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BFH Urteil vom 13.04.1962 - VI 194/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

§ 23 Abs. 4 EStG betrifft nur die Frage, wie der Spekulationsgewinn zu berechnen ist. Für welches Kalenderjahr der Spekulationsgewinn steuerlich erfaßt wird, ist nach § 11 EStG zu beurteilen.

Fließt dem Veräußerer ein Spekulationsgewinn erst im Laufe mehrerer Kalenderjahre in Raten zu, so ist der Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 4 EStG nicht voll im Jahre der Veräußerung zu versteuern, sondern auf die Jahre zu verteilen, in denen dem Steuerpflichtigen Teile des Entgelts zufließen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 4, § 11

 

Tatbestand

Streitig ist die Einkommensteuerpflicht für einen Spekulationsgewinn von 23.204 DM. Der steuerpflichtige Ehemann hat am 22. Januar 1957 einen ideellen Grundstücksanteil erworben und als Gegenleistung die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 50 DM und der vierteljährlichen Vermögensabgabe von 52 DM übernommen. Am 1. März 1957 hat er seinen Anteil für 30.000 DM veräußert; der Kaufpreis war mit je einer Hälfte im Jahre 1957 und im Jahre 1958 zu zahlen. Während das Finanzamt den vollen Spekulationsgewinn von (30.000 ./. 6.796 =) 23.204 DM für im Jahre 1957 steuerpflichtig hält, will das Finanzgericht im Jahre 1957 nur den Betrag von (15.000 ./. 6.796) 8.204 DM und den Rest erst im Jahre 1958 heranziehen.

Mit seiner Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts Verletzung des geltenden Rechts. Nach seiner Auffassung muß dem Jahre 1957 - ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zufließen - der volle Spekulationsgewinn zugerechnet werden, weil § 23 EStG eine Gewinnermittlung eigener Art vorschreibe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

In dem angefochtenen Urteil, das in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1962 S. 4 veröffentlicht ist, geht das Finanzgericht mit Recht davon aus, daß dem Bg. in dem Jahr 1957 nur 8.204 DM zugeflossen seien und daß auch nur dieser Betrag zur Einkommensteuer für 1957 herangezogen werden könne.

Unstreitig liegt ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 22 Ziff. 2 und § 23 EStG vor, da Erwerb und Veräußerung des Grundstücksteils innerhalb der Frist von zwei Jahren lagen (vgl. § 23 Abs. 1 EStG). Als Gewinn ist nach § 23 Abs. 4 EStG "der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits" anzusetzen. Dieser Unterschied beträgt im Streitfall 23.204 DM.

Das Finanzgericht hat aber diesen Betrag mit Recht nicht in voller Höhe dem Jahre 1957 zugerechnet. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften sind nach § 22 Ziff. 2 EStG sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 7 EStG, so daß - ebenso wie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 6 EStG) - als Einkunft der überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen ist, während bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 EStG) der Gewinn im Sinne von §§ 4, 5 EStG maßgebend ist. Mit Recht weist das Finanzgericht darauf hin, daß in § 23 Abs. 4 EStG die Bezeichnung "Werbungskosten", nicht aber die Bezeichnung "Gewinn" der Systematik des EStG entspreche.

Bei den Einkünften, die in Form des überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln sind, ist für die Zurechnung zu einem bestimmten Veranlagungszeitraum der Zeitpunkt des tatsächlichen Zu- und Abfließens entscheidend (§ 11 EStG).

Wenn § 23 Abs. 4 EStG den Spekulationsgewinn als "Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits" bestimmt, so konnte das Wort "Gewinn", wie dem Vorsteher des Finanzamts zuzugeben ist, vielleicht dafür sprechen, den Unterschied ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zufließen zu ermitteln, also den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG maßgebend sein zu lassen. Das würde aber, wie das Finanzgericht zutreffend bemerkt, zu einer systemwidrigen Besteuerung von Spekulationsgewinnen und zu der wirtschaftlich unerwünschten Folge führen, daß der "Gewinn" bei dem Steuerpflichtigen unter Umständen schon in einem Kalenderjahr erfaßt wird, in dem der Steuerpflichtige den Erlös noch nicht erhalten hat. Diese Folge würde besonders auftreten, wenn der Kaufpreis über mehrere Jahre in Raten zu zahlen wäre. Darüber hinaus ist zu beachten, daß die Frage, ob der Steuerpflichtige wirklich einen Gewinn erzielt hat, erst abschließend beurteilt werden kann, wenn das Entgelt in seinen Besitz gelangt ist. Bis dahin muß damit gerechnet werden, daß aus irgendwelchen Gründen der Steuerpflichtige den vom Schuldner geschuldeten Betrag nicht erhält.

Nach allem ist der Senat mit dem Finanzgericht der Auffassung, daß § 23 Abs. 4 EStG nur bestimmt, wie der "Gewinn" zu berechnen ist. Für das Kalenderjahr, in dem dieser Gewinn heranzuziehen ist, muß aber der tatsächliche Zufluß im Sinne des § 11 EStG maßgebend sein. Die Steuerpflicht für den Gewinn kann erst in einem Kalenderjahr eintreten, in dem der Steuerpflichtige mehr erhalten hat, als ihm an Anschaffungs- und Veräußerungskosten entstanden waren. Der übersteigende Betrag ist auf die Jahre zu verteilen, in denen er dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424156

BStBl III 1962, 306

BFHE 1963, 102

BFHE 75, 102

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