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BFH Urteil vom 13.03.1956 - I 209/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt ein Unternehmer, der einen Omnibuslinienverkehr betreibt, an einen anderen Unternehmer einen Betrag für die überlassung des Rechts zum Betrieb einer Linie, so hat der erworbene wirtschaftliche Vorteil firmenwertähnlichen Charakter. Er ist kein abnutzbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Ziff. 1 EStG. Eine Abschreibung ist nach § 6 Ziff. 2 EStG nur möglich, wenn der Teilwert gesunken ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Ziff. 1; EStG § 6 Ziff. 2

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH, die einen Omnibuslinienverkehr betreibt, erwarb am 1. April 1952 von einer KG zur Abrundung ihres Omnibusliniennetzes die Konzession zum Betrieb zweier Linien gegen eine Entschädigung von 50 000 DM. Sie erhielt anschließend von den Landesregierung die Genehmigung zum Betrieb dieser Linie auf fünf Jahre. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) will die Entschädigung von 50 000 DM im Laufe von fünf Jahren gleichmäßig abschreiben. Das Finanzamt sah die erworbene Konzession nicht als abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut, sondern als Teil des Firmenwertes an und versagte die Abschreibung. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht wie die Berufung als unbegründet zurück und führe aus: Die Konzession sei kein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut. Sie gleiche vielmehr den Kontingenten, die bestimmten Unternehmen während der Zwangswirtschaft erteilt worden seien und die die Rechtsprechung nicht als besonders zu bewertende Wirtschaftsgüter angesehen habe (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 215/42 vom 14. Oktober 1942, Reichssteuerblatt - RStBl - 1942 S. 1125). Wenn aber ein Verkehrsunternehmer von einem anderen Unternehmer eine Konzession übernehme, so erwerbe er damit unter Umständen einen erheblichen Wert, weil sich die Gewinnaussichten für sein Unternehmen verbesserten. Diese Steigerung der Ertragsaussichten erhöhe den Firmenwert. Eine Abschreibung darauf sei nur möglich, wenn der Teilwert des Firmenwerts gesunken sei. Im vorliegenden Fall sei eine solche Wertminderung nicht gegeben.

Mit der Rechtsbeschwerde vertritt die Bfin. weiterhin die Auffassung, die Konzession sei ein bewertungsfähiges und abnutzbares Wirtschaftsgut. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 PBefG könne die Konzession ohne den Betrieb übertragen werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Laufzeit müsse die Konzession neu erteilt werden. Neben der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens werde bei der Neuerteilung geprüft, ob das Unternehmen nicht den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufe. Die staatlichen Verkehrsträger warteten oft nur auf den Ablauf der Konzession, um den Betrieb selbst zu übernehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 PBefG vom 14. Dezember 1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1947 (Reichsgesetzblatt 1937 I S. 1319) bedarf der Linienverkehr mit Omnibussen sowie die übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten einer behördlichen Genehmigung, der sogenannten Konzession. Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 PBefG kann ein Unternehmer aus der Genehmigung erwachsene Rechte und Pflichten auf einen anderen Unternehmer übertragen, und zwar auch im Wege der Einzelveräußerung ohne gleichzeitige übertragung des ganzen Betriebs. Der Erwerber bedarf, bevor er den Betrieb aufnimmt, einer neuen behördlichen Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren ist im Falle der Konzessionsübertragung auf die Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebs beschränkt. Die sonst nach § 9 PBefG weiter gebotene Prüfung, ob das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft, und ob ein Bedürfnis für die Genehmigung besteht, unterbleibt in diesem Falle. Jede Genehmigung, gleichviel ob sie eine ursprüngliche oder eine übertragene Konzession betrifft, wird nur auf Zeit erteilt. Nach Ablauf der Genehmigungsfrist wird erneut geprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 9 PBefG noch erfüllt sind. Zu diesem Zweck wird ein neuen Anhörungsverfahren aller Beteiligten durchgeführt.

