Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.12.1960 - I 88/60 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen einer Kapitalgesellschaft zur nachträglichen Erstattung von Repräsentationsaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in vergangenen Wirtschaftsjahren können verdeckt ausgeschütteten Gewinn darstellen, wenn eine Zahlungspflicht nicht besteht, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer die Aufwendungen seinerzeit selbst übernommen hatte.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2; KapStDV §§ 1, 3, 12

 

Tatbestand

Die Bfin. , eine GmbH, betreibt Samenzucht und Großhandel In Samen. Der an dem Stammkapital der Bfin. mit 95 v. H. beteiligte Gesellschafter ist gleichzeitig ihr alleiniger Geschäftsführer. Er war früher Mitunternehmer einer KG, die in der sowjetischen Zone einen gleichartigen Betrieb unterhalten hatte. Er hat 1946 die GmbH gegründet. Die restlichen 5 v. H. des Stammkapitals befinden sich in den Händen eines Prokuristen der Bfin. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in dem vom 1. Dezember 1955 bis 30. November 1956 laufenden Wirtschaftsjahr als Vergütung für seine Tätigkeit 36 000 DM bezogen, die vom Finanzamt als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Außerdem hat die Bfin. ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in diesem Wirtschaftsjahr einen weiteren Betrag von 65 900 DM zu Lasten des Gewinns gutgeschrieben, den das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung ansah. Es forderte mit Haftungsbescheid von der Bfin. den Steuerabzug vom Kapitalertrag gemäß §§ 1, 3 und 12 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung vom 25. Februar 1956 (BStBl 1956 I S. 43) an.

Die Bfin. ist der Auffassung, daß die Gutschrift keine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Sie habe ihrem Geschäftsführer in den dem Jahr der Gutschrift vorangegangenen Wirtschaftsjahren zur Erfüllung von Verpflichtungen im wesentlichen repräsentativer Art im Interesse des Unternehmens darlehnsweise Mittel zur Verfügung gestellt, die sich insgesamt auf den umstrittenen Betrag belaufen hätten. Sie habe den Weg der Hingabe von Darlehen statt Zahlung als Geschäftsführerbezüge gewählt, um das infolge von Verlusten nach der Währungsumstellung ohnehin ungünstige Bilanzbild mit Rücksicht auf ihre Kreditgeber nicht noch weiter zu verschlechtern. Wenn sie nun die Darlehen in dem Geschäftsjahr 1955/1956 nachträglich als Bezüge ihres Geschäftsführers umgebucht habe, so habe dies nur noch buchtechnische Bedeutung gehabt.

Einspruch und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Finanzgericht hat ausgeführt, die Gutschrift stelle kein Entgelt für die Tätigkeit in dem Geschäftsjahr 1955/56, sondern eine Nachzahlung für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre dar. Selbst wenn man die umstrittenen Beträge als angemessene Vergütung für die Leistungen des Geschäftsführers in den Vorjahren ansehen wolle, so müsse beachtet werden, daß sie nicht als Geschäftsführerbezüge, sondern als Darlehen behandelt worden seien. Hieran sei die GmbH gebunden, und es sei daher gerechtfertigt, die Gutschrift als verdeckte Gewinnausschüttung dem Steuerabzug vom Kapitalertrag zu unterwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. , zu deren Begründung sich die GmbH auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen hat, vermag nicht zum Erfolg zu führen.

Ein Gesellschafter kann die Geschäfte seiner Gesellschaft auf Grund eines Anstellungsvertrages gegen Entgelt oder auch in seiner Gesellschaftereigenschaft ohne besondere Vergütung führen. Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern über die Vergütungen für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer sind anzuerkennen, soweit sie das Maß des Angemessenen nicht überschreiten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 337/56 U vom 25. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 229, Slg. Bd. 66 S. 596). Sie müssen aber vertraglich klar festgelegt sein. Fehlt es an einer Gehaltsvereinbarung oder ist das Gehalt in einer Höhe festgesetzt und gezahlt worden, die unterhalb der Grenze des Angemessenen liegt, so kann diese Gestaltung der Rechtsbeziehungen nicht mit Rückwirkung geändert werden (Urteile des Bundesfinanzhofs I 47/55 U vom 11. Oktober 1955, BStBl 1955 III S. 397, Slg. Bd. 61 S. 515; I 190/57 U vom 24. Juni 1958, BStBl 1958 III S. 381, Slg. Bd. 67 S. 281; I 128/57 U vom 15. April 1958, BStBl 1958 III S. 428, Slg. Bd. 67 S. 407). Gleichartige Grundsätze hat der Senat für niedrig verzinsliche Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (Urteil des Bundesfinanzhofs I 44/57 U vom 13. Januar 1959, BStBl 1959 III S. 197, Slg. Bd. 68 S. 515) und für einen niedrigen Pachtzins, den ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 131/59 S vom 8. November 1960, BStBl 1960 III S. 513) , ausgesprochen. Auf dieser rechtlichen Betrachtung muß auch die Entscheidung der Streitfrage aufgebaut werden. Nach Darstellung der Rechtsbeschwerde soll es sich zum Teil um die Erstattung von Auslagen im wesentlichen repräsentativer Art handeln. Auch bei ihnen ist es möglich, daß sie auf gesellschaftlicher Grundlage verrechnet werden. Der Gesellschafter kann es übernehmen, die Aufwendung selbst zu tragen. Das ist im Streitfall geschehen. Die Gesellschaft hat dem Gesellschafter-Geschäftsführer Gelder in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Eine Abrechnung über die behaupteten Aufwendungen ist nicht erfolgt. Sie soll nach Darstellung der Rechtsbeschwerde im Streitjahr für das Vorjahr nachgeholt werden, dessen Schlußbilanz keinen entsprechenden Passivposten ausweist. Die Buchung im Streitjahr zu Lasten der Darlehen bedeutet eine rückwirkende änderung, die steuerlich nicht anerkannt werden kann. Die GmbH ist an ihre Beurteilung der Vorgänge auf gesellschaftlicher Grundlage gebunden. Da im allgemeinen für den Ersatz von Repräsentationsaufwendungen gleichartige Grundsätze gelten wie für die Nachzahlung von Lohn (Gehalt) , wäre es nicht wesentlich, ob die Erstattung des Repräsentationsaufwandes Auslagenersatz oder Gehaltsnachzahlung - vgl. hierzu Abschn. 23 und 24 Abs. 3 LStR 1955 (BStBl 1955 I S. 489, 509) bzw. LStR 1960 (BStBl 1960 I S. 537, 557) - dargestellt hätte. Die Befreiung des Gesellschafters von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen durch die strittige Gutschrift liegt, wie das Finanzgericht ausgeführt hat, in seiner Stellung als beherrschender Gesellschafter begründet, nicht in seiner Stellung als Geschäftsführer. Soweit Ansprüche überhaupt bestanden haben, hat er auf sie auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter im Vorjahr verzichtet. Dies muß jedenfalls nach der buchmäßigen Behandlung bei der GmbH angenommen werden. Es liegt somit in dem Erlaß der Darlehnsverpflichtung eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag nach den oben angeführten Bestimmungen unterliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423859

BStBl III 1961, 68

BFHE 1961, 182

BFHE 72, 182

DB 1961, 259

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BFH I 40/60 S
BFH I 40/60 S

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Hat eine Kapitalgesellschaft für eine streitige verdeckte Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer nach Auffassung des Finanzamts zu Unrecht nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren