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BFH Urteil vom 14.07.1972 - VI R 264/70

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Leitsatz (amtlich)

Einigen sich die an einem Steuerprozeß vor dem Finanzgericht beteiligten Parteien dahin, daß der Rechtsstreit außergerichtlich durch einen Berichtigungsbescheid nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 AO erledigt werden soll, und legen sie dabei die zu berücksichtigenden Besteuerungsgrundlagen in einem Schriftstück fest, so kann eine damit verbundene Erklärung der Beteiligten über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache unter der aufschiebenden Bedingung der späteren tatsächlichen Erledigung stehen. Ist dies anzunehmen, so ist eine solche Erledigungserklärung wegen der Bedingungsfeindlichkeit prozessualer Erklärungen wirkungslos.

 

Normenkette

FGO § 77 Abs. 3, § 138 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte hatte gegen den Haltungsbescheid des Beklagten (Finanzamt – FA –) wegen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer vom 13. August 1969 Sprungklage erhoben. Im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht (FG) am 19. Januar 1970 überreichten die Beteiligten eine in der Geschäftsstelle des FG gefertigte Erklärung über eine zwischen ihnen erzielte Einigung hinsichtlich der zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen, mit der sie zugleich die Hauptsache für erledigt erklärten. Mit Schreiben vom 21. Januar 1970 teilte das FA dem FG mit, daß es sich an die am 19. Januar 1970 getroffene Vereinbarung nicht mehr gebunden fühle, da die getroffene Vereinbarung auf irrtümlichen Voraussetzungen beruhe. Am 4. Februar 1970 erließ das FA einen berichtigten Haftungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem es nunmehr Zahlung von insgesamt 33 915,55 DM begehrte. Am 13. Februar 1970 erklärte die Klägerin, daß sie ihre Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, widerrufe, und beantragte, neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Das FG hob daraufhin durch Urteil die Haftungsbescheide vom 4. Februar 1970 und vom 13. August 1969 auf und verpflichtete das FA auf Grund der Zusage vom 19. Januar 1970 neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem FA auferlegt.

Mit fristgerecht eingelegter Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben. Es rügt Verletzung der §§ 76 FGO, 94 und 96 AO und macht geltend, das FG habe den berichtigten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen. Mit dem Widerruf der Erledigungserklärung seitens des Steuerpflichtigen sei die Streitsache erneut rechtshängig geworden. Durch die streitige Vereinbarung vom 19. Januar 1970 habe das FA lediglich die Bereitschaft zur Änderung des Haltungsbescheids erklärt. Mit der Neufassung des Klageantrags vom 11. Februar 1970 sei der am 4. Februar 1970 geänderte Haltungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Es sei rechtlich nicht vertretbar, die Rückkehr zur Rechtshängigkeit des Steuerstreits auf den durch Vergleich vom 19. Januar 1970 geschaffenen Verfahrensstand zu limitieren.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie meint, durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vor dem FG sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt gewesen. Das FA, habe seine Erledigungserklärung weder anfechten noch nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) V B 46/67 vom 15. Februar 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 91 S. 514 – BFH 91, 514 –, BStBl II 1968, 413) widerrufen können. Sie selbst habe ihre Erledigungserklärung In Wahrheit nicht widerrufen, weil sie, wie auch das FG dies zutreffend angenommen habe, beide Parteien an der Erledigungserklärung habe festhalten wollen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Der Auffassung des FG, daß das FA an seine Erklärung vom 19. Januar 1970 hinsichtlich der Berechnung und Höhe der Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer gebunden gewesen sei und der Rechtsstreit nur noch in dieser nunmehr auch von der Klägerin beantragten Weise erledigt werden könnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Haben die Prozeßbeteiligten übereinstimmend einen Rechtsstreit wirksam in der Hauptsache für erledigt erklärt, so kann das FG in der Sache selbst keine Entscheidung mehr treffen. Es hat lediglich noch gemäß § 138 Abs. 1 FGO darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Eine Befugnis, die Erledigungserklärung zu widerrufen, steht nach dem Urteil des BFH IV R 170/71 vom 9. März 1971 (BFH 105, 3, BStBl II 1972, 466) keinem der Beteiligten zu. Das FG hat in seinem Urteil ausgesprochen, das FA habe seine Erledigungserklärung nicht anfechten können und die Klägerin habe im Prinzip an der Erledigung festhalten wollen. Geht man hiervon aus, dann war das FG nicht mehr befugt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Der Senat beurteilt die vorliegende Streitsache aber dahin, daß die Erledigungserklärung der Beteiligten vom 19. Januar 1970 nur einheitlich mit den sachlichen Erklärungen hinsichtlich des vom FA gemäß § 94 AO zu erlassenden Berichtigungsbescheides beurteilt werden kann. Der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten kann im Streitfall nur dahin verstanden werden, daß sie die Erledigung der Hauptsache als von der vereinbarten Berichtigung des angefochtenen Haftungsbescheides abhängig betrachtet haben. Der Wille der Beteiligten ging dahin, daß das FA den besprochenen und in seinen Grundlagen schriftlich festgelegten Berichtigungsbescheid erlassen werde. Darin kann eine aufschiebende Bedingung gesehen werden, von deren Eintritt die Erledigung abhängig gemacht wurde. Geht man hiervon aus, dann entspricht der Sachverhalt im wesentlichen dem im Streitfall VI B 69/67 vom 29. September 1967 (BFH 90, 259, BStBl II 1968, 35). Der Senat hält daran fest, daß in einem solchen Fall das FG die Erledigung der Hauptsache festzustellen hat und daß es dies erst tun kann, wenn der vereinbarte Berichtigungsbescheid ergangen ist und damit der Kläger gemäß der mit dem FA getroffenen Vereinbarung klaglos gestellt wurde. Der Beschluß V B 46/67 (a. a. O.) steht dem nicht entgegen, weil er einen Widerruf durch das FA betrifft.

Im vorliegenden Streitfall geht der Senat nach den vorstehenden Ausführungen davon aus, daß dieser in der Hauptsache noch nicht erledigt war. Dann aber mußte das FG der Hauptsache in der Sache selbst entscheiden. Nach den FG-Akten hat das FG die Sache als noch nicht entscheidungsreif angesehen und eine erforderlich gehaltene Beweisaufnahme abgebrochen. Es hat in seiner abschließenden Entscheidung allein darauf abgestellt, daß das FA seine am 19. Januar 1970 gegebene Zusage hinsichtlich des zu erlassenden Berichtigungsbescheides nicht anfechten könne und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an seine Zusage gebunden sei. Das FG will in den Erklärungen vom 19. Januar 1970 eine Maßnahme mit unmittelbar regelnder Wirkung sehen. Für den Bereich des Steuerrechts muß aber beachtet werden, daß Vergleiche über materielles Recht nicht zulässig sind und die Rechtsprechung lediglich für den Bereich der einem Steuerpflichtigen durch das FA gegebenen Zusage eine Bindung anerkannt hat, wenn der Steuerpflichtige daraufhin im Vertrauen auf diese solche Vermögensdispositionen getroffen hat, die er sonst unterlassen hätte. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Wenn das FG meint, die Klägerin habe insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt und damit auch für ihr Vermögen Dispositionen getroffen und sich auf die neue Rechtslage eingestellt, so trifft dies nicht zu.

Das Urteil des FG wird deshalb wegen Verletzung des geltenden Rechts aufgehoben. Die nicht spruchreife Sache wird an das FG zurückverwiesen. Da die Klägerin den Berichtigungsbescheid vom 4. Februar 1970 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat, muß das FG nunmehr prüfen, inwieweit die Einwendungen der Klägerin gegen diesen Bescheid sachlich begründet sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514852

BFHE 1972, 284

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