Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.08.1957 - I 91/56 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hausanschlüsse der Versorgungsunternehmen bilden mit der gesamten Rohrleitung eine wirtschaftliche Einheit und sind deshalb keiner selbständigen Bewertung und Nutzung fähig.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dient der Versorgung der Bevölkerung eines Stadtgebiets mit Gas und Strom. Streitig ist, ob die der Stadt gehörenden Hausanschlüsse Wirtschaftsgüter darstellen, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind und deshalb ihre Herstellungskosten im Jahre der Herstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben behandelt werden dürfen (ß 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung vom 15. September 1953, Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 1355, und § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - in der Fassung vom 17. Januar 1952, BGBl I S. 54). Unter Hausanschlüssen versteht man die Gas- oder Stromzuleitungen vom allgemeinen Rohrnetz (Hauptnetz oder Ortsnetz) bis zum Zähler des jeweiligen Abnehmers.

Das Finanzamt sah in den Hausanschlüssen keine frei bewertbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter, während das Finanzgericht diese Frage bejahte. Das Finanzgericht folgerte die selbständige Bewertbarkeit und Nutzungsmöglichkeit der Hausanschlüsse daraus, daß sie in der Regel in den Bilanzen der Versorgungsbetriebe als selbständige Wirtschaftsgüter ausgewiesen würden und bei Stillegung oder Abbruch des Anschlusses an anderer Stelle wieder verwendet werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Die Herstellungskosten für die Hausanschlüsse können nur dann im Jahr der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn die Hausanschlüsse Wirtschaftsgüter darstellen, die nach der Art ihrer Verwendung im Betrieb der Bgin. einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind. Sind Gegenstände nur in Verbindung mit einem bestimmten Wirtschaftsgut oder in Verbindung mit einer bestimmten Sachgesamtheit verwendbar, so werden sie durch ihre Nutzung Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes oder einer Sachgesamtheit. Sie dienen durch ihre organische oder technische Verbindung mit anderen Wirtschaftsgütern der Erreichung des gemeinsamen Zieles oder Zweckes einer Sachgesamtheit. Sie sind keine die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 EStG genießenden Wirtschaftsgüter.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann der Auffassung des Finanzgerichts nicht zugestimmt werden. Das Gas oder Wasser, das die Bgin. erzeugt, wird den Abnehmern durch das der Bgin. gehörende Leitungsnetz zugänglich gemacht. Dieses Leitungsnetz hat damit einheitliche Zweckbestimmung. Einzelne Teile der Leitung sind einer selbständigen Nutzung nicht fähig. Dabei ist es unerheblich, wieweit einzelne Abschnitte der einheitlichen Leitung der Zuführung von Wasser oder Strom zu einer mehr oder weniger großen Anzahl von Abnehmern dienen oder inwieweit sie nur einen Abnehmer oder eine geringe Zahl von Abnehmern versorgen. Auch bei Hausanschlüssen wird oft ein Teil der Leitung zunächst der Versorgung mehrerer Abnehmer des Hauses dienen, weil sich die Zuleitung vom Hauptnetz erst nach der Abzweigung in Zuleitungen zu den Zählern verschiedener Abnehmer spaltet. Die mehr oder minder große Zahl der durch einzelne Teile der Gesamtleitung versorgten Abnehmer kann deshalb für die Frage, ob die einheitliche Leitung von der Stelle der Erzeugung bis zum Zähler des Abnehmers in mehrere selbständig bewertbare und nutzbare Wirtschaftsgüter zerlegt werden kann, keine Bedeutung haben.

Es kann auch der Auffassung des Finanzgerichts nicht gefolgt werden, daß die selbständige Bewertbarkeit und Nutzbarkeit der Hausanschlüsse insbesondere daraus herzuleiten sei, daß sie bei Stillegung oder Abbruch des Anschlusses an anderer Stelle wieder verwendet werden könnten. Denn der Gasanschluß ist kein Wirtschaftsgut, das an einer Stelle aus der einheitlichen Leitung herausnehmbar und an anderer Stelle als solches verwendbar ist. Wird die Zuleitung vom Hauptanschluß zum Zähler entfernt, so stellen die entfernten Gegenstände keinen Strom- oder Gasanschluß, sondern nur noch gebrauchte Rohre oder Kabel dar. Diese Tatsache zeigt, daß die Gasanschlüsse nicht selbständig nutzbar sind. Nutzbar sind sie nur im Rahmen der als eine Einheit aufzufassenden Gesamtleitung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424174

BStBl III 1957, 440

BFHE 1958, 533

BFHE 65, 533

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren