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BFH Urteil vom 13.08.1986 - II R 246/81

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Leitsatz (amtlich)

Produziert eine steuerbegünstigte Körperschaft im Auftrage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Fernsehfilme unterhaltenden, belehrenden und informierenden Inhalts über wichtige soziale Fragen unter Berücksichtigung der religiösen Anliegen der Kirche, die die steuerbegünstigte Körperschaft trägt, so tritt diese dadurch zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 65 Nr. 3; GemV § 7

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, an der vor allem evangelische Kirchen beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens ist die Vorbereitung, Schaffung, Herstellung, Synchronisation, Bearbeitung, Ein- und Ausfuhr sowie der Verleih und Vertrieb kirchlicher Filme und kirchlicher Sendungen für das Fernsehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Klägerin ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke.

In den Jahren 1972 bis 1977 hat die Klägerin u.a. für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und für das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) eine Reihe von kritischen Fernsehfilmen hergestellt (Dokumentarfilme, aber auch Spielfilmserien).

Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie die Steuervergünstigung wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch insoweit beanspruchen könne, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Bei der Herstellung und Verwertung der Filme handle es sich um einen sog. Zweckbetrieb i.S. des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung (GemV) bzw. des § 65 der Abgabenordnung (AO 1977).

Das beklagte Finanzamt (FA) hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß kein Zweckbetrieb vorliege und deshalb insoweit keine Steuerbefreiung wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Betracht komme. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung hat das FA Bescheide über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, ferner Vermögensteuerbescheide sowie Gewerbesteuermeßbescheide erlassen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen:

Entgegen der Auffassung des FA liege ein Zweckbetrieb vor. Daß die genannten Filmproduktionen sich mit der sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und religiösen Wirklichkeit auseinandersetzten und die aufgezeigten Probleme jeweils im Rahmen der Darstellung eines lebensnahen Geschehensablaufs dem Betrachter nahegebracht würden, ändere an der steuerrechtlichen Einstufung als Zweckbetrieb nichts. Denn nach heutigem Verständnis, insbesondere im Hinblick auf die große Bedeutung der Massenmedien, könne die Kirche ihren Verkündigungsauftrag nur durch die Predigt von der Kanzel oder durch Fernsehübertragungen von Gottesdiensten nicht mehr in hinreichendem Maße gerecht werden. Wenn das Programm der Sendeanstalten Wiederspiegelung der sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen, politischen und religiösen Wirklichkeit sei, so bestehe das Interesse der Kirche darin, daß die "Sache mit Gott" vorkomme --unmittelbar--, aber zugleich in, mit und unter anderen Dingen. Nach diesem Verständnis könnten Sendungen etwa über Probleme alter Menschen, über Entwicklungshilfe und über Strafvollzug ganz unmittelbar im kirchlichen Interesse liegen, ohne daß die Kirche dabei vorkommen müsse. Auch trete die Klägerin durch ihre Tätigkeit nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art (vgl. § 65 Nr.3 AO 1977).

Das FA hat sich demgegenüber wie folgt geäußert:

Filme hätten jedenfalls teilweise ganz allgemeine Geschehnisse des Lebens zum Inhalt und würden insoweit nicht vom Auftrag der Kirchen berührt. Sie unterschieden sich von Problemfilmen anderer Produzenten unwesentlich. Zum anderen stehe der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Klägerin zu nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb als zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (dies unterstellt) unvermeidbar sei.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Dem FG ist darin zu folgen, daß der von der Klägerin unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein steuerlich unschädlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 7 GemV bzw. kein Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO 1977 ist. Die seine Entscheidung tragenden Ausführungen des FG, daß die Klägerin mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (vgl. § 7 GemV, § 65 Nr.3 AO 1977), lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

Der Senat geht dabei mit der Klägerin davon aus, daß das Grundgesetz (GG) unter Ausübung der Religionsfreiheit nicht das Bekenntnis zu einem bestimmten Gottesglauben und einen bestimmten Kultus versteht. Zur Religionsausübung gehört auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt. Hierzu gehören die religiöse Erziehung sowie Äußerungen zu Fragen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.Oktober 1968 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236, 248). Die Religionsgesellschaften sind bei der selbständigen Ordnung ihrer Angelegenheiten jedoch an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes gebunden (Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 der Weimarer Reichsverfassung). Das bedeutet, daß die Tätigkeit der Religionsgesellschaften, soweit nicht Sondervorschriften eingreifen, in gleicher Weise wie alle anderen der Besteuerung unterliegen.

Aufgabe der öffentlichen Rundfunkanstalten ist es, Sendungen in Wort, Ton und Bild zu veranstalten und zu vermitteln, die der Bildung, Unterrichtung und Unterhaltung dienen. Im Bereich der hier zu beurteilenden Fernsehsendungen erfüllen sie diese Aufgabe in erheblichem Umfang dadurch, daß sie Produktionsgesellschaften mit der Herstellung von Fernsehfilmen beauftragen. Mit diesen Produktionsgesellschaften, die nicht steuerbegünstigt sind, tritt die Klägerin in Konkurrenz. Dabei bedarf es keines Nachweises, mit welchen Gesellschaften die Klägerin im Einzelfall konkurriert.

Gäbe es die Klägerin nicht, so müßten Fernsehfilme über Problemfragen, die entsprechend den Aufgaben der Rundfunkanstalten verbreitet werden sollen, bei anderen Produktionsgesellschaften in Auftrag gegeben werden. Auch wenn die Behauptung der Klägerin richtig ist, daß für Filme der von ihr produzierten Art nur sie nach den bestehenden Verhältnissen als Produzentin in Betracht komme, so steht für den Senat doch außer Frage, daß ggf. auch andere Gesellschaften in der Lage wären, ähnliche Filme im Auftrag der jeweiligen Rundfunkanstalt zu produzieren, falls es die Klägerin nicht gäbe, und daß andere Produktionsgesellschaften derartige Aufträge auch übernehmen würden. Die von den Rundfunkanstalten gewünschte Zielsetzung könnte durch entsprechende Bedingungen bei der Auftragserteilung oder durch Kontrolle seitens der Redaktion der Rundfunkanstalten gewährleistet werden.

Nicht zu bestreiten ist allerdings, daß die Klägerin, wenn sie Fernsehfilme selbst produziert, besonders wirksam ihre eigenen Zielsetzungen verwirklichen kann. Hieraus folgt aber nicht, daß die dadurch entstehende Konkurrenzlage i.S. des § 65 Nr.3 AO 1977 (§ 7 GemV) unvermeidbar wäre. Denn die steuerbegünstigten gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke der Klägerin könnten auch ohne die Produktion von Fernsehfilmen zu Problemfragen verwirklicht werden. Das gilt auch bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten weitgefaßten kirchlichen Öffentlichkeitsauftrages (vgl. hierzu BVerfGE 24, 236). Denn durch Art.4 Abs.1 und 2, Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.4 der Weimarer Reichsverfassung wird den Kirchen und den von ihr gegründeten privatrechtlich organisierten Gesellschaften keine Steuerfreiheit bei wirtschaftlicher Betätigung garantiert.

Es ist das Recht der Kirchen, sich zu allen wichtigen gesellschaftlichen Fragen aus kirchlicher, religiöser und ethischer Sicht zu äußern. Hierfür stehen ihnen im Fernsehen auch konkret Sendezeiten zur Verfügung. Wenn sie aber nicht als Kirche, sondern als privatrechtlich organisierte Produktionsgesellschaft unterhaltende, belehrende und informierende Filme über wichtige soziale Fragen herstellen, so mag diese Betätigung ihrem verfassungsrechtlich geschützten Anliegen förderlich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Klägerin mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Aus den §§ 64, 65 AO 1977 i.V.m. den jeweiligen materiellen Vorschriften der einzelnen Steuergesetze folgt die grundsätzliche Aussage des Gesetzes, daß die Steuerfreiheit einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft regelmäßig nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt. Diese Aussage entspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Nur in dem engen Bereich der sog. Zweckbetriebe gilt etwas anderes. Aus dem § 65 AO 1977, der diese Einschränkung formuliert, läßt sich der Grundsatz ableiten, daß eine wirtschaftliche Betätigung nur dann zur Annahme eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes führt, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar wären und deshalb potentielle Konkurrenten, die der Besteuerung unterliegen, dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben. Hiervon kann nach Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall keine Rede sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61146

BStBl II 1986, 831

BFHE 147, 299

BFHE 1987, 299

DB 1986, 2474-2474

HFR 1987, 2-2 (ST)

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