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BFH Urteil vom 14.01.1982 - IV R 32/81

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Leitsatz (amtlich)

Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften), die in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West) Betriebstätten unterhalten, kann die nach § 23 Nr. 2 BerlinFG erforderliche Aufteilung der Einkünfte nur im Gewinnfeststellungsbescheid - mit Bindung für die Veranlagung der Mitunternehmer zur Einkommensteuer - vorgenommen werden.

 

Normenkette

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; BerlinFG § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, hatten in den Jahren 1970 bis 1972 ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West). Sie sind die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die in den Jahren 1970 bis 1972 ihren Sitz und eine Betriebstätte in Berlin (West) hatte. Die KG betreibt den An- und Verkauf von Grund und Boden, die Errichtung und den Verkauf von Eigentumswohnungen und Wohn- und Geschäftshäusern sowie die Grundstücksvermittlung und -verwaltung. Anfang 1973 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz und die KG ihren Betriebssitz nach X im Bereich des beklagten Finanzamts (FA).

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ das FA Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1970 bis 1972. In diesen Bescheiden wurden keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Gewinnanteile der Kläger Einkünfte aus Berlin (West) sind.

Im Zuge der Betriebsprüfung hatte das FA davon Kenntnis erlangt, daß die KG in den Streitjahren auch in X eine Betriebstätte unterhalten hat. In den Einkommensteuerbescheiden 1970 bis 1972 der Kläger gewährte es deshalb die Steuerermäßigung aus § 21 des Berlinhilfegesetzes (BHG) für 1970 und aus § 21 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für 1971 und 1972 nur hinsichtlich des auf die Berliner Betriebstätte entfallenden Gesellschaftsgewinns. Hierzu teilte es den Gewinn gemäß § 23 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 BHG bzw. BerlinFG nach dem Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne der bei den Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung eines sog. Unternehmerlohns von 10 000 DM auf.

Gegen die Einkommensteuerbescheide legten die Kläger erfolglos Einspruch ein. Mit der Klage machten sie geltend, die Aufteilung der Einkünfte nach dem Verhältnis der Lohnsumme der in den Betriebstätten beschäftigten Arbeitnehmer führe zu unbefriedigenden Ergebnissen und werde den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gerecht. In X, wo die KG eine Wohnanlage errichtet hatte, sei nur ein Arbeitnehmer als Hauswart beschäftigt worden. Die KG habe ihm einen Büroraum mit Telefon im wesentlichen zu dem Zweck überlassen, damit er für die Wohnungseigentümer stets telefonisch erreichbar sei. Die wesentlichen Arbeiten, die die Hausverwaltung mit sich brachte, wie Wohngeldeinzug, Beauftragung von Handwerkern, Abrechnungen aller Art und der gesamte Schriftverkehr, seien von der Geschäftsleitung in Berlin (West) erledigt worden. Es sei deshalb geboten, einen vom Gesetz abweichenden Zerlegungsmaßstab anzuwenden und auf das Verhältnis der bei den Betriebstätten in Berlin (West) und X erzielten Betriebseinnahmen (Umsätze) abzustellen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision begehren die Kläger, den Gewinn aus den Betriebstätten in Berlin (West) und X im Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen und dementsprechend die Berlinermäßigung zu erhöhen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Wenn Personengesellschaften in Berlin (West) und an anderen Orten Betriebstätten unterhalten und bei der Veranlagung der Mitunternehmer zur Einkommensteuer die Gewährung einer Berlinermäßigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BHG bzw. BerlinFG in Betracht kommt, kann die nach § 23 Nr. 2 BHG bzw. BerlinFG erforderliche Aufteilung des Gewinns der Gesellschaft und der Gewinnanteile der Mitunternehmer in Einkünfte aus Berlin (West) und in nicht nach dem BerlinFG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte nicht - wie das FA und FG vorausgesetzt haben - im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden. Die Aufteilung ist vielmehr im Gewinnfeststellungsbescheid mit Bindung für das Einkommensteuerfestsetzungsverfahren der Mitunternehmer vorzunehmen.

Über die Frage, in welchem Umfang Einkünfte der Gesellschaft aus einer in Berlin (West) gelegenen Betriebstätte bezogen worden sind und wie die Gesellschafter daran beteiligt sind, muß einheitlich gegenüber allen an den Einkünften Beteiligten entschieden werden (§ 215 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung - AO 1977 -). Hiervon hängt für die Gesellschafter ab, in welcher Höhe ihnen die Steuerermäßigung aus § 21 Abs. 1 BHG bzw. BerlinFG zugute kommt. Ebenso wie die Feststellungen über die Höhe des Gesellschaftsgewinns können auch die Feststellungen über die Verteilung des Gewinns auf die Betriebstätten des Unternehmens nur durch das Betriebs-FA getroffen werden. Ihr Ergebnis muß daher in den Gewinnfeststellungsbescheid aufgenommen werden. Aus ähnlichen Überlegungen hat es der Senat für erforderlich gehalten, im Rahmen einer gesonderten Gewinnfeststellung auch Feststellungen über die Zahl der regelmäßig in einer Berliner Betriebstätte beschäftigten Arbeitnehmer zu treffen, wenn ein im Bundesgebiet ansässiger Einzelunternehmer die Steuervergünstigung aus § 21 Abs. 3 BerlinFG in Anspruch nehmen will (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1978 IV R 185/74, BFHE 127, 96, BStBl II 1979, 330).

Die Feststellung über die Verteilung des Gewinns auf die Betriebstätten der Gesellschaft kann noch nachgeholt werden, indem das FA einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO 1977 (§ 216 Abs. 2 AO) erläßt. Das wäre allerdings nicht möglich, wenn über diese Frage im Feststellungsbescheid - wenn auch in negativem Sinne - bereits entschieden worden wäre (BFH-Urteil vom 22. September 1977 IV R 120/73, BFHE 123, 467, BStBl II 1978, 152). Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Feststellungsbescheid wird der Gewinn der Gesellschaft als laufender Gewinn bezeichnet. Danach wäre es zwar ausgeschlossen, einen Teil dieses Gewinns nachträglich als steuerbegünstigten Gewinn i. S. von § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bezeichnen (BFH-Urteil vom 26. November 1975 I R 44/74, BFHE 117, 539, BStBl II 1976, 304). Es ist dagegen nicht ausgeschlossen, daß ein laufender Gewinn die Berlinvergünstigung des § 21 Abs. 1 BHG bzw. BerlinFG genießt; beide Feststellungen sind vielmehr nebeneinander erforderlich, damit sich in der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter die vom Gesetzgeber gewollte Steuerermäßigung ergibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74305

BStBl II 1982, 531

BFHE 1982, 232

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