Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.08.1985 - I R 130/82

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personenhandelsgesellschaft Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung enthalten sind und wie sich diese Verluste auf die Gesellschafter verteilen, ist im Verfahren der gesonderten Feststellung zu entscheiden. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen --Versagung des Verlustausgleichs oder des Verlustabzugs-- ist bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen.

 

Normenkette

EStG 1974 § 2a; AO 1977 § 180

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für das Jahr 1974 das Einkommen um Verluste aus gewerblicher Tierhaltung (§ 2a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1974, jetzt § 15 Abs.3 EStG 1985) zu erhöhen ist.

Der Kläger --ein selbständiger Tierarzt-- war im Jahr 1974 an einer KG beteiligt, deren Gegenstand die Herstellung veterinär- pharmazeutischer Produkte sowie von Futtermitteln war. Der Kläger war der alleinige Kommanditist und der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß zur gewerblichen Tätigkeit der KG auch eine Schweinehaltung gehörte. Der durchschnittliche Schweinebestand wuchs nach den Ermittlungen des Prüfers von etwa 290 Stück im Jahre 1972 auf etwa 500 Stück im Jahre 1974 (Verweildauer je Schwein etwa sechs Monate).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah in Übereinstimmung mit dem Betriebsprüfer in der Schweinehaltung eine im Interesse des Betriebs der KG ausgeübte gewerbliche Tierhaltung. Eine Gewinnermittlung für diesen Bereich ergab für das Wirtschaftsjahr 1974 einen Verlust von ... DM. Das beklagte FA, das zugleich auch das Betriebstätten-FA für die KG ist, erließ aufgrund der Betriebsprüfung einen geänderten gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1974, in welchem der Gewinnanteil des Klägers mit ... DM festgestellt worden war. Eine Feststellung darüber, in welcher Höhe Verluste aus gewerblicher Tierhaltung im Sinne des § 2a EStG 1974 angefallen und welchen Gesellschaftern sie zuzurechnen sind, ist in dem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht enthalten. Eine Entscheidung über Bestehen und Zurechnung eines Verlustes aus gewerblicher Tierhaltung traf das FA erst in dem gegen den Kläger gerichteten geänderten Einkommensteuerbescheid für 1974 vom 3.Februar 1978, wonach es den Verlust der KG aus gewerblicher Tierhaltung in voller Höhe dem festgestellten Anteil des Klägers am Gewinn der KG hinzurechnete, so daß sich seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb um diesen Betrag erhöhten.

Der Einspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Erhöhung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb wehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer 1974 entsprechend herab. Das FG hielt die Vorschrift des § 2a EStG 1974 im Streitfall nicht für anwendbar. Das Schwergewicht der gewerblichen Tätigkeit der KG liege nicht bei der Schweinemast, sondern bei der Entwicklung und Produktion von Tierarzneimitteln und Tierfutterbeimengungen. Ein größerer Schweinebestand sei notwendig gewesen, um im Interesse der landwirtschaftlichen Massentierhaltung Mittel zur Bekämpfung oder Verhinderung auftretender Tiererkrankungen zu erforschen.

Gegen die Entscheidung des FG wendet sich das FA mit der Revision. Es rügt die unrichtige Anwendung und Auslegung des § 2a EStG in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat zwar rechtsfehlerhaft in dem Verfahren über die Einkommensteuer des Klägers darüber entschieden, ob bei der KG Verluste aus gewerblicher Tierhaltung im Sinn des § 2a EStG 1974 entstanden sind. Es hat aber im Ergebnis zu Recht den streitigen Betrag von den im geänderten Einkommensteuerbescheid 1974 angesetzten gewerblichen Einkünften des Klägers abgesetzt.

Nach § 2a EStG 1974 dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; die Verluste mindern jedoch unter den Voraussetzungen des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt. Daraus folgt für das Veranlagungsverfahren, daß das FA über die Art der zu veranlagenden Einkünfte zu entscheiden hat, ob nämlich Verluste oder auch Gewinne aus einer gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung stammen. Sind an den zu beurteilenden Einkünften mehrere beteiligt (§ 215 der Reichsabgabenordnung --AO--, § 180 der Abgabenordnung --AO 1977--), trifft das zuständige Betriebstätten-FA die Feststellung, wie die Einkünfte zu charakterisieren sind und wie diese ggf. sich auf die mehreren Beteiligten verteilen. Die Feststellung, ob für näher umgrenzte Einkünfte das Merkmal eines Gewinnes oder Verlustes aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung zutrifft, muß deshalb für einen Steuerpflichtigen, der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, und die übrigen Gesellschafter übereinstimmend bei der gesonderten Gewinnfeststellung getroffen werden (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 15 EStG Rdnr.457; Domann, Der Betrieb --DB-- 1973, 1093). Außer über die Charakterisierung dieser Einkünfte als solche im Sinn des § 2a EStG 1974, ihre Höhe und ihre Zurechnung auf die einzelnen Gesellschafter, dürfen im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Vorschrift im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung keine weiteren Entscheidungen getroffen werden. Die vom Gesetz an das Vorliegen von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung geknüpften Rechtsfolgen, nämlich die Versagung eines Verlustausgleichs oder Verlustabzugs nach § 2a Satz 1 EStG 1974, desgleichen der nach Satz 2 dieser Vorschrift zugelassene Verlustabzug bei Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung in späteren Wirtschaftsjahren, sind ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen --von seinem Wohnsitz-FA-- zu treffen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774). Mit der Feststellung der besonderen Art der Einkünfte im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung wird vermieden, daß widersprechende Entscheidungen ergehen, wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind.

Im Streitfall ist dem Veranlagungsverfahren des Klägers eine gesonderte Gewinnfeststellung über die von der KG erzielten Einkünfte vorausgegangen. Wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, enthält die gesonderte Gewinnfeststellung --dementsprechend auch die Mitteilung an die Veranlagungsstelle-- keinen Vermerk oder Zusatz, daß ein Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung vorliegt und wie dieser Verlust auf die beiden Gesellschafter --auf die Komplementär- GmbH und den Kläger-- zu verteilen ist. Wenn ein Bescheid über eine gesonderte Gewinnfeststellung nichts über Verluste oder Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung aussagt, fehlt der die Einkommensteuerveranlagung vornehmenden Veranlagungsstelle die Grundlagenentscheidung, daß überhaupt derartige Einkünfte vorliegen. Die Veranlagungsstelle (Wohnsitz-FA) darf von sich aus diese Einkünfte nicht in einer bestimmten Weise charakterisieren. Das Betriebstätten-FA --hier die für die gesonderte Gewinnfeststellung der KG zuständige Stelle des FA-- kann zwar eine notwendige Feststellung, die unterblieben ist, nachholen (§ 179 Abs.3 AO 1977). Solange das aber nicht geschehen ist, ist die Veranlagungsstelle daran gebunden, daß eine derartige Feststellung über die Art der Einkünfte nicht stattgefunden hat und damit Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung im Sinn des § 2a EStG 1974 nicht festgestellt worden sind. Das FA hätte daher wegen Fehlens diesbezüglicher Zusätze in der gesonderten Gewinnfeststellung der KG bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers nicht darüber befinden dürfen, in welcher Höhe bei der KG Verluste aus gewerblicher Tierhaltung vorliegen und wie diese auf die beiden Gesellschafter zu verteilen sind. Das FG hätte daher schon aus diesem Grunde der Klage stattgeben müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60714

BStBl II 1986, 146

BFHE 144, 553

BFHE 1986, 443

BB 1986, 178-178 (S)

HFR 1986, 112-113 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Tierhaltungsgemeinschaft
A 08.04.941 HR
Bild: Haufe Online Redaktion

Beteiligt sich eine land- und forstwirtschaftlich tätige Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer Tierhaltungsgemeinschaft, sind alle Mitunternehmer der Gesellschaft als (Mit-)Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG anzusehen.


BFH : Gesonderte Feststellung von Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
A 02.11.999
Bild: Haufe Online Redaktion

Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.


BFH: Zur Anwendung des § 8c KStG a. F. auf Verluste gemäß § 15a EStG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IV B 38/75
BFH IV B 38/75

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Verfassungsmäßigkeit des § 2 a EStG kann nicht im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens (§ 215 Abs. 2 AO) geprüft werden, wenn dort Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung festgestellt werden; die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren