Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.11.1963 - IV 6/60 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine nachhaltige und damit gewerbliche Betätigung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine einmalige Tätigkeit lediglich einen Dauerzustand schafft, in dem für einen längeren Zeitraum Vergütungen anfallen; es ist vielmehr erforderlich, daß die einmalige (positive) Tätigkeit auch in Zukunft laufende Verpflichtungen und damit Tätigkeiten des Steuerpflichtigen - zumindest in der Form von Duldungen oder Unterlassungen - auslöst.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG §§ 15, 18-19

 

Tatbestand

Der Bf., der bei der Firma X. tätig war, erhielt auf eine einmalige Vorsprache bei der Firma Y., die die Firma X. belieferte, die Zusage, er werde auf alle binnen der nächsten zwei Jahre gemachten Bestellungen der Firma X. eine Provision erhalten. Es erfolgten mehrere Bestellungen. Die Ware wurde jeweils auf Abruf geliefert. Der Bf. erhielt laufend Provisionszahlungen.

Finanzamt und Finanzgericht sahen in der einmaligen Vorsprache des Bf., bei der die Provisionszusage gegeben wurde, eine nachhaltige und damit gewerbliche Tätigkeit und zogen ihn zur Gewerbesteuer heran.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Steuerpflichtigen hatte Erfolg.

Das Finanzgericht hat den Begriff der Nachhaltigkeit verkannt.

Nachhaltig ist in der Regel nur eine wiederholte Tätigkeit. Eine solche wiederholte Tätigkeit liegt allerdings auch vor, wenn die Verpflichtung zum Tätigwerden zwar durch einen einmaligen Akt begründet wird, die Durchführung des erteilten Auftrages aber mehrere Tätigkeiten erfordert, wie etwa die Durchführung eines einzelnen Bauauftrages (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 313/59 U vom 23. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 194, Slg. Bd. 72 S. 533). Zur Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit genügt auch die rein objektive Vornahme mehrerer Handlungen, ohne daß den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen zugrunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen (Urteile des Reichsfinanzhofs V A 948/26 vom 18. Februar 1927, Slg. Bd. 20 S. 263; V A 749/27 vom 1. Dezember 1927, Slg. Bd. 22 S. 201; V A 617/28 vom 28. September 1928, Slg. Bd. 24 S. 114; Urteil des Bundesfinanzhofs V 262/53 U vom 3. Juni 1954, BStBl 1954 III S. 238, Slg. Bd. 59 S. 75). Diesem subjektiven Moment kommt ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn es sich um ein nur einmaliges Tätigwerden handelt, weil eine nachhaltige Tätigkeit nur angenommen werden kann, wenn schon bei der einmaligen Handlung die Absicht besteht, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 389/41 vom 19. November 1941, RStBl 1942 S. 38). Im übrigen liegt bei einer einmaligen Handlung keine Nachhaltigkeit vor. So ist z. B. vom Reichsfinanzhof die einmalige Herausgabe eines Buches nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen worden (Urteil des Reichsfinanzhofs V 553/38 vom 12. Mai 1939, RStBl 1939 S. 926). Ebenso ist eine gewerbliche Tätigkeit verneint worden bei einer einmaligen Vermittlertätigkeit (vgl. das in der vorbezeichneten Entscheidung des Reichsfinanzhofs erwähnte, nicht veröffentlichte Urteil).

Eine einmalige Handlung stellt auch dann keine nachhaltige Betätigung dar, wenn sie einen Dauerzustand schafft, aus dem unter Umständen sogar auf Jahre hinaus Vergütungen fließen; denn es kommt hinsichtlich der Nachhaltigkeit auf die Betätigung an, nicht auf die Einkünfte (Urteile des Reichsfinanzhofs V 553/38 und V 121/41 vom 17. Oktober 1941, RStBl 1942 S. 13). Eine nachhaltige Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung allerdings vorliegen, wenn durch eine einmalige (positive) Handlung ein Dauerzustand geschaffen wird, aus dem nicht nur ständige Einkünfte fließen, sondern auf Grund dessen auch eine ständige negative Tätigkeit in Form der Unterlassung stattfindet. Das Finanzgericht, das sich auf diese Rechtsprechung beruft, hat verkannt, daß in den entschiedenen Fällen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V 553/38 vom 12. Mai 1939, RStBl 1939 S. 926; Urteil des Bundesfinanzhofs V 94/59 vom 13. April 1961, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1 Rechtspruch 186) ein Vertrag geschlossen worden war (Vermietung, Verpachtung, Lizenzvertrag), auf Grund dessen ständig fremde Eingriffe in den eigenen Rechtskreis geduldet werden mußten, so daß ständig eine - negative - Tätigkeit des Duldenden gegeben war.

Wenn also das Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, daß der Bf. nur einmal zwecks Erlangung der Provision tätig geworden ist, und zwar am 1. September 1949, als er bei der Firma Y. vorstellig wurde, und wenn es annimmt, diese einmalige Handlung stelle eine nachhaltige Tätigkeit dar, so ist es einem Rechtsirrtum unterlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411029

BStBl III 1964, 139

BFHE 1964, 358

BFHE 78, 358

StRK, GewStG:2/1 R 188

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.127
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.622
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.243
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.843
  • Erholungsbeihilfen
    1.741
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.552
  • TVöD-V / § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
    1.528
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.526
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.516
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.362
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.328
  • Jubiläumszuwendung
    1.325
  • Urlaubsabgeltung
    1.299
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.291
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.269
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.258
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.249
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.220
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.3 Lohn (§ 5 BRTV)
    1.172
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Notwendiges Betriebsvermögen: Beteiligungsverlust bei Einnahmenüberschussrechnung
Diagramm Statistik Studie Zahlen Werte
Bild: Pexels/Goumbik

In welchem Zeitpunkt kann der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Gewebetreibenden oder Freiberuflers gehört, gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt?


BFH: Gewinne aus Online-Poker
Ass im Ärmel Poker
Bild: Getty Images

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen.


BFH: Ankauf notleidender Darlehensforderungen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei einem Forderungskäufer kommt es zur Beurteilung der Frage der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit nicht auf die Verwertungs-, sondern auf die Beschaffungsseite an. Der nachhaltige Ankauf von notleidenden Darlehensforderungen nebst Sicherungsrechten begründet nicht ohne Weiteres die Annahme einer originär gewerblichen Tätigkeit des Forderungskäufers.


Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


BFH IV 136/61 S
BFH IV 136/61 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Gewerbesteuer  Leitsatz (amtlich) Die Errichtung von Häusern - auch durch Architekten oder Bauunternehmer - zum Zwecke späterer Vermietung stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren