Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.11.2001 - X R 120/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen zur Finanzierung einer privaten Versorgungsrente ‐ keine dauernde Last; „Nebenkosten“ zu Sonderausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Schuldzinsen, die gezahlt werden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbaren privaten Versorgungsrente, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

FG München (EFG 1999, 225)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Hausverwaltung H-GbR. Der Vater des Klägers hatte diesem einen Gesellschaftsanteil an der H-GbR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Im Zusammenhang hiermit vereinbarten die Vertragschließenden Versorgungsleistungen, die sich an der Höhe der erwarteten Mieterträge orientierten. Der Kläger finanzierte diese Versorgungsleistungen mit einem bei der Stadtsparkasse A aufgenommenen Darlehen. Die dafür im Streitjahr gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 15 399 DM zog er als Betriebsausgaben ab. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1993 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) Versorgungsleistungen in Höhe von 205 730 DM zum Abzug als dauernde Last zu. Nach einer Außenprüfung versagte das FA den Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben und als dauernde Last. Es erging ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 225.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 18. Juni 1997 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung einer weiteren dauernden Last in Höhe von 15 399 DM neu festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufgewendeten Schuldzinsen nicht als dauernde Last abziehbar sind.

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Dieser Abzugstatbestand ist begrenzt auf Versorgungsleistungen, die als private Versorgungsrente vom Übernehmer eines Vermögens geleistet und ―grundsätzlich― materiell-rechtlich korrespondierend vom Empfänger der Versorgungsbezüge als Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen der Steuer unterliegen. Die Voraussetzungen für diesen Sonderausgabenabzug liegen im Streitfall nicht vor.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Lasten Versorgungsleistungen (Geld, Natural- und Sachleistungen, insbesondere Altenteilsleistungen), die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind (sog. private Versorgungsrente, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; BFH-Urteile vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836; vom 19. Dezember 2000 IX R 13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342). Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, 237 f., BStBl II 1992, 78). Wegen ihres Charakters als vorbehaltene Vermögenserträge sind die Versorgungsleistungen dem Empfänger grundsätzlich als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzurechnen (Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78). Die rechtliche Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge wird rechtstechnisch verwirklicht durch den Abzug als Sonderausgaben beim Verpflichteten und durch die Steuerbarkeit der Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen beim Berechtigten: Im Rahmen dieses "Transfers von Einkünften" fordert der Übergeber einen bestimmten Ertrag des übergebenen Vermögens in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zurück. Dieser Transfer bedingt eine materiell-rechtliche Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand (hierzu Senatsurteil vom 26. Juli 1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157).

b) Der vorliegend nicht einschlägige rechtliche Gesichtspunkt des Vorbehalts von Vermögenserträgen ist konstitutiv für die unter dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit begründungsbedürftigen Ausnahmen einerseits vom Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen und freiwilligen Zuwendungen bzw. Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) sowie andererseits von der Nichtsteuerbarkeit zugewendeter Bezüge (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188). In seinem Beschluss in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 hat der Große Senat zur Frage der vorbehaltenen Vermögenserträge ausgeführt, Abzug und Versteuerung führten zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenständlichen Nutzungsrechts durch den Übergeber, der mit einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an den Übernehmer verbunden sei. In Übereinstimmung hiermit geht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87 (Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1993, 315; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19) davon aus, die steuerrechtliche Sonderbehandlung der anlässlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen sei deshalb gerechtfertigt, weil der Sache nach der Übergeber einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zurückfordere und insoweit ein "bedeutsamer Transfer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" stattfinde. Von einem solchen Transfer kann nicht die Rede sein, wenn ein Steuerpflichtiger zwecks Finanzierung der Versorgungsleistungen Zinsen an Dritte zahlt.

c) Dieses Auslegungsergebnis wird entgegen Tiedtke/Wälzholz (Der Abzug von Nebenkosten als Sonderausgaben, DStR 1999, 1794, 1798) nicht dadurch in Frage gestellt, dass es bei in Übergabeverträgen vereinbarten Grabpflegekosten, die zum Abzug als dauernde Last zugelassen werden (BFH-Urteile vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779; vom 18. September 1991 XI R 10/85, BFH/NV 1992, 295), der Natur der Sache nach keinen steuerpflichtigen Bezugsberechtigten gibt. Diese eng begrenzte Ausnahme vom Prinzip der materiell-rechtlichen Korrespondenz ist deswegen gerechtfertigt, weil diese Kosten rechtstraditionell zu den für Altenteilsverträge typischen Versorgungsleistungen gehören.

2. Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger verhelfen der Revision nicht zum Erfolg.

a) Entgegen ihrer Auffassung folgt aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG ("Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen …") nicht, dass "sämtliche Kosten, die der Steuerpflichtige aufwenden muss, um die von ihm geschuldete (scil.: als Sonderausgabe abziehbare) Leistung bewirken zu können", abziehbar wären. Die im Sonderausgaben-Katalog des § 10 Abs. 1 EStG abschließend umschriebenen Abzugstatbestände werden hierdurch nicht über den vorstehend gekennzeichneten Umfang hinaus erweitert. Es gibt "im Gegensatz zu den Werbungskosten keinen generellen, umfassenden Begriff der Sonderausgaben" (BFH-Urteil vom 21. August 1974 VI R 166/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rdnr. 2). § 10 Abs. 1 EStG enthält keine allgemeine Begriffsbestimmung der Sonderausgaben mit einer "Öffnungsklausel" in Gestalt eines Veranlassungszusammenhangs, wie er für Betriebsausgaben/Werbungskosten aus § 4 Abs. 4 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG normiert ist.

In dieser Hinsicht ist die Rechtslage anders als bei den zum Sonderausgabenabzug berechtigenden "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung" (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Schuldzinsen für ein Ausbildungsdarlehen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind im Hinblick darauf abziehbar, dass sie "in einem derart engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem für Ausbildungszwecke verwendeten Darlehen stehen", dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls als (nachträgliche) Ausbildungskosten zu werten (BFH-Urteil vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). Diese Entscheidung belegt allenfalls, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Formulierung der Abzugstatbestände ("auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten" - "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung") und auf ihre Zwecksetzung (Transfer von Einkünften - Begünstigung von durch die Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen) "Nebenkosten" zu Sonderausgaben nicht einheitlich behandelt werden können. Dies hat das FG unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen FG vom 27. April 1977 I 195/75 (EFG 1977, 477) zu Recht angenommen (im Ergebnis ebenso Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 EStG Anm. 24 a.E.). Unter diesen Gesichtspunkten können zwar Schuldzinsen "Aufwendungen für die Berufsausbildung" sein. Die dem Tatbestand der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG: "Aufwendungen zur …") entsprechende "finale" Beschreibung der Aufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ermöglicht es, auch private Schuldzinsen ―abweichend von dem seit 1973 geltenden allgemeinen Grundsatz der Nichtabziehbarkeit― in den ―zudem bildungspolitisch motivierten― Abzugstatbestand einzubeziehen. Ähnliches mag auch für Steuerberatungskosten gelten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG; vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967, betreffend Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater "veranlasst" wurden). Hingegen bietet der anders formulierte § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG für eine vergleichbare Auslegung keine Handhabe.

b) Auf einen "Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit" können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Gesetzgeber hat in den Tatbeständen des Sonderausgabenabzugs einen Teilaspekt der subjektiven Leistungsfähigkeit abschließend geregelt. Seit der Rechtsänderung im Jahre 1973 sind privat veranlasste Schuldzinsen nicht mehr abziehbar. Es ist auch kein gleichheitsrechtlich legitimierender Grund dafür ersichtlich, dass ein solcher Abzug einzig deswegen zulässig oder gar geboten wäre, weil die Schuldzinsen wie vorliegend in sachlichem Zusammenhang mit als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen stehen.

3. Die vom Senat befürwortete Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.

a) Der BFH hat mit Urteil vom 22. März 1957 VI 102/55 U (BFHE 64, 511, BStBl III 1957, 191) entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreites um Sonderausgaben, z.B. eine Rentenlast, selbst keine Sonderausgaben sind.

b) Nach dem BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99 (BFH/NV 2001, 242, unter 4.) lässt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur einen Abzug der Beiträge zu einer Lebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen zum Abzug zu; im Falle einer Fremdfinanzierung der Beiträge können die Schuldzinsen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

c) Rechtsanwaltskosten, die ein Steuerpflichtiger aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erlangen, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Das BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 86/95 (BFHE 188, 302, BStBl II 1999, 522) begründet dies damit, dass der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt ist auf Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Eine rechtsähnliche Beschränkung kennzeichnet auch die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbare private Versorgungsrente. Die Vergleichbarkeit wird durch die Überlegung bestärkt, dass auch das Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 a EStG) einen gleichartigen Transfer der vom Verpflichteten erzielten Einkünfte auf den Unterhaltsberechtigten bewirkt wie die private Versorgungsrente.

4. Das angefochtene Urteil entspricht diesen Grundsätzen. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 665037

BFH/NV 2002, 277

BStBl II 2002, 413

BFHE 197, 194

BFHE 2002, 194

BB 2002, 137

BB 2002, 240

DB 2002, 179

DStR 2002, 77

DStRE 2002, 138

HFR 2002, 295

StE 2002, 19

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren