Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.05.1974 - VIII R 162/73

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Im Jahre 1971 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen darf die Rechtsprechung nicht wegen der Geldentwertung von der Besteuerung freistellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 109 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Jahre 1971 erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen als Ausgleich für die Geldentwertung einkommensteuerfrei zu stellen sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr neben ihren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuerten Versorgungsbezügen und Einkünften aus einer Angestelltenversicherungsrente Kapitalerträge in Höhe von 2 011 DM, die nicht der inländischen Kapitalertragsteuer unterlagen. Es handelt sich um Wertpapiererträge in Höhe von 535 DM, Sparzinsen in Höhe von 1 028 DM sowie Zinsen aus Postsparguthaben in Höhe von 448 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) zog diese Kapitalerträge nach Abzug von 150 DM Werbungskosten zur Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 1 861 DM heran. Mit der hiergegen form- und fristgerecht erhobenen Sprungklage beantragte die Klägerin, diese Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung 1971 außer Ansatz zu lassen. Das FG wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 20 EStG verletze bei Auslegung nach dem Nominalwertprinzip in seinen Auswirkungen die Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG. Es werde beantragt, eine Stellungnahme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, der Gemeinschaft zum Schutze der deutschen Sparer und des Bundesverbandes des privaten Bankgewerbes zu der Frage einzuholen, ob für das Jahr 1971 die Einkommensbesteuerung von Zinserträgen des privaten Sparkapitals angesichts der im Streitjahr zu beobachtenden Geldentwertung aus dem Ertrag oder aus der Substanz erbracht werden müsse.

Die Klägerin beantragt, die FG-Entscheidung aufzuheben und die im Streitjahr bezogenen Zinsen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer heranzuziehen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 (BStBl II 1974, 572), ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 EStG 1969 keine vom Nominalwertprinzip (Mark = Markgrundsatz) abweichende Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung gestattet. Nach Ansicht des Senats ist das geltende Recht auch mit dem GG vereinbar. Da die Klägerin die Geltung des Nominalwertprinzips im Rahmen des § 20 Abs. 1 EStG 1971 nicht in Abrede stellt, ist allein zur verfassungsrechtlichen Streitfrage Stellung zu nehmen. Auch insoweit haben aber die Gründe der Entscheidung VIII R 95/72 nahezu völlig auch für das vorliegende Streitjahr 1971 zu gelten. Es trifft insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu, daß die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen gegen Art. 14 GG verstößt. Die Eigentumsgarantie schützt in steuerrechtlicher Hinsicht allein vor "Erdrosselungssteuern" und erheblichen Eingriffen in die Vermögenssubstanz, wie in der Entscheidung VIII R 95/72 näher dargelegt ist. Diese Fallgestaltung liegt im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil der Streitwert des Verfahrens lediglich 390 DM beträgt. Auch weichen die Währungsverhältnisse im Streitjahr nicht so wesentlich von denen des Jahres 1969 ab, daß eine andere Beurteilung als im Falle VIII R 95/72 geboten wäre. Denn der Ertrag langfristig angelegten Kapitals lag auch 1971 über der jährlichen Geldentwertungsrate. Nach Auskunft der Deutschen Bundesbank im Verfahren VIII R 95/72 haben sich damals die Lebenshaltungskosten für alle privaten Haushalte nominell um 5,2 v. H. erhöht, während langfristige Sparguthaben mit 6,85 % und festverzinsliche Wertpapiere mit 8,2 % verzinst wurden. Ob ein von der Entscheidung VIII R 95/72 abweichendes Ergebnis möglich wäre, wenn die Geldentwertungsrate die nominellen Erträge langfristig angelegten Kapitalvermögens überschritten hätte, bedarf mithin keiner Prüfung.

Zum Fehlen einer Verletzung des Sozialstaatsprinzips verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in der Sache VIII R 95/72. Danach bildet das Sozialstaatsprinzip primär einen Programmsatz, dem keine speziellen steuerlichen Folgerungen entnommen werden können.

Dem Antrag der Klägerin, Stellungnahmen der Bankverbände zur Auswirkung der Geldentwertung auf die Besteuerung einzuholen, brauchte nicht entsprochen zu werden. Der Senat hat bereits im Verfahren VIII R 95/72 Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank und der von der Klägerin benannten Bankverbände eingeholt, die auch die Auswirkungen der Geldwertverschlechterung im Zeitraum 1971 in die - mit der Auffassung des erkennenden Senats übereinstimmende - Betrachtung einbezogen hatten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70966

BStBl II 1974, 582

BFHE 1974, 567

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 20 [Kapitalvermögen]
    Einkommensteuergesetz / § 20 [Kapitalvermögen]

      (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören   1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren