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BFH Urteil vom 13.06.1957 - V 259/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einräumung eines Dauerwohnrechts gemäß §§ 31 ff. WEG ist weder nach § 4 Ziff. 9 noch nach § 4 Ziff. 10 UStG umsatzsteuerfrei.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 9, § 4 Ziff. 10, § 4/9/a, § 4/12; WEG §§ 31-33

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat das Haus ... mit 31 abgeschlossenen Wohnungen gebaut und im Jahre 1953 für die Gewährung von Dauerwohnrechten in diesem Hause 94.359 DM vereinnahmt. Sie ist der Meinung, daß diese Einnahmen gemäß § 4 Ziff. 9 oder Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt hat den Betrag zur Umsatzsteuer herangezogen. Einspruch und Berufung der Bfin. waren erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Auch der Rechtsbeschwerde (Rb.) ist der Erfolg zu versagen.

Mit dem Kauf des Dauerwohnrechts haben die Käufer das Recht erworben, dauernd in der Wohnung zu wohnen. Sie können das Recht weiterverkaufen, die Wohnung vermieten und das Dauerwohnrecht vererben. Es ist keine Miete zu zahlen. Die Wohnung ist seitens der Bfin. nicht kündbar. Nur wenn ein Dauerwohnberechtigter grobe Verstöße gegen die Hausgemeinschaft begeht oder er seinen sonstigen Verpflichtungen als Dauerwohnberechtigter nicht nachkommt, fällt auf Grund richterlicher Verfügung die Wohnung an die Bfin. heim. Das Dauerwohnrecht ist in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Steuerfreiheit nach § 4 Ziff. 9 UStG würde voraussetzen, daß die Veräußerung des Dauerwohnrechts ein Vorgang wäre, der unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fällt. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Verpflichtungsgeschäfte, die den Anspruch auf übereignung eines Grundstücks zum Gegenstand haben oder der Eigentumsübergang ohne vorausgegangenes Verpflichtungsgeschäft. Hierunter fällt die Verschaffung eines Dauerwohnrechts nicht; denn dieses Recht ist kein Eigentum im Sinne der Vorschriften des BGB, wie das sogenannte Wohnungseigentum, und auch kein grundstücksgleiches Recht. Während das Wohnungseigentum ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, also echtes Eigentum ist (ß 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG -), fehlt dem Dauerwohnrecht (§§ 31 ff. WEG) der Charakter eines Eigentums. Es ist zwar wie das Wohnungseigentum veräußerlich und vererblich, ist aber kein Eigentum, sondern nur ein das Grundstück belastendes dingliches Nutzungsrecht, das nicht wie das Wohnungseigen- in Abteilung I (Eigentum), sondern in Abteilung II (dingliche Belastungen des Eigentums) des Grundbuchs eingetragen wird. Vgl. auch Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 4. Auflage S. 114 Abschn. 12. - Das Dauerwohnrecht unterliegt auch nicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer; denn der Erwerber eines solchen Wohnungsrechts erwirbt nicht die rechtliche oder wirtschaftliche Möglichkeit, ein inländisches "Grundstück" (oder einen Grundstücksteil) auf eigene Rechnung zu verwerten; auch das zeitlich unbeschränkte Dauerwohnrecht ist weder ein Grundstück noch einem Grundstück (wie ein Erbbaurecht) gleichgestellt. Daß der Erwerber des Wohnrechts dieses Recht übertragen (verkaufen) kann, erfüllt also nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG. Auch Dauerwohnrechte, die für die Zwecke der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 7 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes wirtschaftlich einem Wohnungseigentum gleichstehend behandelt werden, unterliegen nicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

Da demnach die Veräußerung der Dauerwohnrechte nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, sind die Veräußerungsentgelte nicht nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfrei.

Auch eine Steuerbefreiung der Veräußerungsentgelte nach § 4 Ziff. 10 UStG ist nicht gegeben, selbst wenn man sie als Vorauszahlungen für die Gebrauchsgewährung der Wohnungen ansehen wollte. Die Anwendung des § 4 Ziff. 10 UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs voraus, daß es sich um eine "Vermietung" oder "Verpachtung" eines Grundstücks (- teils) im Sinne des BGB (ß 535 bzw. § 581) handelt (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 389/36 vom 4. Juni 1937, Slg. Bd. 41 S. 313, Reichssteuerblatt - RStBl - 1937 S. 999; Urteil des Bundesfinanzhofs V 125/53 U vom 21. Dezember 1954, Slg. Bd. 60 S. 154, Bundessteuerblatt 1955 III S. 59). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung ist aber die Einräumung eines dinglichen Rechts in Gestalt einer persönlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück (dingliches Wohnrecht) einer Vermietung oder Verpachtung bürgerlich-rechtlich nicht gleichzustellen (Urteile des Reichsfinanzhofs V A 371/33 vom 18. Mai 1934, RStBl 1934 S. 930, und V A 589/36 vom 27. August 1937, Slg. Bd. 42 S. 61, RStBl 1937 S. 1059).

Die Rb. war hiernach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

BStBl III 1957, 269

BFHE 1958, 98

BFHE 65, 98

StRK, UStG:4/9 R 9

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