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BFH Urteil vom 14.11.1969 - III R 27/66

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Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 3 der Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung -) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Normenkette

13. AbgabenDV-LA § 1 Abs. 3

Tatbestand

Die Eltern der Klägerin sind durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 4. Oktober 1955 zusammen zur VA veranlagt worden. In dem abgabepflichtigen Vermögen war der Einheitswert eines Schreinereibetriebs des Vaters der Klägerin mit 8 500 DM angesetzt. Der ursprüngliche Vierteljahrsbetrag war auf 73,25 DM festgesetzt worden. Er wurde durch Verfügung vom 23. November 1962 ab dem 1. April 1957 nach § 47a LAG auf 71,70 DM und ab dem 1. Oktober 1962 nach den §§ 47a und 55c LAG auf 57,30 DM gemindert. Beide Elternteile verstarben 1956. Erbinnen des Vaters sind seine Ehefrau, die Klägerin und ihre zwei Schwestern zu je 1/4 geworden, Erbinnen der Mutter die Klägerin und ihre zwei Schwestern zu gleichen Teilen. Die beiden Schwestern schenkten noch im Jahre 1956 durch einen notariellen Erbübertragungsvertrag der Klägerin ihre Erbanteile an den Nachlässen des Vaters und der Mutter. Das FA nahm durch den unanfechtbar gewordenen Haftungsbescheid vom 26. Februar 1957 die Klägerin nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 StAnpG für die Steuerschulden ihrer Eltern, darunter auch für die rückständigen VA-Vierteljahrsbeträge, in Anspruch.

Nach den Feststellungen des FG hatte der Vater der Klägerin kurz vor seinem Tode am 28. Februar 1956 seinen Schreinereibetrieb an den Ehemann der Klägerin verpachtet. Dieser Pachtvertrag war durch die Erben am 18. März 1956 bestätigt worden, wobei die Pachtdauer auf 10 Jahre festgesetzt wurde. Die Klägerin schloß mit ihrem Ehemann nach Feststellung des FG zwei Pachtverträge vom 6. Mai 1957 und 26. Mai 1957 ab, durch die sie die ererbte Schreinerei für die Dauer vom 18. März 1956 bis 31. März 1971 verpachtete. Die beiden Verträge unterschieden sich nur dadurch, daß in dem ersten die in den Pachträumen befindlichen Einrichtungsgegenstände mitverpachtet wurden, während nach dem zweiten Vertrag Maschinen im Taxwert von 6 750 DM an den Pächter verkauft wurden. Nachdem das Ausgleichsamt dem Pachtvertrag durch Bescheid vom 14. März 1963 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 13. AbgabenDV-LA - Eingliederungsverordnung - zugestimmt hatte, beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 28. März 1963, ihr wegen der Verpachtung der Schreinerei die Vergünstigungen bei der VA nach der Eingliederungsverordnung zu gewähren. Das FA lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 24. April 1963 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung ab.

Die Sprungberufung, mit der die Klägerin einwandte, § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, blieb ohne Erfolg. Das FG ließ es dahingestellt, ob das Pachtverhältnis auf dem mit dem Vater der Klägerin abgeschlossenen Pachtvertrag oder auf einem der beiden mit der Klägerin abgeschlossenen Pachtverträge beruhe. Denn auch bei dem mit dem Vater der Klägerin abgeschlossenen Vertrag treffe § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung zu. Es sei auch nicht richtig, daß die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte den Sachverhalt nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung prüfen könnten, wenn die Ausgleichsbehörden dem Pachtvertrag zugestimmt hätten. Schließlich verstoße § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Mit der Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, rügt die Klägerin unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie ist nach wie vor der Auffassung, daß § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Darüber hinaus hält sie diese Bestimmung auch für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihr die Befreiung von der VA im Rahmen der Eingliederungsverordnung zu gewähren.

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Streitfall die Eingliederungsverordnung die Rechtsgrundlage für die beantragte Vergünstigung ist. Dabei ist es unerheblich, ob man den vom Vater der Klägerin oder einen der von der Klägerin selbst abgeschlossenen Pachtverträge zugrunde legt. Denn alle diese Verträge sind nach dem Tage des Inkrafttretens der Eingliederungsverordnung (4. Mai 1955, vgl. § 15 der Eingliederungsverordnung) abgeschlossen worden.

Dem FG ist auch darin zuzustimmen, daß es auch für die Anwendung des § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung unerheblich ist, welche der abgeschlossenen Pachtverträge man zugrunde legt. Denn nach dieser Bestimmung sind nicht nur die Vergünstigungen dann ausgeschlossen, wenn Pächter der Ehegatte des Verpächters ist, sondern auch dann, wenn der Pächter mit dem Verpächter bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Diese Voraussetzung ist sowohl dann erfüllt, wenn man als Verpächter den Vater der Klägerin, als auch dann, wenn man als Verpächter die Erben des Vaters ansieht.

Das FG hat auch mit Recht bejaht, daß das FA und die Steuergerichte von sich aus prüfen können, ob die Vergünstigungen nach § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung zu versagen sind. Eine Bindung an den Zustimmungsbescheid, den das Ausgleichsamt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Eingliederungsverordnung zu erteilen hat, ist in der Eingliederungsverordnung im Gegensatz zu der Regelung in § 37 Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge nicht vorgesehen.

2. Der Senat ist trotz der Einwendungen der Klägerin der Meinung, daß § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG bedeutet das in dieser Verfassungsnorm ausgesprochene Verbot der Diskriminierung der Ehe nicht, daß eine Regelung, die Ehegatten gegenüber Ledigen benachteiligt, in jedem Fall gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. In der von der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. November 1969 erwähnten Entscheidung des BVerfG 1 BvL 12/62 vom 12. Februar 1964 (BStBl I 1964, 46) hat das BVerfG hervorgehoben, daß es in einem solchen Fall einleuchtender Gründe bedürfe, "die erkennen lassen, daß eine für Ehegatten verhältnismäßig ungünstigere Regelung ihren Grund in der durch die eheliche Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten hat und daß deren Berücksichtigung gerade bei dieser konkreten Maßnahme den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widerstreitet, somit nicht als Diskriminierung der Ehe angesehen werden kann". Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Klägerin bei § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach dieser Bestimmung die Vergünstigung nicht nur bei Ehegatten, sondern auch bis zu einem gewissen Grad bei Verwandten und Verschwägerten eingeschränkt ist. Aus der amtlichen Begründung zur Eingliederungsverordnung (abgedruckt bei Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A, Bd. IV Anm. 9 zu § 1 der 13. AbgabenDV-LA) ist zu entnehmen, daß die Beschränkung deswegen vorgenommen wurde, weil bei diesem Personenkreis die Veräußerung oder Verpachtung schon "einer gewissen Verpflichtung aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht" entspreche. Diese Äußerung ist nicht, wie die Klägerin meint, so zu verstehen, daß sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Verpflichtung zum Abschluß derartiger Verträge ergibt. Sie soll vielmehr offensichtlich nur auf die besondere Lage hinweisen, in der sich dieser Personenkreis durch die bestehende Unterhaltspflicht befindet. Das ergibt sich aus der weiteren Begründung für die Einschränkung der Begünstigung, daß der Abschluß von Verträgen zwischen diesen Personen "keines Anreizes durch Gewährung von Vergünstigungen bedarf". Es war gerade der Zweck der Eingliederungsverordnung, einen solchen Anreiz zu schaffen, um die Eingliederung der Vertriebenen usw. zu fördern. Es widerspricht deshalb nicht "den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft", die Vergünstigungen in den in § 1 Abs. 3 der Eingliederungsverordnung bestimmten Fällen zu versagen. Diese Einschränkung der Vergünstigung ist sachgerecht und damit nicht willkürlich, so daß auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Entgegen der Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin spielt es keine Rolle, daß die Beschränkung durch den Verordnungsgeber ausgesprochen wurde. Der Verordnungsgeber kann nur auf Grund einer Ermächtigung des Gesetzgebers tätig werden. Deshalb ist die Frage, ob eine Verordnung gegen das GG verstößt, nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie bei einem Gesetz.

Fundstellen

  • Haufe-Index 68879
  • BStBl II 1970, 193
  • BFHE 1970, 437

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