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BFH Urteil vom 13.07.1993 - VIII R 51/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (NV)

1. Die im Einkommensteuerrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Mitunternehmerschaft gelten in gleicher Weise für die Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 6. August 1985 VIII R 247/81, BFH/NV 1985, 100).

2. Die Annahme einer - verdeckten - Mitunternehmerstellung setzt ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck einander gleichgeordneter Personen voraus. Mitunternehmerinitiative und -risiko dürfen nicht lediglich auf einzelne Schuldverhältnisse als gegenseitige Austauschverhältnisse zurückzuführen sein. Die Bündelung von Risiken aus derartigen Austauschverhältnissen unter Vereinbarung angemessener und leistungsbezogener Entgelte begründet noch kein gesellschaftsrechtliches Risiko (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282).

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 122 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3, §§ 7, 8 Nr. 1 1. Alt, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Tatbestand des Urteils stimmt praktisch mit dem des Urteils vom gleichen Tage VIII R 50/92 (BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282) überein, so daß von seiner Wiederholung abgesehen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat zwar im Ergebnis zu Recht die Mitunternehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1 verneint. Im Rahmen der Änderung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide ist jedoch noch die Ermäßigung der Gewerbesteuerrückstellung gewinnerhöhend zu berücksichtigen und die Änderungen bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens für die KG.

1. Der Senat kann offenlassen, ob das FG zu Recht die erfolgten notwendigen Beiladungen (§ 60 Abs. 3 FGO) beschlossen hat.

Steuerschuldnerin ist die gewerblich tätige Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Ihre Gesellschafter, auch im Falle einer atypisch stillen Gesellschaft, sind nicht eigenständige Steuerrechtssubjekte der Gewerbesteuer, noch die atypisch stille Gesellschaft als solche. Mithin können sie nicht Beteiligte eines die Gewerbesteuer betreffenden finanzgerichtlichen Verfahrens sein (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. November 1988 VIII B 90/87, BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145; Urteil vom 14. September 1989 IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591).

Auch unzulässig Beigeladene bleiben indessen am Revisionsverfahren beteiligt. Die Beiladungsbeschlüsse können insoweit nicht aufgehoben werden (§ 122 Abs. 1 FGO; Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171; vom 11. April 1989 VIII R 302/84, BFHE 157, 275, BStBl II 1989, 697 m.w.N.).

2. Gemäß § 7 GewStG ist dem Gewerbeertrag - vorbehaltlich der sich aus dem Gewerbesteuerrecht ergebenden Besonderheiten - der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn zugrunde zu legen. Für § 7 GewStG ist dabei der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft, also einschließlich gewinnwirksamer Vorgänge im Bereich des Sonderbetriebsvermögens, maßgeblich (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, 698). Unstreitig begründet diese Vorschrift keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer an den bei der Gewinnfeststellung zugrunde gelegten Gewinn (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1992 VIII R 72/87, BFHE 169, 219, BStBl II 1992, 958).

3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Mitunternehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1 verneint. Der Beigeladene zu 1 trug kein Mitunternehmerrisiko; denn er ist nicht als Mitunternehmer am Gewinn der Klägerin beteiligt gewesen.

Die für die Einkommensteuer entwickelten Grundsätze für die Annahme einer Mitunternehmerschaft gelten auch für die Gewerbesteuer (Urteil des erkennenden Senats vom 6. August 1985 VIII R 247/81, BFH/ NV 1985, 100). Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf seine Entscheidung in der Sache VIII R50/92 vom gleichen Tage Bezug (BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 282). Die sich hieraus ergebenden Folgen gelten in der gleichen Weise für die Ermittlung des Meßbetrags nach dem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG).

4. Der Senat kann jedoch weder den Gewerbeertrag noch das Gewerbekapital in den Streitjahren abschließend ermitteln. Der Senat nimmt hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstellung auf seine Entscheidung vom gleichen Tage VIII R50/92 Ziff.4d und bezüglich der Höhe der Schuldposten (Rückstellung für Gewinntantiemen und evtl. Darlehensverbindlichkeiten) auf die Entscheidung VIII R 52/92, Ziff.II 4 Bezug. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG sind die am jeweiligen Bewertungsstichtag vor dem Ende des Erhebungszeitraums vorhandenen Dauerschulden in dem Umfang hinzuzurechnen, in welchem sie bei der Einheitsbewertung abgezogen worden sind. Bei der Restkaufpreisforderung handelt es sich um eine mit dem Erwerb des Betriebs i.S. von § 8 Nr. 1 1. Alternative GewStG zusammenhängende Schuld. Unerheblich ist, ob die Schuld verzinslich ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625).

Bezüglich der Rückstellung für Gewinn-Tantiemen ist das FG rechtsfehlerfrei von betriebskapitalersetzenden Schulden ausgegangen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 29/89, BFHE 164, 89, BStBl II 1991, 529).

Schulden dienen nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Maßgebend ist die tatsächliche Dauer der Verstärkung. Das FG wird jedoch ab dem Erhebungszeitraum 1981 noch zu beachten haben, daß eine Hinzurechnung nur in Betracht kommt, soweit der abgezogene Betrag der Verbindlichkeit 50000 DM übersteigt (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz i.V.m. § 36 Abs. 2 GewStG i.d.F. des Art. 2 Nrn. 6 und 24 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978 BGBl I, 1849).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419321

BFH/NV 1994, 551

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