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BFH Urteil vom 13.04.1965 - I 366/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Omnibusse eines Personenbeförderungsunternehmens gehören zu dessen Anlagevermögen.

Ein zur Beschaffung von Anlagevermögen gewährter Kredit ist in der Regel eine Dauerschuld, wenn dessen durchschnittliche Laufzeit zwölf Monate übersteigt.

 

Normenkette

GewStG § 8 Ziff. 1, § 12/2/1

 

Tatbestand

Die Bfin. hat ein Personenbeförderungsunternehmen betrieben. Für dieses hat sie im Mai 1954 und im April 1955 je einen Omnibus angeschafft. Die Mittel dafür entstammen je zwei Darlehen. Für deren ratenweise Tilgung und die Darlehnszinsen hatte die Bfin. Wechsel hingegeben. Diese waren, zum Teil mit Unterbrechungen, in monatlichen Abständen fällig. Die letzte Rate des einen Darlehens für den ersten Omnibus war im Dezember 1955, die des zweiten Darlehens im Januar 1956 fällig. Auf die Januarrate des Jahres 1956 hat die Bfin. die Zinsen verrechnet. Das dritte Darlehen wurde im Jahr 1956 in gleichen Monatsraten getilgt. Die Wechsel für das vierte Darlehen wurden in der Zeit vom Mai 1956 bis April 1957 fällig.

Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für das Jahr 1956 hat das Finanzamt die in diesem Jahr verrechneten Zinsen für das zweite, dritte und vierte Darlehen dem Gewinn der Bfin. hinzugerechnet. Deren Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Ihre Rb. ist nicht begründet.

Die Rügen der Bfin., das angefochtene Urteil verstoße wider den klaren Inhalt der Akten und beruhe auf wesentlichen Verfahrensmängeln, beziehen sich nur darauf, daß das Finanzgericht aus den unstreitigen Tatsachen auf eine Laufzeit des Kredits von mehr als zwölf Monaten geschlossen hat. Sie gehen somit in der materiellen Rüge der Bfin. auf, das Finanzgericht habe das bestehende Recht unrichtig angewandt.

Die Sachrügen der Bfin. sind unbegründet. Als Dauerschuldzinsen sind nach § 8 Ziff. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen die Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetrieb) oder eines Anteiles am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, soweit diese Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind. Diese zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) erforderliche Hinzurechnung ist in dem Jahr vorzunehmen, dessen Gewinn und die Zinsen gekürzt worden ist.

Die Hinzurechnung nach § 8 Ziff. 1 GewStG bezweckt, den objektiven Gewerbeertrag zu erfassen, losgelöst von der individuellen Besonderheit, ob der Unternehmer mit eigenem oder mit fremdem Kapital arbeitet. Ihr entspricht für die Besteuerung des Gewerbekapitals die Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 GewStG.

Aus diesem Sinn des § 8 Ziff. 1 GewStG folgt, daß das Wesen der Dauerschuld durch die nicht nur vorübergehende Verstärkung des Betriebskapitals bestimmt wird. Daher sind auch Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung, dem Erwerb, der Erweiterung oder - wie hier - der Verbesserung des Betriebs zusammenhängen, nicht nach § 8 Ziff. 1 GewStG dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Kredite das Betriebskapital nur vorübergehend verstärkt haben. Jedoch weisen die vorgenannten Beispiele des Gesetzes auf das Bestehen einer Dauerschuld hin. Eine solche ist zu vermuten, wenn der Kredit der Beschaffung von Anlagevermögen dient (Urteil des Bundesfinanzhofs I 137/58 U vom 18. August 1959, BStBl 1959 III S. 430, Slg. Bd. 69 S. 453).

Den Gegensatz zu Schulden, deren Gegenwert der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient, bilden laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsgang eines Unternehmens entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S vom 11. August 1959, BStBl 1959 III S. 428, Slg. Bd. 69 S. 447). Diese werden erst dadurch zu Dauerschulden, daß ihre lange Laufzeit ein Anzeichen dafür gibt, daß sie entgegen ihrem ursprünglichen Zweck nicht mehr unmittelbar mit dem laufenden Geschäftsgang zusammenhängen, sondern das Betriebskapital für längere Zeit verstärkt haben.

Bedeutsam ist danach in erster Linie der Charakter der Schuld, der sie als zum laufenden Geschäftsgang oder zum Dauerbetriebskapital gehörig ausweist (Urteil des Bundesfinanzhofs I 197/57 S, a. a. O.). Laufende Geschäfte liegen in der Regel nicht vor, wenn sie der Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Anlagevermögens dienen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 63/60 S vom 2. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 537, Slg. Bd. 73 S. 744). Das ist hier der Fall.

Die Omnibusse der Bfin. dienten zum Betrieb eines Personenbeförderungsunternehmens. Sie waren danach dessen Anlagevermögen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 63/60 S, a. a. O.). Denn sie waren nicht zur alsbaldigen Veräußerung, sondern dazu bestimmt, durch die betriebsübliche Nutzung laufende Einnahmen zu erbringen. Daß die Nutzung zur Abnutzung führt und die Bfin. deshalb ihre Omnibusse in verhältnismäßig kurzer Zeit veräußert hat, ändert nichts daran, daß die Omnibusse zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören.

Auch Schulden, die zur Beschaffung von Anlagevermögen aufgenommen worden sind, sind in der Regel keine Dauerschulden, wenn ihre Laufzeit unter zwölf Monaten liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs I 63/60 S, a. a. O.). Bei einem Kredit, der in laufenden Raten getilgt wird, ist nicht die gesamte Laufzeit des Kredits, sondern dessen durchschnittliche Laufzeit maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs I 63/60 S, a. a. O.). Diese ist von der Gewährung des Kredits und nicht, wie die Bfin. meint, von dem Beginn der Rückzahlung an zu zählen.

Demnach hat das Finanzgericht die im Jahr 1956 vom Gewinn abgezogenen Schuldzinsen aus den letztgenannten drei Darlehen zu Recht nach § 8 Ziff. 1 GewStG dem gewerblichen Gewinn der Bfin. zugerechnet. Denn die Laufzeit des zweiten Darlehens liegt im Durchschnitt, wenn auch knapp, über zwölf Monaten. Das dritte Darlehen hatte eine durchschnittliche Laufzeit von zwölfeinhalb Monaten, das vierte von annähernd achtzehn Monaten. Gründe dafür, daß die Schulden trotz dieser zwölf Monate übersteigenden Laufzeit keine Dauerschulden wären, liegen nicht vor. Insbesondere rechtfertigt der verhältnismäßig rasche wirtschaftliche Verbrauch der Omnibusse nicht, die zu deren Beschaffung aufgenommenen Schulden nach den für die laufenden Geschäftsvorfälle geltenden Regeln zu behandeln. über die Frage, bei welcher Laufzeit aus solchen Geschäften erwachsene Schulden als Dauerschulden anzusehen sind, war daher im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Die Rb. war demnach zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411612

BStBl III 1965, 416

BFHE 1965, 466

BFHE 82, 466

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