Bei der rechtlichen Würdigung des Falles ist zu unterscheiden zwischen der "Konzession", die die Bfin. von der KG "erworben" hat und der "Genehmigung", die die Behörde der Bfin. zum Betrieb der Linien erteilt hat. Die letztgenannte "Genehmigung" ist kein Wirtschaftsgut. Sie ist nur die behördliche Bestätigung, daß die Voraussetzungen des § 9 PBefG erfüllt sind. Für diese Genehmigung sind keine Anschaffungskosten entstanden. Anders ist es mit der "Konzession", die die Bfin. von der KG erworben hat. Im eigentlichen Sinne hat die KG der Bfin. keine Konzession "übertragen". Wirtschaftlich hat sie sich vielmehr ein Entgelt dafür zahlen lassen, daß sie ihre Rechtsstellung aus der ihr erteilten behördlichen Genehmigung aufgab und damit der Bfin. den Weg freigab, das Genehmigungsverfahren zu ihren Gunsten einzuleiten.

Einkommensteuerlich sind Wirtschaftsgüter nicht nur Gegenstände (Sachen und Rechte) im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern alle Güter, die in irgendeiner Form dem Betrieb dienen. Auch ideelle Güter, wie z. B. der Firmenwert, werden deshalb als Wirtschaftsgut behandelt. Einkommensteuerlich gilt als Wirtschaftsgut jedes Gut, das nach der Verkehrsauffassung und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung selbständig bilanzierungsfähig ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn Anschaffungskosten für das Gut entstanden sind (vgl. das Urteil des Obersten Finanzgerichtshof I 10/47 U vom 28. Februar 1948, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 4 zu § 4 des Einkommensteuergesetzes; Urteil des Bundesfinanzhofs IV 255/53 U vom 28. Januar 1954, Slg. Bd. 58 S. 516, Bundessteuerblatt 1954 III S. 109). Es kommt nicht darauf an, ob ein Gut selbständig veräußerlich oder vererblich ist. Die "Konzession", die die Bfin. von der KG "erworben" hat, ist als Wirtschaftsgut in diesem Sinn anzusehen. Die Bfin. schaltete mir ihrer Zahlung die Konkurrenz auf einem bestimmten Gebiet aus und erhöhte dadurch die Gewinnmöglichkeiten für ihren Betrieb. Sie konnte sogar die Rechtsstellung, die sie durch die behördliche Genehmigung erworben hatte, jederzeit in gleicher Weise an Dritte "veräußern", wie es die KG ihr gegenüber getan hatte.

Ist demnach die erworbene "Konzession" ein Wirtschaftsgut, so fragt sich hier, ob sie, wie die Bfin. will, als abnutzbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als sonstiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Ziff. 2 EStG zu behandeln ist, wie das Finanzamt will. Nach Auffassung des Senats ist die "Konzession" kein abnutzbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Ziff. 1, bei dem eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG zulässig oder geboten ist. Die streitigen Aufwendungen hat die Bfin., wie bereits ausgeführt, dafür gemacht, daß die KG von ihrem Recht zurücktrat und für die Bfin. damit eine zusätzliche Gewinnmöglichkeit schuf. Der wirtschaftliche Vorteil, den die Bfin. dadurch erlangte, hat firmenwertähnlichen Charakter und besteht, wenn nicht besondere Umstände eintreten, für die Dauer des Betriebs fort. Er unterliegt nicht wie ein abnutzbares Wirtschaftsgut einem zeitlich befristeten Wertverzehr. § 7 EStG ist deshalb nicht anwendbar. Nach § 6 Ziff. 2 EStG kommt eine Abschreibung nur unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwerts in Betracht. Die behördliche Genehmigung ist der Bfin. zwar nur auf fünf Jahre erteilt worden. Er ist aber, wie das Finanzgericht festgestellt hat und nach den Bestimmungen des PBefG auch anzunehmen ist, nicht wahrscheinlich, daß die Genehmigung nach Ablauf der fünf Jahre ersatzlos wegfällt. Denn es besteht kein Anhalt, daß die Voraussetzungen des § 9 PBefG in der Person der Bfin. nicht weiterbestehen und der Bfin. deshalb eine neue befristete Genehmigung nicht erteilt wird. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht angenommen hat, daß durch die zeitliche Befristung der behördlichen Genehmigung der Teilwert des durch die Zahlung an die KG erworbenen wirtschaftlichen Vorteils nicht gemindert werde. Die Bfin. hat nichts dafür dargetan, daß ein Erwerber des ganzen Betriebs ihr für den wirtschaftlichen Vorteil, der in der übernommenen "Konzession" lag, weniger zahlen würde, als sie selbst aufgewendet hat. Eine Teilwertabschreibung kommt deshalb nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408445

BStBl III 1956, 149

BFHE 1956, 401

BFHE 62, 401

DB 1956, 586

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