Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.02.1978 - VIII R 9/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, nicht aber vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Grund und Bodens als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 9, 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau (Beigeladene) schlossen mit der Fa. D einen Vertrag über den Erwerb einer Parzelle und eines darauf zu errichtenden Einfamilienhauses. Auf das vereinbarte Entgelt zahlten sie im Jahre 1969 insgesamt 4 300 DM und entrichteten außerdem Notariatsgebühren von 592,91 DM. Über das Vermögen der Fa. D wurde am 15. April 1971 Anschlußkonkurs eröffnet. Der Konkursverwalter veräußerte das für die Parzellierung vorgesehene Grundstück der Fa. D im selben Jahr anderweitig. Im Jahre 1972 erhielten die damaligen Eheleute 1 600 DM der Anzahlung zurück und konnten der im Juni 1972 zum 15. April 1971 aufgestellten Konkurseröffnungsbilanz den Ausfall ihrer Restforderung entnehmen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1972 machten sie die Anzahlung in voller Höhe, die Notariatskosten und einen weiteren nicht mehr umstrittenen geringfügigen Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolglos geltend. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. - Die Klage, in der der Kläger den Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Laufe des Verfahrens auf 3 338 DM beschränkte, sah das Finanzgericht (FG), von dem nicht mehr umstrittenen geringfügigen Betrag abgesehen, als begründet an (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 225). Es behandelte die Aufwendungen des Klägers und der Beigeladenen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil ein ausreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der geplanten Errichtung eines Wohnhauses bestanden habe, und betrachtete es unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70 (BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161) als unerheblich, daß die Aufwendungen erfolglos geblieben waren.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) mit folgender Begründung: Aufwendungen für den Grund und Boden und ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu errichtendes Wohnhaus könnten nur über § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden und setzten daher eine Nutzung voraus. Komme es nicht zu der Nutzung, so handele es sich bei den erfolglosen Aufwendungen um Vorgänge im privaten Vermögensbereich, die einkommensteuerlich außer Betracht bleiben müßten.

Das FA beantragt, die Entscheidung des FG Berlin vom 10. Dezember 1975 aufzuheben und die Steuerfestsetzung des FA wieder herzustellen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG kommen nur Aufwendungen in Betracht, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen stehen. Dieser Zusammenhang fehlt im allgemeinen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, die der Einnahmeerzielung dienen. Erst § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ermöglicht es, die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten zu behandeln. Daraus folgt, daß nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, die sich auf die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen. Aufwendungen für den Grund und Boden scheiden als sofort abzugsfähige Werbungskosten aus.

Nicht erforderlich ist es, daß die Einnahmen, die durch die Aufwendungen erworben werden sollen, auch wirklich erzielt werden. Auch vergebliche Aufwendungen können Werbungskosten sein (vgl. BFH-Urteil VIII R 157/70).

Handelt es sich um erfolglose Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, so sind sie in demjenigen Veranlagungszeitraum als Werbungskosten zu erfassen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG angeführten Vorschriften kommen kann. Denn bis dahin hindert § 7 EStG den Steuerpflichtigen, die Aufwendungen in Form der AfA geltend zu machen, weil die Nutzung noch nicht begonnen hat. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich die Erfolglosigkeit des Aufwands herausstellt, fällt dieses Hindernis weg.

Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so sind diejenigen Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, die für die Anschaffung des Hauses gezahlt worden sind, während die Aufwendungen, die sich auf die Anschaffung des Grund und Bodens beziehen, nicht abgezogen werden dürfen. Das FG hat bisher - was von seiner Auffassung her nicht erforderlich war - keine Feststellungen getroffen, welche Aufwendungen die Anschaffung des Grund und Bodens und welche die Anschaffung des Hauses betreffen. Die Sache wird daher zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72780

BStBl II 1978, 455

BFHE 1979, 153

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Lösungsansätze und Denkanstöße: Die faulen Deutschen
Die faulen Deutschen
Bild: Haufe Shop

Guido Zander ist ausgewiesener Experte für Arbeitszeit und Personalplanung. Er zeigt in seinem neuen Buch, was sich hinter den Mythen und (Schein-)Debatten um die „faulen Deutschen“ verbirgt und was wirklich gegen den Fachkräftemangel hilft.


Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

  (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren