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BFH Urteil vom 12.12.1956 - VI 10/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anteile, die dem Kapitän und den übrigen Mitgliedern der Besatzung eines deutschen Seeschiffes aus dem Berge- und Hilfslohn nach §§ 740, 749 HGB zufließen, gehören zu ihrem Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat für die von seinem Schiff ausgeführte Rettung eines ausländischen Schiffes aus Seenot einen Anteil an dem Bergelohn erhalten. Davon hat seine Reederei Steuerabzüge vom Arbeitslohn einbehalten. Der Bf. hatte zunächst beantragt, ihm unter rechnungsmäßiger Verteilung des Bergelohns auf drei Jahre die Hälfte der einbehaltenen Lohnsteuer zu erstatten. Als das Finanzamt dies ablehnte, beantragte der Bf. die Erstattung der gesamten einbehaltenen Steuerabzugsbeträge aus Rechtsgründen und vertrat die Auffassung, daß der Anteil am Bergelohn ihm nicht auf Grund des Dienstverhältnisses zu seiner Reederei zugeflossen sei. Es handle sich daher nicht um Arbeitslohn. Die Einnahme falle überhaupt unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere nicht unter die Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Ziff. 3 EStG. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht hat ausgeführt: Der Anteil am Bergelohn, der dem Kapitän und der Schiffsbesatzung des rettenden Schiffes gebühre, sei Arbeitslohn. Diese erhielten ihn von ihrem Reeder, der allein den Anspruch auf den gesamten Bergelohn gegenüber den zur Zahlung Verpflichteten geltend machen könne. Auch habe der Bf. als Kapitän bei der Durchführung des Rettungswerks als Vertreter seines Reeders gehandelt.

Gegen diese Auffassung wird unter Wiederholung bisherigen Vorbringens mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht: Nicht auf Grund einer Verpflichtung aus dem Dienstvertrag und mit Rücksicht auf den wirtschaftlichen Erfolg, sondern überwiegend aus ideellen Beweggründen setzten sich die Seeleute für andere in Seenot befindliche Schiffe ein. Nach § 41 der Seemannsordnung bestände eine Verpflichtung zum Einsatz nur, wenn es um die Rettung des eigenen Schiffes gehe. Der Reeder sei nicht Unternehmer des Rettungswerks, das ohne sein Wissen und seine Anweisung in vielen Fällen durchgeführt würde. Er, der Bf., könne seinen Anspruch aus §§ 740 und 749 HGB auch unmittelbar gegen die zur Zahlung des Bergelohns Verpflichteten geltend machen. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts aus dem Jahre 1886, auf die das Finanzamt seine Ansicht stütze, daß nur der Reeder des rettenden Schiffes diesen Anspruch geltend machen könne, hält der Bf. für überholt. Schließlich beanstandet er, daß die Vorinstanzen nicht geprüft hätten, ob die rechtlichen Folgen der auf hoher See stattgehabten Bergung des ausländischen Schiffes überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen gewesen seien, was für die Frage nach der Rechtsnatur seines Anspruchs auf einen Anteil am Bergelohn von Bedeutung sei.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde vermag nicht zum Erfolg zu führen. Der Senat billigt die auch von Blümich-Falk (Anm. 10 zu § 19 EStG S. 881 der 7. Aufl.) und von Herrmann-Heuer (Anm. 22 b zu § 19 EStG) geteilte Ansicht der Vorinstanzen, nach der in der Seefahrt die Berge- und Hilfslöhne, die Kapitän und Besatzung des Schiffes, das eine Rettung durchgeführt hat, erhalten, zu deren Einkünften aus dem Dienstverhältnis zu der Reederei gehören. Die sich aus einer Bergung und Hilfeleistung in Seenot ergebenden Rechtsfolgen sind im Abschn. VIII des IV. Buches des HGB geregelt. Nach § 740 HGB ist nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnitts durch Bergung oder Hilfeleistung in Seenot ein Anspruch auf Berge- und Hilfslöhne für dritte Personen begründet, die sich an dem Rettungswerk beteiligt haben. Der Berge- und Hilfslohn stellt nach den Bestimmungen des HGB das Entgelt für die Rettung von Sachwerten (Schiffe und Ladung) dar, wie denn nach § 745 HGB für die Bestimmung von dessen Höhe neben der Gefahr, die dem betroffenen Schiffe und den darauf befindlichen Personen sowie den Rettern und ihren Fahrzeugen drohte, der Wert der geretteten Gegenstände und die wirtschaftlichen Nachteile, die die Durchführung der Rettung für an dieser Beteiligte mit sich brachte, in Anschlag zu bringen sind. Die Rettung von Menschenleben, auf die der Bf. für seine Auffassung, daß der Bergelohn nicht das Entgelt für eine auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Leistung, sondern die Belohnung für eine aus sittlichen Gründen vollbrachte Tat darstelle, hinweist, tritt bei der gesetzlichen Regelung gegenüber der Sachrettung zurück. Nach § 750 HGB hat der Menschenretter nur einen billigen Anteil an der dem Sachretter zustehenden Vergütung zu beanspruchen. Der Anspruch auf Berge- und Hilfslohn richtet sich gegen die Gemeinschaft von Reeder und Ladungsinteressenten des geretteten Schiffes und seiner Ladung (Schaps, Seerecht, Anm. 46 - 49 zu § 740 HGB). Ist, wie im vorliegenden Falle ein Schiff oder die Ladung von einem anderen Schiffe gerettet, so wird der Bergelohn nach § 749 HGB in der Weise verteilt, daß davon auf den Reeder des rettenden Schiffes 2/3, auf den Kapitän und dessen übrige Besatzung je 1/6 entfallen. Der erhebliche Anteil des Reeders an dem Rettungslohn erklärt sich aus dem Einsatz und der Gefährdung seines Betriebskapitals für das Rettungswerk und aus dem Nutzungsverlust, den das Schiff infolge des Aufenthalts erleidet, den die Rettung verursacht (Wüstendörfer, Neuzeitliches Seerecht, 1950 § 30 V 3). Den Anspruch auf den Rettungslohn in seiner Gesamtheit kann nur der Reeder, nicht anteilsweise die übrigen Beteiligten gegen die zur Zahlung Verpflichteten geltend machen (so auch neuerdings Wüstendörfer a. a. O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung). Auf die Reihe der bei Schaps a. a. O. Anm. 6 zu § 749 HGB angeführten Entscheidungen wird hierzu verwiesen. Nur gegen seine Reederei hat der Bf. den Anspruch auf Zahlung des ihm gebührenden Anteils an dem Rettungslohn, dessen hier unstreitige Höhe sonst in einem Verteilungsverfahren erforderlichenfalls durch gerichtliche Entscheidung festgesetzt wird.

In seiner Eigenschaft als Kapitän hat der Bf. bei übernahme der Bergung als Vertreter des Reeders im Rahmen der ihm nach § 527 HGB zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht gehandelt (vgl. Wüstendörfer a. a. O. § 17 IV A 2 a). Damit fällt für ihn die Teilnahme an der Rettung unter die Obliegenheiten, zu denen er auf Grund seines Dienstvertrages verpflichtet ist. Das gleiche würde für die übrigen auf Anweisung des Kapitäns tätigen Besatzungsmitglieder zu gelten haben. Dem steht nicht entgegen, daß § 22 der Seemannsordnung nur die Verpflichtung des Seemanns zur Rettung des eigenen Schiffes erwähnt. Es ist daher der Anteil an dem aus dieser Tätigkeit erwachsenden Bergungslohn für den Bf. eine Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit. Ob die Art der Tätigkeit und des Entgelts durch Einzeldienstvertrag, durch Tarif oder wie hier durch das Gesetz selbst bestimmt ist, macht für die Einordnung der Einnahme unter die Einkunftsarten des EStG keinen Unterschied. Unter den Begriff der Einkünfte nach § 19 EStG und unter den des Arbeitslohns nach § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung fallen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, wobei es nicht so sehr auf den - hier zu bejahenden - rechtlichen als auf den tatsächlichen Zusammenhang ankommt (vgl. Blümich-Falk, Anm. 7 zu § 19 EStG). Infolgedessen ist es auch ohne Belang, nach welchem Recht der Anspruch auf den Bergelohn zu beurteilen wäre, an dem der Bf. beteiligt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408648

BStBl III 1957, 40

BFHE 1957, 106

BFHE 64, 106

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