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BFH Urteil vom 14.11.1968 - I R 16/66

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Leitsatz (amtlich)

1. Gerät eine OHG in Konkurs und bleibt ihr geschäftsführender Gesellschafter weiterhin, nunmehr als Einzelkaufmann, gewerblich tätig, so hat ihm das FA für den durch seine Tätigkeit begründeten Gewerbebetrieb eine neue Steuernummer zu erteilen.

2. Verluste, die der Steuerpflichtige als Gesellschafter der OHG in Vorjahren erlitten hatte, können bei der Ermittlung des Gewerbeertrags seines Einzelunternehmens nicht abgezogen werden.

 

Normenkette

GewStG § 10a; GewStDV § 4

 

Tatbestand

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist nach den Feststellungen des FG selbständiger Handelsvertreter für Kraftfahrzeuge und außerdem Gesellschafter einer aus ihm und seiner Ehefrau als Gesellschaftern bestehenden OHG, die den Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt. Jedes der beiden Unternehmen wird vom Revisionsbeklagten (dem FA) unter einer selbständigen Steuernummer geführt. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige die in den Erhebungszeiträumen 1962 und 1963 von ihm als Handelsvertreter erzielten maßgebenden Gewerbeerträge um die Verluste kürzen darf, die die OHG in den Jahren 1960 und 1961 erlitten hat (§ 10a GewStG). Das FA und nach erfolglosem Einspruch auf die Berufung des Steuerpflichtigen hin auch das FG haben diese Frage verneint. Das FG führt zur Begründung aus:

Da der Steuerpflichtige sein Vorbringen nicht konkretisiert habe, sei die Entscheidung auf Grund des Inhalts der Akten zu treffen gewesen. Danach lägen in den Streitjahren zwei getrennte Betriebe vor, einmal das Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen und zum anderen das Unternehmen der OHG. Wenn der Steuerpflichtige darauf verweise, daß der Gewerbeverlust der OHG an der Person ihrer Gesellschafter als der Unternehmer "hängen bleibe", so verkenne er dabei, daß die OHG personell nicht mit ihm als Einzelunternehmer identisch sei und die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 10a GewStG voraussetze, daß es sich sachlich um den gleichen Gewerbebetrieb handele. Deshalb könne der Inhaber mehrerer getrennt zur Steuer heranzuziehender Betriebe den Verlust aus einem seiner Betriebe nicht mit dem Gewinn aus einem anderen Betrieb ausgleichen und auch nicht im Wege des Verlustabzugs nach § 10a GewStG von dem Gewerbeertrag des anderen Betriebes absetzen. Im Streitfall komme hinzu, daß das Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen mangels Gewinnermittlung nach § 5 EStG die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10a GewStG nicht erfülle.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Steuerpflichtigen, zu deren Begründung er vortragen läßt:

Wie der vom FG zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Inhalt der Akten ergebe, sei die OHG durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht erloschen. Vielmehr seien vom Steuerpflichtigen auch weiterhin "alle Geschäfte in der OHG geführt worden". Die Anforderung eines Auszugs aus dem Handelsregister würde dem FG bestätigt haben, daß das Konkursverfahren über das Vermögen der OHG nach bestätigtem Zwangsvergleich aufgehoben worden und daß der Steuerpflichtige seit dem Bestehen der OHG niemals als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Daß der Steuerpflichtige in den Streitjahren neben der OHG vom FA mit einer eigenen Steuernummer geführt worden sei, sei auf eine Verfügung des FA vom 19. Februar 1962 zurückzuführen, mit der das FA für sich eine Erleichterung der Verwaltungsarbeit in Ansehung der vom Steuerpflichtigen nach der Konkurseröffnung fortgesetzten Tätigkeit erstrebt habe. Wenn nun daraus auf das Bestehen zweier Unternehmen geschlossen worden sei, so sei das wohl verständlich, mit dem Inhalt der Akten aber nicht vereinbar. Im übrigen liege der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen für die Streitjahre eine ordnungsmäßige Buchführung zugrunde, auch wenn der Steuererklärung eine Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beigefügt worden sei. Eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG könne jederzeit nachgeholt und dem Gericht vorgelegt werden.

Das FA weist demgegenüber darauf hin, daß der Steuerpflichtige seine geschäftliche Tätigkeit mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der OHG nicht mehr im Rahmen der OHG habe wahrnehmen können, da das Recht zur Verwaltung ihres Vermögens und zur Verfügung über ihr Vermögen auf den Konkursverwalter übergegangen sei. Der Steuerpflichtige habe somit nur unter einer anderen Firma tätig werden können, ohne daß es dafür auf seine Eintragung im Handelsregister ankomme. Im übrigen sei er nach seiner Gewinn- und Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 1962 während des ganzen Jahres als Handelsvertreter für Kraftfahrzeuge tätig gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. In tatsächlicher Hinsicht bestätigt der Inhalt der Akten die Ausführungen des FA. Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. August 1959 hat der Steuerpflichtige seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma mit Wirkung vom 1. Januar 1959 durch Aufnahme seiner Ehefrau in eine OHG unter gleicher Firma umgewandelt. Steuerlich wurde die OHG unter der alten Steuernummer des Steuerpflichtigen geführt. Da die Gewerbesteuerpflicht der OHG durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht berührt wird (§ 4 Abs. 2 GewStDV), hätte das FA dem Steuerpflichtigen spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der OHG eine (neue) Steuernummer zuteilen müssen, wenn er weiterhin gewerblich tätig blieb. Tatsächlich hatte das FA noch vor der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der OHG am 14. Juni 1962, das der Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 9. Januar 1962 folgte, dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit als Handelsvertreter eine neue Steuernummer zugeteilt, unter der der Steuerpflichtige auch seine Gewinn- und Gewerbesteuererklärungen für die Kalenderjahre 1962 und 1963 abgegeben hat. Die Frage nach dem Bestehen der Gewerbesteuerpflicht während des ganzen Jahres 1962 wurde bejaht; daneben erklärte der Steuerpflichtige für das Jahr 1962, außerdem die in Liquidation befindliche OHG betrieben zu haben.

2. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 10a GewStG setzt voraus, daß der von einem Gewerbetreibenden geltend gemachte Verlust aus Vorjahren bei demselben Gewerbetreibenden in dem gleichen Unternehmen entstanden ist, dessen Gewerbeertrag nunmehr um den Verlust gekürzt werden soll (Urteil des BFH IV 353/60 U vom 1. Dezember 1960, BFH 72, 173, BStBl III 1961, 65). Da somit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht nur von der Unternehmeridentität, sondern auch von der Unternehmensidentität abhängt, kann ein Gewerbetreibender, der gleichzeitig mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander unterhält, nicht die in dem einen Unternehmen erlittenen Verluste aus Vorjahren von dem Gewerbeertrag des anderen Unternehmens kürzen. Das Erfordernis der Unternehmensgleichheit ist die Folge des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer, deren Besteuerungsgrundlagen der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital des jeweiligen Gewerbebetriebes sind. Hieran ändert es nichts, daß Steuerschuldner der Unternehmer des einen oder der mehreren Gewerbebetriebe ist (BFH-Urteil VI 272/63 vom 4. Februar 1966, BFH 86, 123, BStBl III 1966, 374, das zur Frage der Vererblichkeit des Verlustabzugs aus § 10a GewStG ergangen ist).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68404

BStBl II 1969, 169

BFHE 1969, 342

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