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BFH Urteil vom 14.04.1967 - VI R 168/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung der Reisekostenpauschalen im Abschnitt 21 Abs. 4 LStR als auf Erfahrungen der Verwaltungsbehörden beruhenden Schätzungen.

Die Pauschalen gelten auch für Dienstreisen in Berlin-West.

Für den Begriff der Dienstreise ist unerheblich, ob die Reise von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetreten wird oder ob der Arbeitnehmer unmittelbar von seiner Wohnung aus den Ort der auswärtigen Tätigkeit aufsucht.

Bei Dienstreisen am Ort bestimmt sich die Mindestentfernung von 5 km allein nach dem Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte, nicht nach der Lage der Wohnung des Arbeitnehmers.

 

Normenkette

EStG § 3 Ziff. 16; LStDV § 4 Ziff. 3

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) gewährte in den Jahren 1959 bis 1962 ihren in Berlin im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschaltagegeldsätze. Die Sätze unterschieden zwischen Abwesenheit von drei bis sechs Stunden und über sechs Stunden. Der Höchstbetrag, der erreicht werden konnte, belief sich bei entsprechendem Einkommen auf 10 DM. In der Regel kamen die Vertreter morgens nicht in den Betrieb, sondern begannen ihre Tätigkeit von der Wohnung aus. Die Stpfl. unterwarf diese Bezüge nicht der Lohnsteuer.

Das Finanzamt (FA) erkannte nur einen Betrag von 1,50 DM je Tag im Außendienst als steuerfrei an. Es verwies auf Abschnitt 21 Abs. 10 LStR, wonach in Großstädten bei Stadtreisenden der Mehraufwand für Verpflegung bei einer Entfernung bis zu 5 km mit 1,50 DM abgegolten sein solle, daß der Tagespauschbetrag dagegen bei über 5 km Entfernung bis zu 22 DM betragen könne. Da die Essenskosten in Berlin, von besonders renommierten Gaststätten abgesehen, fast einheitlich seien, müsse in einer solchen unterschiedlichen Regelung der vom Arbeitgeber ersetzten Mehraufwendungen eine ungleichmäßige und damit unzutreffende Besteuerung gesehen werden. Für diesen Fall sehe Abschnitt 21 Abs. 4 Nr. 3 c LStR den Einzelnachweis bzw. die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Ausgaben vor. Da ein Nachweis nicht vorliege, schätze das FA den Mehraufwand auf 1,50 DM je Tag im Außendienst. Diese Auffassung habe auch der BFH in dem nichtveröffentlichten Urteil IV 520/54 vom 16. Juni 1955 gerade für einen Arbeitnehmer in Berlin vertreten.

Die Klage der Stpfl. hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 1966, 433 veröffentlichten Urteil aus, die Sätze der Richtlinien seien Schätzungen für ein schwieriges Grenzgebiet, mit denen die Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefördert werden solle. Ein Einzelnachweis sei praktisch kaum durchführbar, zumal erfahrungsgemäß vom Gaststättenpersonal Belege über nahezu jeden gewünschten Betrag ausgestellt würden und der der Lebensführung zuzurechnende Anteil der Gesamtaufwendungen ohnehin geschätzt werden müsse. Die Spesenordnung der Stpfl. halte sich an Abschnitt 21 Abs. 4 Ziff. 3 a und b LStR. Daß die Pauschsätze der Richtlinien nicht in allen Fällen den tatsächlichen Mehraufwendungen entsprächen, liege im Wesen der Pauschregelung begründet.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von Bundesrecht. Es führt insbesondere aus, der Begriff der Dienstreise erfordere, daß sie von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetreten werde. Die Arbeitnehmer der Stpfl. begäben sich aber von ihrer Wohnung aus unmittelbar zu den ihnen angewiesenen Tätigkeitsstellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist nicht begründet. Nach § 3 Ziff. 16 EStG 1959 bis 1961 (§ 4 Ziff. 3 LStDV 1959 bis 1962) gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten gezahlt werden, soweit sie die "durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen" nicht übersteigen. Dazu können auch Verpflegungskosten gehören. Zu dem nach § 3 Ziff. 16 EStG nicht lohnsteuerpflichtigen Ersatz von Reisekosten gehört aber nur der Teil der Verpflegungskosten, den der Arbeitnehmer ausschließlich als Folge der Dienstreise zusätzlich aufwendet. Diesen Mehrbetrag zu ermitteln, ist in den meisten Fällen schwierig und zeitraubend.

Um die Ermittlung der Mehraufwendungen für Verpflegung zu erleichtern, sind in Abschnitt 21 Abs. 4 Ziff. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 LStR 1959 und 1960 Pauschbeträge vorgesehen, die in der Regel ohne Einzelnachweis anerkannt werden können. Zwar haben diese Anweisungen keine Gesetzeskraft und es besteht kein vor den Steuergerichten verfolgbarer Rechtsanspruch auf ihre Anwendung (BFH-Urteil I 259/54 U vom 19. Juli 1955, BFH 61, 275, BStBl III 1955, 304). Andererseits ist in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Pauschsätze Schätzungen (§ 217 AO) sind, die auf Verwaltungserfahrungen beruhen und schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten beachtet werden sollen, solange sie nicht im Einzelfall offensichtlich zu falschen Ergebnissen führen. Nur so läßt sich, worauf auch das FG hinweist, die im Massenverfahren der Besteuerung notwendige Vereinfachung und Gleichbehandlung erreichen. Es entspricht diesen überlegungen, daß die Nichtanwendung der Richtsätze auf Ausnahmefällen beschränkt bleiben muß (Entscheidungen des Senats VI 143/60 U vom 11. August 1961, BFH 73, 669, BStBl III 1961, 509; vom 28. Juni 1953, BFH 77, 290, BStBl III 1963, 425; VI 116/65 vom 17. August 1966, BFH 86, 713, BStBl III 1966, 634).

Das FA meint demgegenüber, die Pauschsätze seien in Berlin wegen der beschränkten Entfernungen nicht anwendbar. Dem ist schon das FG zutreffend mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die dortigen Verhältnisse insoweit nicht anders liegen als etwa im Ruhrgebiet, wo die zurückzulegenden Entfernungen in vielen Fällen nicht größer sind als in Berlin, das eine Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 45 km hat. Das FG hat sich daher der Schätzung des FA mit nur 1,50 DM Mehrverpflegungsaufwendungen zu Recht nicht angeschlossen. Der Fall des nichtveröffentlichten Urteils IV 520/54, auf das das FA sich beruft, lag anders und ist mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar.

Die Anwendung der streitigen Pauschsätze setzt aber voraus, daß eine "Dienstreise" vorliegt. Nach Abschnitt 21 Abs. 2 Satz 1 LStR ist dies der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz aus dienstlichen Gründen verläßt und in eine andere politische Gemeinde reist, aber außerdem auch, wenn er innerhalb derselben Gemeinde, jedoch mehr als 5 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt tätig wird (Urteil des Senats VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298). Dieser Begriffsbestimmung kann nicht, wie das FA meint, entnommen werden, die Reise müsse gerade vom Sitz des Arbeitgebers als dem Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers ihren Anfang nehmen. Es ist vielmehr unerheblich, ob sie von der regelmäßigen Arbeitsstätte aus angetreten wird, oder ob der Arbeitnehmer sogleich von seiner Wohnung aus den Ort der auswärtigen Tätigkeit aufsucht. Das muß auch bei Dienstreisen am Ort gelten (ebenso Oeftering-Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, § 4 Lohnsteuer- Durchführungsverordnung, Anmerkung 13). Aus Satz 2 des Abschnitts 21 Abs. 2 LStR kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Wenn es dort heißt, für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte genüge, daß ein Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit vorhanden sei, "von der aus" die Dienstreise angetreten werde, so liegt der Schwerpunkt dieser Regelung nicht in den zitierten Worten, sondern darin, im Verhältnis zu welchem Ort die Entfernung des Reiseziels zu bestimmen ist. Oeftering-Görbing, a. a. O., sind zwar der Meinung, wenn der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung aus antrete, müsse sowohl die Entfernung der regelmäßigen zur tatsächlichen Arbeitsstätte als auch die Entfernung der Wohnung zur auswärtigen Arbeitsstätte mehr als 5 km betragen. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Es liegt im Wesen der Pauschale als einer "vereinfachenden", die Feststellung der Besteuerungsmerkmale erleichternden Regelung in der Person liegenden Besonderheiten des Einzelfalles regelmäßig außer Betracht zu lassen. So hat der Senat in seiner Entscheidung VI 44/55 U vom 12. Dezember 1956 (BFH 64, 78, BStBl III 1957, 29) zu Abschnitt 24 Abs. 4 LStR ausgesprochen, der Zubilligung des Tagessatzes von 1,50 DM wegen mehr als 12stündiger Abwesenheit von der Wohnung stehe weder die Möglichkeit zur Einnahme verbilligter Mahlzeiten in der Kantine des Arbeitgebers noch der Umstand entgegen, daß der betreffende Arbeitnehmer Witwer oder Lediger sei. ähnlich hat der Senat in der Entscheidung VI 143/60 U (a. a. O.) ausgeführt, die Verwaltungsanweisung im Abschnitt 26 Abs. 1 LStR 1957 könne mangels ausdrücklicher Regelung nicht dahin ausgelegt werden, daß bei Ledigen mit eigenem Hausstand der Satz allgemein niedriger festzusetzen sei als bei Verheirateten. Entsprechendes muß für den Dienstreisebegriff in Abschnitt 21 Abs. 2 LStR gelten. Die Verwaltungsbehörden haben im Rahmen der geplanten Vereinfachung allein auf die Entfernung zwischen regelmäßiger und tatsächlicher Arbeitsstätte abgestellt; die Entfernung zwischen Wohnung und tatsächlicher Arbeitsstelle ist außer Betracht geblieben. Eine solche zusätzliche Berücksichtigung würde die Arbeitnehmer dazu reizen, nur um sich die Pauschale des Abschnitts 21 Abs. 4 LStR zu sichern, zunächst den Geschäftssitz des Arbeitgebers aufzusuchen und diesen dann sofort wieder zu verlassen. Das wäre unter Umständen ein sinnloser und unnützer Zeitverlust.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412566

BStBl III 1967, 430

BFHE 1967, 422

BFHE 88, 422

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