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BFH Urteil vom 14.12.1990 - VI R 117/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungslehrgang eines Arztes zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin"

 

Leitsatz (NV)

Die Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem - vom einem Berufsverband veranstalteten - Fortbildingslehrgang zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" sind nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang an einem bekannten Wintersportort stattfindet und in erheblichem Maße Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bietet.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war im Streitjahr 1983 als angestellter Oberarzt in einem Krankenhaus beschäftigt. Er nahm an einem Fortbildungslehrgang des Sportärzteverbandes teil, der vom 22. Januar bis 5. Februar 1983 in X/Südtirol stattfand. Der Lehrgang konnte nach den Bestimmungen der Landesärztekammer mit je 40 Stunden als Theorie und Praxis für den Erwerb des Sportarzt-Diploms und der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" angerechnet werden. Das Programm des Lehrgangs sah an den einzelnen Tagen - einschließlich einer Mittagspause - jeweils bis etwa 16.00 Uhr sportliche Seminare und Praktika in Lehrgruppen vor; danach wurden Vorträge über Probleme der Medizin, insbesondere der Sportmedizin, gehalten. Am Donnerstag, dem 3. Februar 1983, war ein ,,alpiner Skiwettbewerb der Teilnehmer und Begleitpersonen" vorgesehen.

Der - von seinem Arbeitgeber hierfür freigestellte - Kläger besuchte den Lehrgang vom 8. bis zum 14. Tage. In einer vom Sportärzteverband ausgestellten Bescheinigung wurde ihm dafür die Teilnahme an je 20 Stunden Theorie und Praxis der Sportart ,,Wintersport" bestätigt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 machten die Kläger im Zusammenhang mit dem Lehrgang Aufwendungen in Höhe von . . . DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte lediglich die Kosten für die Teilnehmerkarte und die vom Kläger gezahlte Gebühr für die Teilnahme an den praktischen Übungen.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage statt.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen unterlägen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung berührten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Kläger kann die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an dem Lehrgang in X/Südtirol nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Das FG ist in tatsächlicher Hinsicht - gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend - davon ausgegangen, daß der Kläger den Lehrgang mit dem Ziel besucht hat, die Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" zu erwerben. Diese Zielvorstellung liegt im beruflichen Bereich des Klägers. Denn auch Aufwendungen, die dazu dienen, sich im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu halten oder fortzubilden, sind beruflich veranlaßt und können deshalb Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88, BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Der Abziehbarkeit von im Zusammenhang mit solchen Lehrgängen entstandenen Aufwendungen steht jedoch, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134 dargelegt hat, in der Regel das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

Danach ist die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang nicht schon deshalb beruflich veranlaßt, weil dieser vom . . . Ärzteverband veranstaltet und organisiert worden ist. Unerheblich ist ferner, daß der Lehrgang mit einer bestimmten Stundenzahl auf die für die Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" festgelegte Stundendauer in Theorie und Praxis der Leibesübungen bzw. der Sportmedizin angerechnet wurde. Denn die Voraussetzungen für die Erlangung dieser Zusatzbezeichnung konnten auch in anderer Weise erfüllt werden. Im übrigen ist eine bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflicher Fortbildung und privatem Erholungswert auch dann schädlich, wenn sie von einem Berufsverband mit dem Ziel der Erlangung einer bestimmten beruflichen Bezeichnung vorgenommen wird.

Der Auffassung des FG, daß bei dem streitigen Lehrgang nach dem vorgelegten Programm die berufliche Veranlassung bei weitem überwiege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der Lehrgang einen nicht unbedeutenden privaten Erlebnis- und Erholungswert hatte. Dies kommt in der ,,einen breiten Raum" einnehmenden sportlichen Betätigung zum Ausdruck, die an einem bekannten Wintersportort stattfand und in erheblichem Maße Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bot. Hierbei handelt es sich um Umstände, die sonst im Rahmen privater Skiurlaube oder Skikurse anzutreffen sind. Ein privater Erholungswert wird schließlich auch noch dadurch deutlich, daß bei dem Lehrgang Begleitpersonen zugelassen waren.

Der Senat hält die Sache für entscheidungsreif i. S. des § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO und weist unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Klage ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417518

BFH/NV 1991, 448

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