Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.02.1992 - VI R 106/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Grundschullehrerin und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium mit dem Ziel, Realschullehrerin zu werden, als Fortbildungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen einer Grund- und Hauptschullehrerin für ein Hochschulstudium zur Vorbereitung auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen sind als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten. (Änderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13.März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.)

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin. Seit 1981 unterrichtete sie an Realschulen. Sie bereitete sich durch ein begleitendes Studium an der pädagogischen Hochschule L auf die zweite Dienstprüfung für das Lehramt an Realschulen ohne Vorbereitungsdienst vor und wurde 1986 nach bestandener Prüfung zur Realschullehrerin ernannt. Sie machte für das Streitjahr 1984 Aufwendungen für das Studium in Höhe von 4 959,10 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Ansicht, daß es sich um als Sonderausgaben nur beschränkt abzugsfähige Ausbildungskosten handele.

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Anerkennung als Werbungskosten gerichtete Klage ab. Es vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.März 1981 VI R 26/79 (BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439) die Auffassung, es handele sich bei der Tätigkeit eines Realschullehrers gegenüber der eines Volks- und Hauptschullehrers um verschiedene Berufe. Der Umstand, daß die Klägerin schulartfremd bereits an einer Realschule eingesetzt gewesen sei, sei unerheblich; sie habe weder einen Anspruch auf eine dem Realschullehrer angeglichene Besoldung noch auf Dauerhaftigkeit des schulartfremden Einsatzes gehabt. Die Klägerin habe die Studienaufwendungen getätigt, um in einen höher dotierten Beruf überzuwechseln. Es habe sich auch nicht um ein Ergänzungsstudium gehandelt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom FG zugelassenen Revision die Aufhebung der Vorentscheidung und Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Sie trägt vor: Entscheidend sei, daß sie bei Aufnahme ihres Studiums bereits an einer Realschule eingesetzt gewesen sei. Da die formelle Qualifikation als Realschullehrer nur durch die zweite Dienstprüfung für Realschulen nachgewiesen werden könne, habe sie sich dieser Weiterbildungsmaßnahme unterzogen. Das Argument des FG, sie habe durch die Fortbildung ein anderes besoldungsrechtliches Eingangsamt erreicht, gehe an der Sache vorbei. Die Tätigkeiten des Volks- und Hauptschullehrers und des Realschullehrers gehörten derselben Laufbahngruppe an. Sie habe die zweite Dienstprüfung nachholen wollen und müssen, um zu gewährleisten, ihren Schülern einen fachgerechten Unterricht bieten zu können. Der Werbungskostenbegriff werde in Literatur und Rechtsprechung weiter gefaßt, als vom FG angenommen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Senat hat mit dem Urteil vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 (BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556) entschieden, daß das Aufbaustudium eines Lehrers mit der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I für das Lehramt der Sekundarstufe II jedenfalls dann als Fortbildung zu beurteilen ist, wenn der Lehrer seine bisherigen Unterrichtsfächer beibehält. Der Senat hat unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Zuordnung der Eingangsbesoldungsgruppen der Lehrämter zum gehobenen Dienst einerseits und zum höheren Dienst andererseits nicht mehr die allein ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat vielmehr für bedeutsamer gehalten, daß durch das auf das Erststudium aufbauende Zweitstudium weiterhin lediglich die Ausübung derselben Berufsart, hier eines Lehramtes, wenn auch gegen höhere Vergütung, ermöglicht worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil VI R 26/90 Bezug genommen.

Bei Anwendung der danach maßgebenden Kriterien auf den Streitfall sind die Aufwendungen für das Hochschulstudium der Klägerin, das die Vertiefung und Ergänzung ihrer bisherigen Kenntnisse zum Ziel hatte und das lediglich --wie bereits das Erststudium-- der Ausübung eines Lehramtes diente, dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2. Die Vorentscheidung ist noch von dem Senatsurteil in BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439 und damit von anderen Rechtsvoraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen getroffen. Die Sache ist deshalb an das FG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64267

BFH/NV 1992, 58

BStBl II 1992, 962

BFHE 167, 505

BFHE 1992, 505

BB 1992, 1481 (L)

DB 1992, 1610 (L)

DStR 1992, 1359 (KT)

DStZ 1992, 573 (KT)

HFR 1992, 607 (LT)

StE 1992, 423 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren