Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.07.1960 - II 49/60 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Schenkt ein Ehemann seiner Ehefrau ein Grundstück mit der Maßgabe, daß er sich den Nießbrauch an dem Grundstück für die Dauer seines Lebens vorbehält, und wird darin grunderwerbsteuerlich eine Schenkung unter einer Auflage erblickt, so ist die Besteuerung nach § 3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG durchzuführen.

Wird eine gemischte Schenkung angenommen, so ist der Nießbrauch als vorbehaltene Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG anzusehen.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Ziff. 2, § 11 Abs. 1 Ziff. 1

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. September 1959 schenkte der Ehemann der Bfin. dieser ein Grundstück mit der Maßgabe, daß er sich den Nießbrauch an dem Grundstück für die Dauer seines Lebens vorbehielt. Der Jahreswert des Nießbrauchs betrug nach den Angaben der Bfin. und des Ehemannes 1.800 DM.

Das Finanzamt erblickte in dem Vorbehalt des Nießbrauchs eine Schenkung unter einer Auflage (ß 3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG), errechnete den Wert der Auflage nach § 16 in Verbindung mit § 17 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 18.000 DM (1800 DM X 10 Jahre - Geburtstag des Ehemanns: 22. November 1897 -) und setzte die Steuer unter Zugrundelegung dieses Betrages fest.

Die ordnungsmäßig eingelegte Sprungberufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. ist ohne Erfolg.

Grunderwerbsteuerlich ist im Streitfall nicht ausschlaggebend, ob eine Auflageschenkung im Sinn des § 3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG vorliegt oder nicht. Richtig ist allerdings, daß der Reichsfinanzhof durch Urteil II A 127/31 vom 28. Juli 1931 (Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, § 8 Nr. 1 Abt. II Rechtsspruch 1 = Steuer und Wirtschaft - StuW - 1932 Nr. 282) entschieden hat, daß in dem Vorbehalt des Nießbrauchs eine Auflage im Sinn des § 8 Nr. 1 GrEStG 1919/1927 (= § 3 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG 1940) zu erblicken ist.

Ist eine Auflageschenkung zu bejahen, so ist entsprechend der Auffassung des Finanzgerichts der Erwerb unter Zugrundelegung des Werts der Auflage zur Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Ist dagegen eine Auflageschenkung zu verneinen, so ist eine gemischte Schenkung gegeben. In diesem Fall ist der Vorbehalt des Nießbrauchs eine Gegenleistung im Sinn des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG (Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., 1957, Bem. 14 Abs. 3 zu § 3, S. 139). Für die Besteuerung eines solchen Erwerbs gelten keine Besonderheiten. Die Steuer wäre vom Werte der Gegenleistung zu berechnen. Dieser Wert wäre gemäß § 16 in Verbindung mit § 17 BewG zu ermitteln.

Der Einwand der Bfin., daß das Grundstück zwar im Vertrag vom 11. September 1959 auf sie aufgelassen wurde, daß der Nießbrauch aber beim Schenker verblieben sei und daß auch die Lasten im Sinn des § 1047 BGB sowie die Kosten der Unterhaltung im Sinn des § 1041 BGB beim Ehemann verblieben seien, ist grunderwerbsteuerlich gleichfalls nicht stichhaltig.

Allerdings hat das Reichsgericht für das bürgerliche Recht in einem Urteil vom 10. September 1935 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 148 S. 321), die Auffassung vertreten, daß bei der schenkweisen übertragung beweglicher Sachen von den Eltern auf minderjährige Kinder die übertragung unter dem Vorbehalt des elterlichen Nießbrauchs rechtsgültig sei ohne daß es auf die Bestellung eines Pflegers und dessen Einwilligung ankomme. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluß vom 6. Juni 1957 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 24 S. 372) ausgeführt, daß es einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821, 1822 BGB nicht bedürfe und eine Grundstücksbelastung nicht vorliege, wenn sich der Erwerber im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb verpflichte, dem Veräußerer oder einer dritten Person ein Nießbrauchs- oder ein anderes Recht am Grundstück eintragen zu lassen. Wegen des zivilrechtlichen Schrifttums siehe Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung 1957, S. 464, Anm. 1. Ebenso hat der erkennende Senat in einem Urteil II 143/55 U vom 17. Juli 1957 (BStBl 1957 III S. 294, Slg. Bd. 65 S. 155), die Börsenumsatzsteuer betreffend ausgeführt, daß der Vorbehalt des Nießbrauchs bei Abtretung eines Anteils an einer GmbH dem Erwerber nicht als Gegenleistung zugerechnet werden könne; somit sei das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft kein entgeltlicher Vertrag im Sinn des § 18 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes.

Die angeführte Rechtsprechung ist jedoch auf die Grunderwerbsteuer nicht übertragbar. Nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG gelten bei einem Kauf auch die "dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen" als Teil der Gegenleistung. Die bezeichnete Vorschrift spricht schlechthin von vorbehaltenen Nutzungen. Sie erstreckt sich auf Nutzungen aller Art, d. h. auch auf Nießbrauchrechte, und zwar selbst dann, wenn sie bei Vornahme des Erwerbsvorgangs neu begründet werden. Eine ähnliche Bestimmung war bereits im § 12 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1919/1927 enthalten ("Der Veräußerungspreis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Gegenleistung, einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt nach dem Wert, zu dem die Gegenstände an Erfüllungs Statt angenommen werden."). Diese Vorschrift ist vom Reichsfinanzhof in einem Urteil II A 206/31 vom 5. Mai 1931 (Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, § 12 Abs. 2 Satz 1, Rechtsspruch 60 = StuW 1931 Nr. 812) gleichfalls dahin ausgelegt worden, daß Nießbrauchsrechte, die bei Veräußerung des Grundstücks neu begründet werden, zur Gegenleistung gehören. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 GrEStG 1919/1927 ist, soweit sie die vorbehaltenen Nutzungen betrifft, teils in den § 11 Abs. 1 Ziff. 1 (" vorbehaltene Nutzungen"), teils in den § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 GrEStG 1940 (übergang nichtdauernder Grundstücksbelastungen) übernommen worden. Angesichts der ausdrücklichen Regelung im § 11 Abs. 1 GrEStG 1940 könnte hiernach, wenn eine gemischte Schenkung vorliegen würde, weder die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch die Rechtsprechung des Senats zur Börsenumsatzsteuer zur Verneinung der Grunderwerbsteuerpflicht führen.

Unbegründet ist auch die Auffassung der Bfin., daß in Fällen, in denen die Schenkung Schenkungsteuer auslösen und vom Beschenkten Aussetzung der Versteuerung gemäß § 31 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (früher § 34 Abs. 1) beantragt würde, der Nießbrauch sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Erbschaftsteuer unterworfen wäre. Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb des Grundstücks. Die Schenkungsteuer würde jedoch in diesen Fällen nicht vom Wert des Nießbrauchs, sondern vom Wert der Schenkung erhoben (d. h. vom Wert des Grundstücks, vermindert um den Wert des Nießbrauchs). Die Versteuerung wird ausgesetzt, solange dem Beschenkten aus dem Grundstück Nutzungen nicht zufließen. Der Fall einer Doppelbesteuerung wäre also nicht gegeben.

Schließlich kann die Bfin. nicht geltend machen, daß in Fällen, in denen ein Grundstück von Todes wegen erworben, der Nießbrauch aber einem anderen als dem Erben oder Vermächtnisnehmer zugewendet wird, nur Erbschaftsteuer, nicht dagegen auch Grunderwerbsteuer zu erheben ist. Dem Gesetzgeber des GrEStG war es unbenommen, den Grundstückserwerb von Todes wegen schlechthin, den Grundstückserwerb durch Schenkung unter Lebenden aber nur insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als keine Auflageschenkung vorliegt. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist darin nicht zu erblicken.

Nach alledem war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409750

BStBl III 1960, 413

BFHE 1961, 440

BFHE 71, 440

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb II
Baustelle Backsteingebäude mit Gerüst
Bild: Corbis

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistungen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn der Erwerber des Grundstücks zur Übernahme dieser Kosten sich bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH II R 42/70
BFH II R 42/70

  Leitsatz (amtlich) 1. Bei der Grunderwerbsteuer gehört die einer Grundstücksschenkung beigefügte Auflage insoweit im Sinne des § 10 Abs. 1 GrEStG zur Gegenleistung, als sie die Bereicherung des Beschenkten vermindert. 2. Bei Schenkung eines Grundstücks ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren