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BFH Urteil vom 15.02.1957 - VI 150/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Behandlung der Bezüge aus außerbetrieblichen Grundstücksveräußerungsrenten, die vor der Währungsumstellung begründet worden waren.

 

Normenkette

EStG § 22/1

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) und ihr ihm Jahre 1948 verstorbener Ehemann haben im Jahre 1945 ein Grundstück verkauft, das sie im Jahre 1937 für 325.000 RM erworben hatten. Die Gebäude waren durch Kriegseinwirkung zerstört. Im Kaufvertrag hatte die Erwerberin die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken von 257.250 RM übernommen und sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente bis zum Tode des Längstlebenden der beiden Verkäufer, mindestens aber auf die Dauer von 15 Jahren, verpflichtet. Ebenso wie in den Vorjahren hat das Finanzamt auch im Jahre 1952 bei der Bfin. den Rentenbezug in voller Höhe zur Einkommensteuer herangezogen.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten zwar die Rentenzahlung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 70/49 U vom 18. September 1952 (Slg. Bd. 56 S. 754, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 290) nur insoweit für steuerpflichtig, als die Rentenbezüge den Wert des veräußerten Grundstücks überstiegen, waren aber der Auffassung, daß dieser Wert durch die bisherigen Rentenzahlungen überschritten sei, weil der Wert nach den vom Veräußerer seinerzeit aufgewendeten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu bemessen sei.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) richtet sich gegen die Berechnung des Wertes des veräußerten Grundstücks. Maßgebend sei der Verkehrswert von 437.250 RM, das heißt der Wert, der sich aus dem Betrag der übernommenen Grundstückslasten und der Summe der Kaufpreisraten für eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet. Unstreitig handelt es sich um eine Veräußerungsrente, die nach der von den Vorinstanzen angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erst steuerpflichtig wird, wenn der Wert des veräußerten Grundstücks durch die Gegenleistungen aufgezehrt ist. Streitig ist nur der zu verrechnende Wert des Grundstücks. Bei der Berechnung dieses Wertes folgt der Senat weder dem Finanzgericht noch der Bfin.

Das Finanzgericht will die seinerzeit von den Veräußerern aufgewendeten Anschaffungskosten, vermindert um die AfA bis zum Veräußerungstag zugrunde legen. Diese Methode (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1952 II 62/52 E, "Der Betrieb" 1952 S. 615) ist bedenklich. Die Bfin weist mit Recht darauf hin, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten kein geeigneter Wertmaßstab sind, wenn ein Grundstück vor der Währungsreform erworben worden war oder aus sonstigen Gründen erhebliche Wertänderungen bis zum Veräußerungstag eingetreten waren (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli 1956 (Slg. Bd. 63 S. 306, BStBl 1956 III S. 316).

Als Verrechnungsgrundlage ist vielmehr der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks am Veräußerungstag anzusetzen. Dieser Wert ist zu schätzen. Gewöhnlich entspricht er dem Kaufpreis. Im Streitfall ist das Grundstück an eine fremde Firma veräußert worden. Es spricht nichts dafür, daß etwa der Kaufpreis gegenüber dem Wert des Grundstücks überhöht gewesen sei. Als gemeiner Wert kann daher der Kaufpreis, das ist der Kapitalwert des Rentenstammrechtes zuzüglich der übernommenen Hypotheken und Zinsschulden, angenommen werden.

Bei Leibrenten ist der Wert des Rentenstammrechtes in der Regel nach dem Lebensalter des Berechtigten zu berechnen. Im Streitfall ist aber nach dem Veräußerungsvertrag die Rente mindestens 15 Jahre zu zahlen. Deshalb muß das Rentenstammrecht im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens mit dem aus dieser Zeitrente sich errechnenden Kapitalwert angesetzt werden.

Stichtag für die Bewertung ist grundsätzlich der Tag des Veräußerungsvertrages. Liegt der Stichtag vor der Währungsumstellung, so erhebt sich die Frage, wie den Schwierigkeiten zu begegnen ist, die sich aus der Währungsumstellung ergeben. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil I 69/56 U vom 19. Juni 1956 (Slg. Bd. 62 S. 99, BStBl 1956 III S. 235) für Betriebsveräußerungsrenten ausgesprochen, daß der Wert des in RM hingegebenen Betriebsvermögens nicht etwa in dem Umrechnungsverhältnis 1:1 den in DM geleisteten Rentenzahlungen gegenübergestellt werden könne, da das Umstellungsgesetz auf solche Vergleichsrechnungen keine Anwendung finde und die Währungsumstellung einen so tiefen Einschnitt bedeute, daß ein solcher Vergleich auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein würde. Das gilt auch bei privaten Veräußerungsrenten (vgl. Hartz "Der Betrieb" 1956 S. 696 und S. 811). Zu bewerten ist das Rentenstammrecht mit seinem am 21. Juni 1948 noch bestehenden Restwert, der sich aus der Höhe der jährlichen Renten und dem Lebensalter der Berechtigten bzw. aus einer am Währungsstichtag noch feststehenden Mindestlaufzeit errechnet. Die in RM erhaltenen Rentenzahlungen und andere Leistungen des Erwerbers (Hypothekenübernahme usw.) bleiben bei dieser Restwertfeststellung unberücksichtigt. Der Restwert ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei, wenn eine Mindestlaufzeit in Betracht kommt, § 15 des Bewertungsgesetzes und, wenn die Leibrente auf das Lebensalter abgestellt ist, § 16 des Bewertungsgesetzes als Grundlage genommen werden können, sofern nicht im Einzelfall eine bessere Schätzungsgrundlage zur Verfügung steht.

Die der Bfin. zustehende Rente hatte am 21. Juni 1948 noch eine Mindestlaufzeit von mehr als 12 Jahren. Die Schätzung ergibt unter diesen Umständen auf jeden Fall für das Rentenstammrecht noch einen Restwert, der so hoch ist, daß er nach vier Jahren, also im Streitjahr 1952, mit Sicherheit noch nicht aufgezehrt ist. Auf eine genaue Berechnung des Kapitalwertes am 21. Juni 1948 kann daher zunächst verzichtet werden. Die im Jahre 1952 gezahlte Rente ist keinesfalls steuerpflichtig.

Die verbleibenden Einkünfte aus Vermietung sind geringer als die zugelassenen Sonderausgaben. Die Vorentscheidungen und der Steuerbescheid waren daher ersatzlos aufzuheben und die Bfin. von der Einkommensteuer freizustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408699

BStBl III 1957, 134

BFHE 1957, 356

BFHE 64, 356

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