abs. 4 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sei nicht zu folgen. Andererseits könne die Klägerin die Gebühren nicht sogleich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Ergänzungsbeiträge i. S. des BFH-Urteils vom 13. September 1984 IV R 101/82 (BFHE 142, 247, BStBl II 1985, 49) seien zu verneinen, weil die Gebühren für die erstmalige Nutzung einer neu errichteten Halle aufgewandt worden seien.

Das FA macht mit der Revision geltend: Die Richtlinienregelung gehe auf die Rechtsprechung des BFH zurück (Urteil vom 24. November 1967 VI R 302/66, BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178). Danach erhöhten die Anschlußgebühren den Wert des Grund und Bodens.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin hält die Revision für unbegründet.

Sie erwidert: Das BFH-Urteil in BFHE 91, 42, BStBl II 1968, 178 sei nicht einschlägig. Es gehe hier nicht um erstmalige, sondern um nachträgliche Gebühren, die aufgrund der Errichtung einer zusätzlichen Halle angefallen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die bisherigen Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Anschlußgebühren sofort abzugsfähiger Aufwand, Herstellungskosten der Halle (AfA-Abzug) oder nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind.

Der Senat versteht die Ausführungen des FG dahin, daß die Anschlußgebühren von der Stadt bzw. den Versorgungsunternehmen zur Deckung ihrer allgemeinen Kosten erhoben wurden, die ihnen anläßlich der Herstellung der Versorgungseinrichtungen außerhalb des Grundstücks der Klägerin entstanden. Wenn man davon ausgeht, bestand zunächst Anlaß für die Prüfung, ob der Gebührenaufwand betriebsbezogen war. Auch wenn die Gebühren anläßlich der Errichtung der neuen Halle angefallen sind, folgt hieraus nicht zwangsläufig, daß der Aufwand grundstücks- oder gebäudebezogen gewesen sei. Es ist auch denkbar, daß die Versorgungssituation des Betriebs als ganzes verbessert wurde. Das FG wird - unter Heranziehung der Gebührenbescheide, der einschlägigen Satzungen und der Anschlußanträge der Klägerin - ermitteln, ob eine selbständige betriebliche Nutzungsmöglichkeit erlangt wurde. Eine solche Nutzungsmöglichkeit ist, sofern sie überhaupt ein Wirtschaftsgut ist, ein solches immaterieller Art, das nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu aktivieren ist, weil lediglich eine Mitbenutzung des Versorgungsnetzes eröffnet wird. Dies hat die Rechtsprechung für einen verbesserten betrieblichen Strombezug ausgesprochen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85, BFH / NV 1988, 229). Dieselben Erwägungen gelten für den Wasser- und Gasbezug.

Sollten die Gebühren nicht für die spezifisch betriebliche Nutzung angefallen sein, dürften sie entgegen der Auffassung des FG nicht dem Gebäude, sondern dem Grund und Boden des Betriebsgrundstücks zuzurechnen sein. Der Senat nimmt in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Abschn. 33 a Abs. 4 Nr. 3 EStR an, daß erstmalige Beiträge (Gebühren) für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, unabhängig davon, ob sie anläßlich der Errichtung eines Gebäudes erhoben werden, nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind. In demselben Umfang und aus denselben Gründen wie Kanalanschlußgebühren (s. hierzu BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 I R 129/82, BFH / NV 1986, 205, m. w. N.) können auch die in Rede stehenden Gebühren grundstücksbezogen sein. Dies hat der BFH bereits für einen Wasserversorgungsbeitrag ausgesprochen (Urteil vom 4. November 1986 VIII R 322/83, BFHE 148, 513, 517, BStBl II 1987, 333). Die Gebühren für den Anschluß an die Elektrizitäts- und Gasversorgung dürften im allgemeinen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen sein. Ob sich aus Besonderheiten des Streitfalls andere Zuordnungskriterien ergeben, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Auch in diesem Zusammenhang wird das FG den Sachverhalt unter Hinzuziehung der Gebührenbescheide, der einschlägigen Satzung und der Anschlußanträge weiter aufklären. Dabei wird es auch auf die Ausführungen der Klägerin in der Revisionserwiderung eingehen.

Sollte das FG die Gebühren als sofort abzugsfähigen Aufwand ansehen, wird es zu beachten haben, daß lediglich das FA Revision eingelegt hat. Der Steueransatz des angegriffenen Urteils darf gemäß § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht überschritten werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416282

BFH/NV 1989, 494

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Aufteilung des Gesamtkaufpreises für eine Immobilie
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH III R 76/89 (NV)
BFH III R 76/89 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Investitionszulage für Aufwendungen, die dem Anschluß an die Strom- und Gasversorgung dienen  Leitsatz (NV) Erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstücks gehören nicht zu den nach § 4 b InvZulG 1982 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren