Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.04.1972 - IV R 27/70

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit der Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das FA auch in Kenntnis des vollen Sachverhalts möglicherweise nicht anders veranlagt hätte (so das BFH-Urteil IV 442/61 vom 27. Juni 1963, HFR 1965, 122), sondern nur, wenn das FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so verfahren wäre.

 

Normenkette

AO § 222 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Aus den Gründen:

Das FG hat sein Urteil auf die Erwägung gestützt, das FA hätte nach seiner, des FG, Überzeugung "selbst bei Kenntnis dieser Bilanz [d. h. der Bilanz per 1. Januar 1961] und des nach ihr zu errechnenden Vermögenszuwachses" die Veranlagung 1959 auch nicht anders durchgeführt.

Es ist richtig, daß der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil IV 442/61 vom 27. Juni 1963 (HFR 1965, 122) angenommen hat, eine Berichtigung sei unzulässig, wenn eine Tatsache dem FA zwar bei der Erstveranlagung nicht bekannt war, aber, auch wenn sie ihm bekannt gewesen wäre, vom FA als unerheblich angesehen und daher bei der Erstveranlagung nicht berücksichtigt worden wäre. Diesem Urteil liegt, wie auch dem Urteil des RFH III 183/41 vom 2. Juli 1942 (RStBl 1942, 778), die Erwägung zugrunde, das Unbekanntsein der Tatsache sei für die fehlerhafte Veranlagung nicht ursächlich gewesen. Selbst wenn man diesen Grundsatz anwendet, kommt es aber - und das hat das FG verkannt - darauf an, ob das FA bei Kenntnis des vollen Sachverhalts (Urteil des BFH IV 442/61) nicht anders veranlagt hätte. Das FG stellt seine Argumentation darauf ab, wie sich das FA bei Kenntnis der Bilanz verhalten hätte. Es stellt allerdings nicht nur fest, daß dem FA die Vermögensmehrung in der Bilanz aufgefallen sei, sondern auch, daß es nicht habe annehmen können, daß diese auf Einlagen beruht hätte, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die Gewinne der Gesellschaft und der Einzelfirma seit vielen Jahren wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung nach Reingewinnsätzen geschätzt worden seien.

Diese an sich auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung, die als solche in der Regel für das Revisionsgericht bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist indessen unvollständig und deshalb rechts fehlerhaft, also vom Senat auch ohne Verfahrensrüge zu behandeln. Dem FA war, - soweit sind die Tatsachenfeststellungen des FG unangreifbar - bekannt, daß ein erheblicher Vermögenszuwachs im Betriebs vermögen eingetreten war. Die weitere Feststellung des FG, die Vermögensmehrung habe nicht auf Einlagen der Gesellschafter beruhen können, da die Gewinne jahrelang nicht ordnungsmäßig ermittelt worden seien, ist indessen nicht aussagefähig. Der Umstand, daß keine Buchführung vorhanden war und die Gewinne hatten geschätzt werden müssen, spricht zwar dafür, daß die Vermögensmehrung aus unversteuerten Gewinnen stammte, kann aber nicht zu dem Schluß führen, daß das tatsächlich der Fall war. Denn Einlagen konnten auch aus anderen Quellen gemacht werden (wie hier aus den Zahlungen einer Lebensversicherung oder aus dem Erlös aus dem Verkauf von Aktien), und ferner konnte die "Vermögensmehrung" auch auf überhöhten Bilanzansätzen beruhen. Insoweit hatte das FA also noch keine volle Kenntnis der erheblichen Umstände bzw. vom vollen Sachverhalt, von dem auszugehen war. Die Feststellungen des FG können daher zwar die Folgerung rechtfertigen, das FA habe allen Anlaß gehabt, die Entstehung der Vermögensmehrung zu überprüfen, nicht aber die Feststellung, es hätte, wenn es bereits bei der Erst veranlagung 1959 die Vermögensmehrung und ihre Herkunft gekannt hätte, auch nicht anders veranlagt. Dazu hätte das FG feststellen müssen, daß das FA, wenn es gewußt hätte, daß ein Teil der Vermögensmehrung nur aus nichtversteuerten Gewinnen habe stammen können, diese nicht berücksichtigt hätte.

In dem bereits erwähnten Urteil IV 442/61 ging der Senat offenbar davon aus, daß schon die Möglichkeit einer solchen Falschbehandlung durch das FA genügen könne, um den Weg des § 222 AO zu verschließen. An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Es muß davon ausgegangen werden, daß das FA die dem Sachverhalt entsprechende richtige Entscheidung getroffen hätte; daß es rechtlich falsch entschieden hätte, kann nicht unterstellt werden. Allenfalls kann die Unsicherheit der Rechtslage - wie sie im Falle des Urteils IV 442/61 gegeben war - ein Indiz dafür sein, daß das FA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders verfahren wäre. Diese Feststellung kann aber hier, da sie mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stünde, keinesfalls getroffen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413209

BStBl II 1972, 648

BFHE 1972, 445

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung
Close Up of a Red Colouring Pencil Crossing Out Handwriting on a Piece of Paper
Bild: Corbis

Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. d. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.


BFH: Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.


Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


BFH VIII R 12/71
BFH VIII R 12/71

  Leitsatz (amtlich) Ein Steuerpflichtiger kann gegenüber einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mit Erfolg einwenden, er habe nach dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1957 IV 107/55 U (BFHE 65, 63, BStBl III 1957, 258) darauf vertrauen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren