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BFH Urteil vom 14.09.1988 - II R 76/86

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Tatsachengericht darf Hilfstatsachen ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, daß die behaupteten Hilfstatsachen den Schluß auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulassen.

2. Der Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebotes kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, daß aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags die Wiederversteigerung durchgeführt wird, weil der Ersteher seine Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes nicht erfüllt hat.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 16 Abs. 2 Nr. 3; GrEStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1940-03-29; FGO §§ 81, 96 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger blieb im Versteigerungstermin vom 5.März 1982 Meistbietender mit einem Bargebot von 1 185 000 DM. Ihm wurde das Grundstück am 11.März 1982 zugeschlagen. Rechte blieben nicht bestehen.

Voreigentümer des Grundstücks waren die Eheleute A je zur ideellen Hälfte. Der Ehemann war Heilpraktiker, bei dem der Kläger in Behandlung war.

Das Zwangsversteigerungsverfahren war auf Antrag der Grundpfandgläubigerin zu III/1, für die eine Grundschuld von 1 030 000 DM eingetragen war, durch Beschluß vom 23.April 1981 angeordnet worden. Durch Beschluß vom 24.November 1981 war der Verkehrswert des Grundstücks auf 1 780 000 DM festgestellt worden.

Da der Kläger nicht in der Lage war, das Bargebot nebst Zinsen zu erbringen, ist auf Antrag der betreibenden Gläubigerin vom Versteigerungsgericht die Wiederversteigerung und die Zwangsverwaltung beschlossen worden.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen den Kläger aus seinem Meistgebot am 5.März 1982 Grunderwerbsteuer in Höhe von 82 950 DM festgesetzt. Mit seinem Einspruch hat dieser geltend gemacht, er habe das Bargebot nicht aufbringen können, weil eine ihm in Aussicht gestellte Finanzierungszusage nicht eingehalten worden sei. Er hat beantragt, die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 des früheren Grunderwerbsteuergesetzes in der in Nordrhein- Westfalen geltenden Fassung (GrEStG) nicht zu erheben.

Das FA hat den Einspruch zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.August 1982 Klage erhoben und nach Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.Februar 1985 erstmals geltend gemacht, daß ein Rettungserwerb i.S. des § 9 GrEStG vorgelegen habe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des Einleitungssatzes des § 9 Abs.1 GrEStG nicht erfüllt seien.

Der Kläger sei zwar nach seiner Behauptung Grundpfandgläubiger gewesen. Das Gericht habe sich aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, daß der Kläger das Grundstück zur Rettung seines Grundpfandrechts erworben habe. Da die Rettungsabsicht eine innere Tatsache sei, müßten alle erkennbaren Umstände gewürdigt werden. Obwohl das Gericht von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht völlig überzeugt sei, lege es seiner Entscheidung den vollen Vortrag des Klägers als zutreffend zugrunde. Gleichwohl habe es nicht die notwendige Überzeugung von dem Bestehen der Rettungsabsicht gewinnen können.

Den Beweisanträgen brauche das Gericht nicht nachzugehen, da es den gesamten Tatsachenvortrag als richtig unterstellt habe.

Offenbleiben könne, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG erfüllt worden seien.

Der Kläger hat Revision eingelegt und seinen Klagantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Seine Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FG hat die Absicht, durch die Abgabe des Meistgebotes das Grundpfandrecht zu retten, zutreffend als eine innere Tatsache angesehen. Die Entscheidung darüber, ob diese Absicht vorlag, wird regelmäßig nur durch Feststellung und Würdigung von Hilfstatsachen getroffen werden können. Dabei sind in bestimmtem Umfang auch Wahrunterstellungen hinsichtlich der Hilfstatsachen möglich, wenn das Gericht zu Recht der Auffassung ist, daß das unterstellte Vorliegen der Hilfstatsachen den Schluß auf die Haupttatsache nicht zuläßt (vgl. hierzu vor allem das Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.Februar 1970 III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.). Erforderlich ist allerdings, daß der Schluß des FG, aus den Hilfstatsachen folge nicht das Vorliegen der Haupttatsache, frei von Rechtsfehlern ist und daß insbesondere kein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt. Dies gilt auch insoweit, als Hilfstatsachen nicht nur behauptet werden, sondern zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Die vorstehenden Regeln hat das FG nicht durchweg beachtet.

Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß nach seinem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, eine etwa entstandene Grunderwerbsteuer könnte dadurch wieder weggefallen sein, daß das nach den Feststellungen des FG eingeleitete Wiederversteigerungsverfahren (vgl. hierzu § 118 Abs.2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung --ZVG--) inzwischen zur Wiederversteigerung geführt hat. In einem derartigen Falle liegt nach Auffassung des erkennenden Senats eine Rückgängigmachung des Erwerbs durch Abgabe des Meistgebotes i.S. des § 17 Abs.2 Nr.3 des früheren GrEStG bzw. des § 16 Abs.2 Nr.3 des GrEStG vom 17.Dezember 1982 (GrEStG 1983) vor.

Auch wenn die mangels Berichtigung des Bargebotes (vgl. hierzu § 49 ZVG) durchgeführte Wiederversteigerung nicht dazu führt, daß der frühere Eigentümer das Grundstückseigentum wieder erlangt, so wird in diesem Fall gleichwohl anzunehmen sein, daß der Erwerb durch Abgabe des Meistgebots rückgängig gemacht wird, sobald die rechtzeitig beantragte Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Jede andere Auffassung würde den fehlgeschlagenen Erwerb durch Abgabe des Meistgebots gegenüber dem fehlgeschlagenen freihändigen Erwerb in einer Weise benachteiligen, die mit der Zielsetzung des § 16 Abs.2 Nr.3 GrEStG 1983 bzw. des § 17 Abs.2 Nr.3 GrEStG 1940 nicht zu vereinbaren wäre.

Eine andere Frage wäre, ob eine etwaige Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges noch im anhängigen Verfahren berücksichtigt werden könnte (vgl. hierzu Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., 11.Aufl., § 17 Tz.177 bzw. 12.Aufl., § 16 Tz.327, § 23 Tz.53).

 

Fundstellen

Haufe-Index 62076

BFH/NV 1989, 3

BStBl II 1989, 150

BFHE 155, 157

BFHE 1989, 157

BB 1989, 767-768 (LT1-2)

DB 1989, 206 (LT)

HFR 1989, 141 (LT)

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