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BFH Urteil vom 15.01.1965 - VI 115/63 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für den Anschluß eines Hauses an das Stromversorgungsnetz gehören zu den Herstellungskosten des Hauses und können daher nach § 7 b Abs. 1 EStG erhöht abgeschrieben werden.

 

Normenkette

EStG § 7b/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bf. die Kosten des Erstanschlusses der elektrischen Installationsanlage von 498 DM an das Niederspannungsnetz des Elektrizitätswerks (EW) für ihr im Jahre 1960 erbautes Einfamilienhaus zu den Herstellungskosten des Hauses im Sinn von § 7 b EStG rechnen können. Das Finanzamt hat dies verneint. Der Einspruch und die Berufung dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht war der Auffassung, die Kosten des Anschlusses an das Stromversorgungsnetz des EW gehörten nicht zu den Herstellungskosten des Hauses. Sie seien daher weder nach § 7 noch nach § 7 b EStG zu berücksichtigen; denn das Zuleitungskabel und der die Hausanschlußsicherung enthaltende Hausanschlußkasten blieben trotz der Verlegung im Grund und Boden der Bf. im Eigentum des EW, dem auch allein der Unterhalt und die Erneuerung des Hausanschlusses obliege. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob die nur anteilig in Form eines Zuschusses von den Bf. erhobenen Kosten des Hausanschlusses, die übrigens auch einen Netzkostenanteil umfaßten, nicht auf den Grund und Boden der Bf. entfielen, so daß auch deshalb eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht in Betracht komme. Daß die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) - II. WoBauG - vom 17. Oktober 1957 (BGBl 1957 I S. 1719) die Kosten der Versorgungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentliche Leitungsnetz zu den Kosten der Außenanlagen und damit zu den Baukosten des Gebäudes rechne, sei demgegenüber ohne Bedeutung; denn die Herstellungskosten im steuerlichen Sinn deckten sich nicht mit den preisrechtlichen Baukosten, bei denen im Gegensatz zum Steuerrecht zwischen den Grundstückskosten und den eigentlichen Baukosten des Hauses nicht unterschieden werde. Daß die Oberfinanzdirektion Hannover in ihrer Einkommensteuerkartei die Kosten für den Anschluß an die Straßenkanalisation und an die Strom- Gas- und Wasserleitung grundsätzlich zu den Herstellungskosten der Gebäude rechne, sei für die nur dem Gesetz unterworfenen Steuergerichte gleichfalls nicht beachtlich, zumal die Abschreibung auch nur zuzulassen sei, wenn der Wertverzehr zu Lasten der Steuerpflichtigen gehe.

Die Bf. führen zur Begründung ihrer Rb. aus: Die im Urteil des Bundesfinanzhofs VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285) für die Straßenanliegerbeiträge aufgestellten Grundsätze könnten nicht auf andere Kosten übertragen werden. Die Kosten des Anschlusses eines neu erbauten Gebäudes an das öffentliche Versorgungsnetz seien unmittelbare Kosten der Gebäudeherstellung, da dessen elektrische Anlagen erst nach dem Anschluß an das Stromnetz benutzbar seien. Da alle Aufwendungen bis zur Inbetriebnahme des Hauses zu den steuerlichen Herstellungskosten gehörten, umfaßten diese auch die Stromanschlußkosten, auch wenn der Hauseigentümer nur einen Zuschuß leiste und die Anlage vom EW unterhalten werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung.

Herstellungskosten eines Wohngebäudes, für die nach § 7 b EStG eine erhöhte AfA in Betracht kommt, sind alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein zu Wohnzwecken benutzbares Haus zu erstellen. Das Finanzgericht hat die Kosten des Stromanschlusses vor allem deshalb nicht hierzu gerechnet, weil das Zuleitungskabel und die Hausanschlußsicherung nach den vertraglichen Vereinbarungen im Eigentum des EW bleiben und diesem auch die Wartung und die Erneuerung dieser Anlagen obliegen. Diese Erwägung ist jedoch nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, daß das Haus der Bf. ohne den Anschluß an das Versorgungsnetz des EW nicht benutzbar gewesen wäre. Die streitigen Aufwendungen dienten also unmittelbar dazu, das Haus für seinen bestimmungsgemäßen Zweck verwendbar zu machen. Damit gehören diese Kosten zu den Herstellungskosten, auch im Sinne von § 7 b EStG. Der Senat hat im Urteil VI 240/61 S vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 115, Slg. Bd. 76 S. 313 entschieden, daß die Herstellungskosten üblicher Anlagen und Einrichtungen nach der sozial- und wirtschaftspolitischen Zweckbestimmung des § 7 b EStG die Bemessungsgrundlage für diese Vergünstigung bilden. Daß die Kosten des Stromanschlusses, ohne den die elektrischen Anlagen des Hauses und dieses selbst nicht benutzbar wäre, zu diesen begünstigten Aufwendungen gehören, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der Hinweis des Finanzgerichts auf die Behandlung der Straßenanliegerbeiträge im Urteil VI 138/55 U vom 20. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285) geht fehl. Diese Beiträge sind von den Stromanschlußkosten so wesensverschieden, daß die dort entwickelten Grundsätze auf die hier streitigen Stromanschlußkosten nicht übertragen werden können. Anders als die Stromanschlußkosten werden die Straßenanliegerbeiträge für Anlagen entrichtet, die außerhalb des Grundstücks liegen und die überwiegend der Nutzung des Grund und Bodens dienen. Der Senat hat deshalb auch bei den Straßenanliegerbeiträgen seine frühere Auffassung in dem Grundsatzurteil VI 100/63 S vom 18. September 1964 (BStBl 1965 III S. 85) geändert und entschieden, daß sie immer zu den Anschaffungskosten für den Grund und Boden gehören.

Die Vorentscheidung und Einspruchsentscheidung, die auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruhen, waren daher aufzuheben. Die Sache wird zur Festsetzung der Steuer unter Beachtung der obigen Ausführungen an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411503

BStBl III 1965, 226

BFHE 1965, 628

BFHE 81, 628

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