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BFH Urteil vom 13.07.1990 - VI R 22/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übliche Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

 

Leitsatz (NV)

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen eines zweitägigen Betriebsausfluges mit Übernachtung sind grundsätzlich Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veranstaltete im Streitjahr für ihre Mitarbeiter an einem Samstag und Sonntag einen Betriebsausflug nach A, an dem 66 Mitarbeiter teilnahmen. Das Programm beinhaltete am 11. Juli die Anreise mit dem Bus, eine Fahrt mit dem Schiff von B nach A, die Besichtigung von A und Umgebung, einen ,,Kameradschaftsabend" mit allen Teilnehmern und am 12. Juli die Rückreise mit dem Bus.

Die Kosten der Veranstaltung betrugen für Bus, Schiffahrt, Übernachtung und Verpflegung insgesamt . . . DM (pro Arbeitnehmer rd. 162 DM) und wurden von der Klägerin übernommen.

Am 19. Dezember 1981 veranstaltete die Klägerin eine Theaterfahrt nach C. Die Kosten betrugen insgesamt . . . DM (pro Arbeitnehmer 73 DM) und wurden ebenfalls von der Klägerin übernommen.

Da die Aufwendungen je Arbeitnehmer die von der Finanzverwaltung eingeführte Freigrenze von 50 DM (vgl. Abschn. 20 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1981) überschritten, erhob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung für beide Veranstaltungen die Lohnsteuer auf den nach seiner Meinung steuerpflichtigen Sachbezug mit dem Steuersatz von 25 v. H. gemäß § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und machte sie durch Pauschalierungsbescheid geltend.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin den Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte (§ 8 Abs. 2 EStG i. V. m. der Sachbezugsverordnung 1981 - SachBezV -, BGBl I 1980, 2245, BStBl I 1981, 10) begehrte, hatte nur insoweit Erfolg, als das FA nunmehr die Pauschalierungsschuld um die unter Berücksichtigung dieser Werte von der Klägerin bereits abgeführte Lohnsteuer minderte.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es hob den Nachforderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Zur Begründung führte es aus, die anläßlich der Veranstaltungen gewährten Zuwendungen seien kein Arbeitslohn, weil die Klägerin sie in ihrem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse getätigt habe (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, und VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532; vom 18. März 1986 VI R 49/84, BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575).

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Entscheidung des FG stehe, soweit es den zweitägigen Betriebsausflug angehe, im Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355).

Das FA hat durch geänderten Pauschalierungsbescheid vom 29. Februar 1988 der Klage teilweise abgeholfen und die Inanspruchnahme der Klägerin auf die sich aus dem zweitägigen Betriebsausflug ergebenden Mehrsteuern beschränkt. Es hatte insoweit auch keine Revision eingelegt.

Die Klägerin hat den geänderten Nachforderungsbescheid vom 29. Februar 1988 gemäß §§ 68, 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es mit der Revision angegriffen ist und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist aufgrund der entsprechenden Erklärung der Klägerin der geänderte Lohnsteuerpauschalierungsbescheid vom 29. Februar 1988 (§§ 68, 121, 123 Satz 2 FGO). Der Senat hält es nicht für geboten, nach § 127 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da die Sache entscheidungsreif ist und die tatsächlichen Grundlagen hinsichtlich des Streitpunktes durch den neuen Bescheid nicht berührt werden (z. B. BFH-Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

2. Das angefochtene Urteil war teilweise aufzuheben, weil das FG die Aufwendungen der Klägerin für den zweitägigen Betriebsausflug nach A zu Unrecht nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer angesehen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 und BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532) sind die bei einem jährlichen Betriebsausflug üblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für Beförderung und Bewirtung nicht durch das individuelle Dienstverhältnis der teilnehmenden Arbeitnehmer veranlaßt und die den Arbeitnehmern bei einer solchen Veranstaltung zufließenden Vorteile daher kein Arbeitslohn. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidungen verwiesen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn aus den Umständen (wie z. B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung) der Betriebsveranstaltung gefolgert werden kann, daß diese vom Arbeitgeber zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen. Diese Annahme hat der Senat zum einen dann für gerechtfertigt gehalten, wenn der Arbeitgeber jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährung durchführt (Urteil in BFHE 146, 262, BStBl II 1986, 575). Darüber hinaus aber auch dann, wenn er - wie im Streitfall - einen zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtung veranstaltet (Urteil in BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355). Selbst wenn man einbezieht, daß die Klägerin ihren Arbeitnehmern einen besonderen Anreiz zur Teilnahme an der in der Freizeit durchgeführten Veranstaltung bieten wollte, überschreitet diese nach Dauer und Ausgestaltung den Rahmen dessen, was als übliche Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin angesehen werden kann. Von denselben Erwägungen ist der Senat bereits im Urteil in BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 ausgegangen, auf das er zur weiteren Begründung verweist.

3. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben, soweit sie mit der Revision angefochten ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Die nunmehr gegen den geänderten Lohnsteuerpauschalierungsbescheid vom 29. Februar 1988 gerichtete Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417226

BFH/NV 1991, 228

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