Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.07.1993 - VIII R 52/92 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Mitunternehmerschaft und Sonderbetriebsvermögen im Bewertungsrecht; Tantieme - Rückstellung als Betriebsschuld

 

Leitsatz (NV)

1. Die im Einkommensteuerrecht entwickelten Voraussetzungen für eine verdeckte Mitunternehmerschaft und für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen gelten für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens in gleicher Weise (Anschluß an bisherige Rechtsprechung).

2. Die Annahme einer - verdeckten - Mitunternehmerstellung setzt ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck einander gleichgeordneter Personen voraus. Mitunternehmerinitiative und -risiko dürfen nicht lediglich auf einzelne Schuldverhältnisse als gegenseitige Austauschverhältnisse zurückzuführen sein. Die Bündelung von Risiken aus derartigen Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründet noch kein gesellschaftsrechtliches Risiko (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282).

3. Rückstellungen für Gewinntantiemen, die eine Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer schuldet, und die die KG als Aufwendungsersatz zu leisten hat, stellen passives Sonderbetriebsvermögen der GmbH dar.

 

Normenkette

AO 1977 § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 1, § 360 Abs. 3; FGO § 60 Abs. 3, § 122 Abs. 1; BewG 1974 § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 103

 

Tatbestand

Der Tatbestand des Urteils stimmt praktisch mit dem des Urteils vom gleichen Tage VIII R 50/92 (BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282) überein, so daß von seiner Wiederholung abgesehen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend über die Höhe der als Schuldposten zu berücksichtigenden Tantieme-Rückstellungen und Darlehensverbindlichkeiten der KG gegenüber X entscheiden.

1. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG im Rahmen der einheitlichen Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der KG (§§ 180 Abs. 1 Nr. 1, 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BewG) die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu Recht beigeladen hat. Die Beigeladenen bleiben am Revisionsverfahren beteiligt (§ 122 Abs. 1 FGO; Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1989 VIII R 302/84, BFHE 157, 275, BStBl II 1989, 697).

b) Die unterlassene notwendige Hinzuziehung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 360 Abs. 3 AO 1977), insbesondere des Beigeladenen zu 1, ist im übrigen durch die nachfolgende Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt worden (Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).

2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Stellung des Beigeladenen zu 1 als Mitunternehmer der Klägerin verneint. Der Beigeladene zu 1 trug kein Mitunternehmerrisiko; denn er war nicht als Mitunternehmer am Gewinn der Klägerin beteiligt.

Nach §§ 95 Abs. 1, 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG in der im Streitfall maßgebenden Fassung vom 26. September 1974 (BGBl I 1974, 2369) - jetzt § 97 Abs. 1 Nr. 5a i.d.F. vom 1. Februar 1991 (BGBl I 1991, 230) - bilden einen gewerblichen Betrieb alle u.a. einer GmbH & Co. KG gehörenden Wirtschaftsgüter, bei welcher die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1991 II R 123/87, BFHE 166, 380, BStBl II 1992, 277).

Die im Einkommensteuerrecht entwickelten Merkmale für eine Mitunternehmerschaft gelten im Bewertungsrecht entsprechend (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345), ebenso die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen (BFH-Beschluß vom 24. April 1991 II B 99/90, BFHE 164, 458, BStBl II 1991, 623 m.w.N.).

Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf seine Entscheidung vom gleichen Tag in der Sache VIII R 50/92 Bezug (BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282).

3. Wird die Mitunternehmerschaft des Beigeladenen zu 1 verneint, so können sowohl die Restkaufpreisforderung als auch die Tantieme-Rückstellungen nicht mehr als Eigenkapital des Beigeladenen zu 1 erfaßt werden. Die Restkaufpreisforderung hat das FG zu Recht gemäß § 103 Abs. 1 BewG als Betriebsschuld der KG abgezogen. Hingegen gehören die Rückstellungen für die Gewinntantiemen zu dem Sonderbetriebsvermögen der Komplementär-GmbH. Auf die Begründung in der Sache VIII R 50/92 Ziff.II 4b wird Bezug genommen.

Besteht - wie im Streitfall - ein Rechtsanspruch auf eine Tantieme und ist lediglich die Höhe vom Geschäftsergebnis abhängig, so kann dafür ein Schuldposten abgesetzt werden, sofern das maßgebende Geschäftsjahr abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 11. Oktober 1968 III 246/64, BFHE 94, 261, BStBl II 1969, 123; ferner Urteil vom 5. März 1986 II R 211/84, BFH/NV 1987, 633; Rössler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar 15. Aufl., § 103 Rz. 38-40).

4. Der Senat kann indessen mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend über Grund und Höhe der Rückstellungen entscheiden. Darin liegt ein materieller Fehler der Urteilsfindung, der ohne Rüge zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 226/83, BFHE 155, 259, BStBl II 1989, 259). Die Tantiemen für 1979 sind ausbezahlt, diejenigen für 1980 sind gutgeschrieben und möglicherweise von X der KG darlehensweise überlassen worden. In diesem Fall wäre eine Verbindlichkeit der KG als Schuldposten anzusetzen. Die zu berücksichtigenden Tantieme-Rückstellungen sind bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu den jeweiligen Stichtagen nicht beim Betriebsvermögen der KG, sondern beim Sonderbetriebsvermögen der GmbH abzusetzen und bei der Aufteilung vorweg der Komplementär-GmbH zuzurechnen (vgl. Rössler/ Troll, a.a.O., § 97 BewG Tz. 45; Abschn. 18 Abs. 2 der Vermögensteuer-Richtlinien 1989, BStBl I 1989, Sondernummer 1).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419319

BFH/NV 1994, 610

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren