Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.12.1965 - VI 102/65 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Mietabfindung, die ein Steuerpflichtiger zur Erlangung einer geeigneten Wohnung an den Vormieter bezahlt, kann ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sein, wenn der Wohnungswechsel wegen der Krankheit eines völlig gelähmten Sohnes notwendig ist.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

In der Rb. ist streitig, ob 4.500 DM, die die Steuerpflichtigen an den Vormieter ihrer jetzigen Wohnung bezahlt haben, als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Die Steuerpflichtigen hatten früher eine Wohnung im 3. Stock, die sie wechseln mußten, weil sie ihren im Streitjahr 1959 20jährigen völlig gelähmten Sohn nicht mehr über die ungünstige Treppe zur Straße heruntertragen konnten. Das Finanzamt erkannte die 4.500 DM nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG an, wohl aber wegen der Erkrankung des Sohnes einen Betrag von 4.474 DM, den es um die zumutbare Belastung kürzte. Der Einspruch der Steuerpflichtigen hatte in diesem Punkt keinen Erfolg.

Das Finanzgericht sah die für den Wohnungswechsel aufgewendeten 4.500 DM als außergewöhnliche Belastung an. Zur Begründung führte es aus: Zur Familie der Steuerpflichtigen hätten im Streitjahr 1959 vier Kinder, nämlich zwei Töchter im Alter von 12 und 22 Jahren und zwei Söhne im Alter von 18 und 20 Jahren gehört. Der ältere Sohn hätte infolge spinaler Kinderlähmung weder allein gehen noch stehen können. Es sei immer schwieriger geworden, ihn über die stark gekrümmte Treppe der früheren Wohnung, deren Stufen an der Innenseite sehr schmal gewesen seien, zur Straße und zur Wohnung zurückzutragen. Die Bemühungen der Steuerpflichtigen, eine günstigere Wohnung zu bekommen, seien zunächst erfolglos gewesen. Im Jahre 1959 habe sich jedoch ein Mieter in einem Haus in der gleichen Straße, in dem der Steuerpflichtige im Erdgeschoß seine Arztpraxis betreibe, bereit erklärt, den Steuerpflichtigen seine Wohnung gegen eine Abfindung von 4.500 DM zu verschaffen, die er zur Finanzierung einer Neubauwohnung benötige. Da die Treppe zu dieser im 2. Stock gelegenen Wohnung nicht gekrümmt sei und sie für den Transport des gelähmten Sohnes keine größeren Schwierigkeiten geboten habe, im übrigen die Wohnung auch eine Treppe niedriger gelegen sei als die frühere Wohnung, hätte der Steuerpflichtigen die verlangten 4.500 DM hingegeben und die Wohnung erhalten. Wenn auch die Wohnung wegen ihrer Lage im gleichen Haus, in dem sich die Arztpraxis des Ehemannes befinde, für die Familie günstiger und etwas größer sei, so sei doch die Körperbeschädigung des Sohnes der maßgebende Beweggrund für den Wohnungswechsel gewesen. Bei dieser Sachlage seien der Steuerpflichtige und seine Ehefrau durch die Abfindung, für die sie keine besonderen Gegenleistungen erhalten hätten, außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG belastet.

Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich dagegen, daß das Finanzgericht die Aufwendungen für die Wohnung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hat. Durch die Hingabe derartiger Abfindungen erlangten die Mieter einen wirtschaftlichen und nicht nur vorübergehenden Gegenwert, der eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ausschließe. Nach der Lebenserfahrung machten Steuerpflichtige in ähnlichen beruflichen und familiären Verhältnissen derartige Aufwendungen, zumal wenn dadurch auch ihre berufliche Tätigkeit gefördert werde. Es handle sich um typische Kosten der Lebenshaltung, die weder zwangsläufig noch außergewöhnlich seien. Das Finanzgericht hätte auch den Vormieter hören müssen, aus welchen Gründen er Ansprüche an die Steuerpflichtigen erhoben habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Verlorene Baukostenzuschüsse sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 200/59 S vom 20. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 310, Slg. Bd. 71 S. 164). Da die von den Steuerpflichtigen gezahlte Abfindung der Erlangung einer Wohnung gedient hat, müssen dieselben Grundsätze gelten wie für sogenannte verlorene Baukostenzuschüsse. In dem angeführten Urteil des Senats ist aber bereits ausgeführt, daß bei Notständen der Gegenwertsgedanke, der im allgemeinen zur Ablehnung einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG führt, unter Umständen zurücktreten muß und dann eine Steuerermäßigung gewährt werden kann. Das Finanzgericht hat diese Voraussetzungen im Streitfall bejaht. Seine Entscheidung beruht auf einer Würdigung der festgestellten Verhältnisse. Das Finanzgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung nicht verkannt. Der Senat ist daher hinsichtlich der Abfindung an die Würdigung des Finanzgerichts gebunden. Die neue Wohnung ist zwar etwas größer als die frühere und hat auch berufliche Vorteile für den Steuerpflichtigen, weil sie näher bei den Praxisräumen liegt. Diese vom Finanzgericht beachteten Umstände rechtfertigen indessen nicht die Aufhebung der Vorentscheidung. Die Abfindung an den Vormieter rechnet im weiteren Sinne zu den Krankheitskosten des Steuerpflichtigen für den gelähmten Sohn und ist deshalb nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411900

BStBl III 1966, 113

BFHE 1966, 311

BFHE 84, 311

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH VI 160/59 S
BFH VI 160/59 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Sogenannte "verlorene Baukostenzuschüsse" können in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.  Normenkette EStG ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren