Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.09.1989 - IV R 122/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Auch bei zahlenmäßig geringen Bewirtungsvorgängen müssen die Aufwendungen hierfür gemäß § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Student und ferner als . . . tätig. Es handelt sich nach Angaben des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) um eine freiberufliche Tätigkeit mit Betriebseinnahmen von 15 472 DM im Jahr 1985 und von 20 896 DM im Jahre 1986. Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben u.a. Bewirtungskosten geltend. Den von ihm vorgelegten Gaststättenrechnungen war nur zum Teil der als Bewirtungsnachweis vorgeschriebene amtliche Vordruck der Anlage 3a der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) beigefügt. Da zudem die von § 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geforderten getrennten Aufzeichnungen auf Anforderung des FA nicht vorgelegt werden konnten, versagte dieses den Abzug der geltend gemachten Bewirtungskosten von 288 DM im Jahre 1985 und von 477 DM im Jahre 1986 insgesamt und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1985 und 1986 entsprechend fest.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage teilweise statt. Es erkannte die geltend gemachten Bewirtungskosten insoweit nicht an, als der Bewirtungsnachweis nach Anlage 3a EStR nicht vorhanden war. Im übrigen hielt es die Bewirtungskosten trotz der fehlenden Aufzeichnungen für abziehbar. Das FG folgte zunächst der vom Kläger vorgetragenen Darstellung, die Bewirtungskosten seien bei Einladung der von ihm betreuten teilweise psychisch gestörten Personen entstanden; die Einladungen hätten dem Ziele gedient, den menschlichen Kontakt zu den betreuten Personen zu vertiefen. Das FG hat sich aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt gezeigt, daß diese Aufwendungen betrieblich veranlaßt waren, ohne jedoch des näheren darzulegen, auf welche Gesichtspunkte sich diese Überzeugungsbildung stützt.

Ausgehend von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1988 III R 20/85 (BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613) und vom 10. März 1988 IV R 207/85 (BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611) bejaht das FG zwar grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Im Hinblick auf die geringen Aufzeichnungspflichten, die Freiberufler im Rahmen dieser Gewinnermittlung oblägen, könne jedoch von der besonderen Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG in Bagatellfällen abgesehen werden. Im Streitfall sei ein solcher Bagatellfall gegeben, da im Jahre 1985 nur sechs und im Jahre 1986 nur zehn Bewirtungsvorgänge angefallen seien. In Fällen dieser Art stelle im Hinblick auf das mit § 4 Abs. 7 EStG verfolgte Gesetzesziel das Beharren auf Aufzeichnungspflicht einen Formalismus dar. Die besondere Aufzeichnungspflicht mache nur dort einen Sinn, wo der Steuerpflichtige überhaupt Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung führe; eine sich bloß auf Bewirtungsaufwendungen beschränkende Aufzeichnung biete keine Gewähr dafür, Manipulationsmöglichkeiten entgegenzuwirken. Eine leichte und sichere Prüfung sei bei wenigen Belegen ohnehin gewährleistet. Da die Finanzverwaltung von sich aus diesen Gesichtspunkten nicht durch eine Bagatellregelung Rechnung getragen habe, müsse von Gerichts wegen der Wortlaut des § 4 Abs. 7 EStG einschränkend ausgelegt werden.

Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, das FG sei vom Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 abgewichen. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der erkennende Senat hat bereits im Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73 (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) zur Frage der Aufzeichungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG in sog. Bagatellfällen Stellung genommen. In der damaligen vorinstanzlichen Entscheidung (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1973, 483) war die Auffassung vertreten worden, nach absoluter Zahl und im prozentualen Verhältnis geringfügige Fehlbuchungen könnten vernachlässigt werden. Demgegenüber hat der Senat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 des näheren dargelegt, daß sich der Gesetzgeber für eine formstrenge Lösung entschieden habe, welche nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abhebe, sondern mit einem auf das Typische zugeschnittenen formalen Kriterium arbeite. In diesem Zusammenhang hat er auf die Gefahren hingewiesen, welche sich im Einzelfall bei der Abgrenzung des Normfalls vom Bagatellfall unter dem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen ergeben können. Es lassen sich in der Tat weder nach absoluter Zahl noch unter Anwendung von Prozentsätzen allgemeingültige Grenzen festlegen, die einen der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG unterliegenden Normalfall von einem nicht aufzeichnungspflichtigen Bagatellfall trennen sollen. Läßt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit vorausbestimmen, was das FA und letzlich die Finanzgerichte als Bagatellfall beurteilen würden, erweist sich die Einführung einer Bagatellgrenze mit unbestimmbaren Merkmalen als ein nur scheinbarer Vorteil für den Steuerpflichtigen. Er allein würde die Risiken einer solchen Bagatellfallregelung tragen, bei der zudem die Gefahr einer unterschiedlichen und damit die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen gefährdenden Handhabung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Gegenüber diesen Gesichtspunkten der Sicherheit und der Gleichmäßigkeit in der Rechtsanwendung fallen die arbeitsmäßigen Belastungen in der Aufzeichnung von zahlenmäßig geringen Bewirtungsvorgängen nicht ins Gewicht. Hinzu kommt noch, daß das FG seine Auffassung in retrospektiver Sicht trifft. Es ist nämlich anerkannt, daß die Aufzeichnungen periodisch und zeitnah geführt werden müssen (Urteil in BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613). Diese Forderung würde ausgehöhlt, wenn der Steuerpflichtige darüber entscheiden dürfte, als sog. Bagatellfall von der Aufzeichnungspflicht abzusehen; denn eine derartige Beurteilung könnte er nicht zeitnah, sondern erst nach gewissem Zeitablauf, möglicherweise erst gegen Jahresende treffen. Auch hieran erweist sich, daß die vom Gesetzgeber getroffene strikte formale Lösung nicht im Lichte ihrer individuell unterschiedlichen Wirkung gesehen werden darf. Jedenfalls kann eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vom Gericht nicht deshalb korrigiert werden, weil dieses die gefundene Lösung rechtspolitisch für falsch hät.

Bei dieser Sachlage sieht sich der erkennende Senat nicht mehr veranlaßt, der Frage nach der betrieblichen Veranlassung der Bewirtungskosten nachzugehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416651

BFH/NV 1990, 495

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren