Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 13.03.1969 - IV R 132/68

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflichtet sich der Eigentümer eines für Verkaufszwecke parzellierten Baugeländes gegenüber der Gemeinde, die Erschließung der Fläche vorzunehmen und die Erschließungskosten im wesentlichen selbst zu tragen, so sind die Landverkäufe auch dann gewerblicher Natur, wenn der Verkäufer die Kosten auf die Käufer überwälzt.

2. Die Erschließung des Baugeländes ist dem Verkäufer auch dann als eigene Tätigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchführung eines Dritten bedient, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 1; GewStG § 2; GewStDV § 1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1963, ob gewerblicher Grundstückshandel eines Landwirts vorliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Nr. 1 EStG, § 2 GewStG, § 1 GewStDV).

Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war Eigentümer eines rd. 47 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Ein Grundstück von 1,65 ha hatte er im Jahre 1953 zum Preise von 5 400 DM gekauft. Er veräußerte im Streitjahr von diesem, inzwischen parzellierten Grundstück 10 Einzelparzellen von insgesamt rd. 6 789 qm, die übrigen Parzellen in den Folgejahren. Die Käufer der Grundstücke waren Bauinteressenten.

Den Verkäufen war folgendes vorausgegangen. Die Stadt X. hatte zunächst die von Interessenten beantragte Erteilung von Baugenehmigungen abgelehnt, da das Gelände nicht als Baugebiet ausgewiesen sei. Auf Betreiben des Steuerpflichtigen und des von ihm beauftragten Grundstücksmaklers und Auktionators Y., der zugleich für die Kauf- und Bauinteressenten tätig wurde, hatte die Stadt den Entwurf eines Bebauungsplans, der für das Grundstück des Steuerpflichtigen 22 Bauplätze vorsah, fertigen lassen. Sie machte zur Auflage, daß die gesamten Erschließungskosten, die für das Grundstück des Steuerpflichtigen und für das etwas kleinere Grundstück eines Nachbarn mit zusammen 275 000 DM veranschlagt wurden, von den Eigentümern übernommen würden.

In den Kaufverträgen überwälzte der Steuerpflichtige die gesamten Kosten und Lasten einschließlich der Vermessungs- und Beurkundungskosten sowie der Maklerprovision auf die Käufer.

Das FA nahm gewerbliche Grundstücksveräußerungen an.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Es führte aus, daß die Voraussetzungen eines gewerblichen Parzellierungsunternehmens nicht vorlägen. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG werde für verfassungsmäßig gehalten. Der Steuerpflichtige habe keine über das Verkaufen der einzelnen Parzellen weit hinausgehende Tätigkeit entfaltet. Die entscheidende Initiative sei von der Stadt ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Grundstücksmakler Y. durch seine Eingaben an die Stadt und durch seine häufigen Vorsprachen Einfluß genommen habe. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Trotz des Auftretens im Namen des Steuerpflichtigen habe Y. in seinem eigenen Interesse gehandelt. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, die gewerbliche Tätigkeit des Y. als solche des Steuerpflichtigen zu betrachten. Der Steuerpflichtige habe nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzblatt I 1960 S. 341) keine Möglichkeit zu einer wesentlichen eigenen Initiative gehabt. Die Sachlage sei deshalb grundsätzlich anders als im Falle des Urteils des BFH IV 5/59 U vom 28. September 1961 (BFH 74, 80, BStBl III 1962, 32). Demgemäß sei die meiste Arbeit von der Stadt geleistet worden. Daneben komme der Tätigkeit des Maklers Y. die entscheidende, wenngleich weitgehend weisungsfreie Rolle zu. Die Übernahme von 90 v. H. der Erschließungskosten durch den Steuerpflichtigen sei nicht steuerschädlich gewesen.

In seiner Revision rügt das FA unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Entscheidend sei, daß sich der Steuerpflichtige der Stadt gegenüber verpflichtet habe, die nach dem behördlichen Bebauungsplan durchzuführenden Arbeiten auf seine Kosten vorzunehmen und daß er damit allein das unternehmerische Risiko zu tragen gehabt habe. Die Tätigkeit des Maklers Y. müsse dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Klage als unbegründet.

Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen vor, wenn ein Landwirt im Zusamenhang mit den Verkäufen wesentlichen Einfluß auf die Erschließung und die künftige Bebauung des Geländes nimmt. Eine solche zusätzliche Tätigkeit kann darin bestehen, daß der Landwirt die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, die Erschließungskosten über ihre gesetzliche Beitragslast hinaus zu tragen und daß er selbst oder durch Dritte die behördliche Festsetzung des Bebauungsplans betreibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV R 164/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 457, BStBl II 1969, 236). Schon nach der bisherigen Rechtsprechung waren Grundstücksverkäufe gewerblicher Natur, wenn der Verkäufer auf Grund eines Bebauungsplans das Gelände parzellierte und baureif machte (vgl. BFH-Urteile IV 138/58 vom 26. Januar 1961, HFR 1961, 219; IV 5/59 U; VI 313/62 U vom 20. Dezember 1963, BFH 78, 352, BStBl III 1964, 137; I 417/61 vom 15. Juni 1965, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 238, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).

Die steuerrechtliche Beurteilung kann nicht anders sein, wenn der Verkäufer mit der Durchführung der Erschließungsarbeiten einen geschäftskundigen Dritten beauftragt. Die Tätigkeit des Dritten muß dem Verkäufer (Eigentümer) auch dann zugerechnet werden, wenn der Dritte sie eigengewerblich betreibt. Dem steht nicht entgegen, daß er dabei auch sein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, wie dies bei entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen der Fall zu sein pflegt. Außerdem kann nicht ins Gewicht fallen, daß der Beauftragte - wie in der vorliegenden Sache - zugleich im Interesse der Käufer und Baulustigen tätig wurde und er diesen seine Vergütungen in Rechnung stellte. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Steuerpflichtige den Makler selbst bezahlte und entsprechend die Kaufpreise erhöhte oder ob sich der Makler unmittelbar an die Käufer halten konnte.

Im Streitfall ist vor allem von Bedeutung, daß sich der Steuerpflichtige gegenüber der Stadt X. zur Erschließung des Geländes und zur Tragung des größten Teils der Erschließungskosten verpflichtete. Die Erschließung des Geländes wäre Angelegenheit der Stadt gewesen (vgl. § 123 Abs. 1, § 127, § 135 BBauG). Die Regelung, die der Steuerpflichtige mit der Stadt traf und in der ihm die Überwälzung der Erschließungskosten auf die Käufer vorbehalten wurde, läßt das vorwiegende wirtschaftliche Interesse des Steuerpflichtigen an der Baureifmachung erkennen. Das FG selbst verwies, um allerdings andere Folgerungen zu ziehen, darauf, daß die Stadt durch den Erschließungsvertrag, der sie nur wenig belastete, die bestehende Interessenlage ausgenützt habe.

Auf die steuerrechtliche Beurteilung der Grundstücksverkäufe von Landwirten und Privatpersonen ist das Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 ohne Einfluß. Auch nach dem früheren Rechtszustand, von dem die oben angeführte Rechtsprechung ausging, war die Erschließung von Baugelände grundsätzlich Sache der Gemeinden. Die Festsetzung eines Bebauungsplans war seit jeher ein behördlicher Akt (vgl. Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1968, S. 40, 349f.; Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, Kommentar, Rd.Nrn. 1 ff. zu § 10). Diese Rechtslage schloß indessen ebensowenig wie heute aus, daß verkaufswillige Grundstückseigentümer private Initiative entwickelten und die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen betrieben oder die Erschließungsarbeiten sogar - im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden - selbst in die Hand nahmen. Die für solche Fälle von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben daher weiter maßgebend.

Der Umstand, daß sich der Steuerpflichtige aus einer durch die wirtschaftlichen Verhältnisse seines landwirtschaftlichen Betriebes bedingten Zwangslage zum Verkauf einer Teilfläche und zur Entfaltung der erwähnten zusätzlichen Tätigkeit entschlossen hatte, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden. In der Entscheidung IV R 164/68 wurde bereits hervorgehoben, daß es der Annahme eines gewerblichen Charakters der Grundstücksverkäufe nicht entgegensteht, wenn die Verkaufserlöse in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert werden. Es ist deshalb für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige aus betrieblichen oder persönlichen (privaten) Gründen zu bestimmten Investitionen gezwungen war.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG (vgl. Vorlagebeschluß des erkennenden Senats IV 47/65 vom 3. August 1967, BFH 89, 264, BStBl III 1967, 601) braucht nicht abgewartet zu werden. Sie hätte nur Bedeutung für die Frage, ob und in welcher Höhe bei der Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke in den Gewerbebetrieb ein Entnahmegewinn (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) verwirklicht wurde. Dieser Vorgang berührte jedoch das Streitjahr (1963) nicht. Er fand spätestens im Veranlagungszeitraum 1962 statt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68566

BStBl II 1969, 483

BFHE 1969, 488

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Grunderwerbsteuer bei Erwerb gemeindeeigener Grundstücke
2 Personen vermessen ein Grundstück_GettyImages_Peter M. Fisher
Bild: GettyImages/Peter M. Fisher

Veräußert eine erschließungspflichtige Gemeinde ein Grundstück und übernimmt der Erwerber dabei die vertragliche Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig nur das unerschlossene Grundstück (Fortsetzung des BFH-Urteils v. 15.3.2001, II R 39/99, BStBl II 2002, S. 93).


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH VIII R 71/72
BFH VIII R 71/72

  Leitsatz (amtlich) Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen auch dann vor, wenn der Grundstückseigentümer die für eine Parzellierung und Erschließung notwendigen Maßnahmen durch ein Immobilienunternehmen durchführen läßt und die dadurch entstehenden Kosten ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren