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BFH Urteil vom 13.12.1963 - V 77/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Um die Einstellung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit annehmen zu können, müssen Anhaltspunkte vorliegen, daß der Unternehmer diese Tätigkeit aufgeben wollte.

 

Normenkette

UStG §§ 2, 7a, 11 Abs. 1; UStDB § 13 Abs. 2; UStG § 2/1, § 16/3

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) hatte in den Jahren 1954, 1955, 1957 und 1959 bei den traditionellen Schützenfesten in X. die Festschänke betrieben. Die Veranstaltungen dauerten jeweils drei bis fünf Tage. Im Jahre 1957 wurde von der Stpfl. ein Umsatz von 14.000 DM erzielt.

Streitig ist, ob der Stpfl. in diesem Jahre der Freibetrag nach § 7a UStG gewährt werden kann.

Das Finanzamt hat die Anwendbarkeit der Vorschrift abgelehnt, weil die Stpfl. ihre Unternehmertätigkeit mit der übernahme der Festschänke eröffnet und mit der Abrechnung nach Schluß der Veranstaltung wieder eingestellt habe und weil durch die Umrechnung des Umsatzes auf einen Jahresumsatz nach § 13 Abs. 2 UStDB die Umsatzgrenze von 80.000 DM erheblich überschritten worden sei. Diese Auffassung wurde auch in der Einspruchsentscheidung aufrechterhalten.

Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es vertrat die Auffassung, daß es sich in dem übrigen Teil des Jahres um ein dem Gewerbezweck der Stpfl. eigentümliches Ruhen der gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die dagegen vom Vorsteher des Finanzamts eingelegte Rb. kann keinen Erfolg haben.

Nach § 7a UStG in der für 1957 geltenden Fassung können Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahre 80.000 DM nicht übersteigt, von ihrem steuerpflichtigen Umsatz einen Umsatzbetrag von 8.000 DM absetzen. Auf diese Vorschrift ist auch § 13 Abs. 2 UStDB anzuwenden, wonach der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist, wenn die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängt und der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr ist. Es kommt hiernach in dem vorliegenden Falle darauf an, ob bzw. inwieweit der Veranlagungszeitraum kürzer gewesen ist als das Kalenderjahr.

Was unter Veranlagungszeitraum zu verstehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 UStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist Veranlagungszeitraum bei der Umsatzsteuer grundsätzlich das Kalenderjahr. An die Stelle des Kalenderjahres tritt jedoch nach § 11 Abs. 1 Satz 4 UStG ein kürzerer Zeitraum, wenn ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahres vereinnahmt. Veranlagungszeitraum ist in diesem Falle der Teil des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer Entgelte vereinnahmt hat. Ein abgekürzter Veranlagungszeitraum kommt hiernach in Betracht, wenn im Laufe eines Kalenderjahres die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit begonnen oder beendet worden ist. Er erstreckt sich dann auf die Zeit, in der Entgelte vereinnahmt worden sind.

Die Vorinstanzen haben hiernach zu Recht die Frage gestellt, ob die Stpfl. ihre gewerbliche Tätigkeit im Jahre 1957 neu begonnen und eingestellt hat. Das Finanzgericht hat in der übernahme und dem Abbau der Festschänke weder eine Eröffnung noch eine Schließung des Unternehmens gesehen und dies damit begründet, daß es sich um ein bloßes Ruhen der gewerblichen Tätigkeit in dem übrigen Teil des Jahres gehandelt habe. Diese Beurteilung gibt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstandung keinen Anlaß.

Von einer Einstellung der gewerblichen Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die unternehmerische Tätigkeit ihr Ende gefunden hat. Es ist für die Weiterführung eines Unternehmens nicht erforderlich, daß laufend Umsätze bewirkt werden. Eine Einstellung liegt daher nicht vor, wenn den Umständen zu entnehmen ist, daß der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Solange das Unternehmen ruht, ist es noch nicht eingestellt (vgl. dazu Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S. 351).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, daß die Stpfl. ihre gewerbliche Tätigkeit als Schankwirtin hätte aufgeben wollen. Sie hatte die Festschänke bereits in den Jahren 1954 und 1955 geführt und hat sie auch im Jahre 1959 wieder übernommen. Es ist zwar richtig, daß es sich bei der einzelnen Veranstaltung um eine in sich geschlossene Tätigkeit handelt und daß die Unterbrechungen nicht kurz gewesen sind. Daraus allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, daß die Stpfl. ihre Unternehmertätigkeit jeweils beendet und neu begonnen hat. Sie hat dadurch, daß sie sich immer wieder um den Betrieb der Festschänke beworben hat, zum Ausdruck gebracht, daß sie Unternehmerin bleiben wollte. Sie hätte deshalb wohl auch, wenn sie ihr Unternehmen mit eigenen Betriebsgegenständen (z. B. Inventar) betrieben hätte, diese nicht jedesmal verkauft und dann wiedergekauft. Bei dieser Sachlage hat das Finanzgericht zu Recht nur ein Ruhen des Unternehmens angenommen.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 90

BFHE 1964, 231

BFHE 78, 231

StRK, UStG:2/1 R 163

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