Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.11.1986 - II R 48/85

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält daran fest, daß der bewertungsrechtliche Einfamilienhausbegriff nicht ein von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmter Begriff ist (so schon Urteil vom 5.Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448).

 

Orientierungssatz

1. Wohngrundstücke dienen Wohnzwecken. Die Grundstücksart wird ausgehend von der Anzahl der Wohnungen bestimmt. Ist ein Wohngrundstück weder ein Einfamilienhaus noch ein Zweifamilienhaus, so stellt sich erst die Frage, ob es ein Mietwohngrundstück oder ein gemischtgenutztes Grundstück ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). Daraus folgt, daß eine Wohnung i.S. eines bewertungsrechtlichen Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses nur dann vorliegt, wenn die zu einer Wohnung zusammengefaßten Räume auch tatsächlich Wohnzwecken dienen.

2. Für die Einreihung eines Grundstücks mit nur einer Wohnung in die Grundstücksart Einfamilienhaus ist es ohne Bedeutung, ob sich die auf das Grundstück bezogene Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken innerhalb der einen Wohnung des Einfamilienhauses oder in anderen Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind, ohne eine Wohnung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 2.7.1976 III R 54/75). Entsprechendes gilt für die Zweifamilienhäuser im Sinne des BewG.

 

Normenkette

BewG 1965 § 75 Abs. 5; BewG 1974 § 75 Abs. 5; BewG 1965 § 75 Abs. 6; BewG 1974 § 75 Abs. 6; BewG 1965 § 75 Abs. 2; BewG 1974 § 75 Abs. 2; BewG 1965 § 75 Abs. 4; BewG 1974 § 75 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 09.11.1984; Aktenzeichen III 145/81)

 

Tatbestand

Der Kläger erwarb im Jahre 1977 ein bebautes Grundstück. Das Grundstück war zum 1.Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet worden. Aufgrund einer Mitteilung der Bauprüfstelle des Bezirksamts vom 28.August 1978, aus der sich ergab, daß der Kläger mit seiner Familie das Erdgeschoß (145,77 qm) als Wohnung, das Dachgeschoß teilweise als Büro (54,68 qm) und im übrigen als Abstellraum (42,69 qm) nutze, führte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 22.Oktober 1979 auf den 1.Januar 1978 u.a. eine Artfortschreibung durch. Es stellte dabei die Grundstücksart Einfamilienhaus fest.

Während des Einspruchsverfahrens führte das FA eine Ortsbesichtigung durch. Dabei stellte es fest, daß die ehemalige Wohnung im Dachgeschoß für eine Steuerberatungspraxis genutzt werde. Sowohl Küche wie voll nutzbares Bad mit WC seien vorhanden. Die Küche sei mit einer Spüle, einem Wasseranschluß, einem Kachelschild an der Wand hinter der Spüle, einer zweiflammigen Kochplatte und einem Kühlschrank eingerichtet. Zwar sei die Spüle nicht an das Abflußrohr angeschlossen, doch fehle lediglich ein kleines Zuleitungsstück.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die Artfortschreibung ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück festzustellen. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 274 veröffentlicht.

Mit der Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es rügt Verletzung von § 75 des Bewertungsgesetzes (BewG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Das Wohngrundstück des Klägers ist zum 1.Januar 1978 im Wege der Artfortschreibung zutreffend vom FA als Einfamilienhaus bewertet worden, weil es an diesem Stichtag nur eine Wohnung enthielt und darüber hinaus die Eigenart als Einfamilienhaus durch die freiberufliche Mitbenutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.

I. In § 75 Abs.1 BewG werden die Arten der bebauten Grundstücke abschließend aufgezählt und in § 75 Abs.2 bis 6 BewG die für die Einreihung in eine der Arten maßgebenden Kriterien aufgeführt. Neben den hier nicht relevanten sonstigen bebauten Grundstücken enthält die Vorschrift eine grundsätzliche Einteilung in zwei Gruppen:

1. Die Geschäftsgrundstücke (§ 75 Abs.1 Nr.2, Abs.3 BewG). Das sind diejenigen bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 v.H. eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Bei dieser Grundstücksart wird lediglich nach der Art der Nutzung gefragt, die Anzahl der selbständigen in sich abgeschlossenen Raumeinheiten ist hier ohne Bedeutung.

2. Die Wohngrundstücke (§ 75 Abs.1 Nr.1, 3 bis 5, Abs.2, 4 bis 6 BewG). Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß sie --wenn auch in unterschiedlichem Umfang-- Wohnzwecken dienen. Die Art der Wohngrundstücke wird ausgehend von der Anzahl der Wohnungen bestimmt. Wohngrundstücke mit nur einer Wohnung sind Einfamilienhäuser (§ 75 Abs.5 Satz 1 BewG), Wohngrundstücke mit zwei Wohnungen sind Zweifamilienhäuser (§ 75 Abs.6 Satz 1 BewG). Ist ein Wohngrundstück weder ein Einfamilien- noch ein Zweifamilienhaus, so stellt sich erst die Frage, ob es ein Mietwohngrundstück oder ein gemischtgenutztes Grundstück ist (so schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7.Dezember 1973 III R 158/72, BFHE 111, 264, 266, BStBl II 1974, 195, und auch Urteil vom 22.Februar 1985 III R 78/81, BFHE 142, 570, 572, BStBl II 1985, 284). Hieraus folgt, daß eine Wohnung im Sinne eines bewertungsrechtlichen Ein- oder Zweifamilienhauses nur dann vorliegt, wenn die zu einer Wohnung zusammengefaßten Räume auch tatsächlich Wohnzwecken dienen. Denn es wäre mit dem Aufbau von § 75 BewG nicht zu vereinbaren, daß die Gruppe der Wohngrundstücke einerseits dadurch gekennzeichnet ist, daß sie Wohnzwecken dienen, die Wohnung eines Einfamilienhauses bzw. die Wohnungen eines Zweifamilienhauses aber nicht Wohnzwecken zu dienen brauchten. Wäre dies so, dann müßte es auch innerhalb der Geschäftsgrundstücke Ein- und Zweifamilienhäuser geben, wenn die räumliche Einteilung des Grundstücks so gestaltet ist, daß (wie beispielsweise bei Bürohäusern möglich) Einheiten vorhanden sind, die als Wohnungen anzusehen wären, falls sie zu Wohnzwecken genutzt würden. Im Bereich der Geschäftsgrundstücke gibt es aber ungeachtet der räumlichen Gestaltung keine Ein- und Zweifamilienhäuser.

Die Grundstücksart Einfamilienhaus wird vom BewG dahin beschrieben, daß das Wohngrundstück nur eine Wohnung enthält (§ 75 Abs.5 Satz 1 BewG). Dabei zählen nach § 75 Abs.5 Satz 2 BewG Wohnungen des Hauspersonals nicht zu den für die bewertungsrechtliche Abgrenzung maßgebenden Wohnungen. Auch Raumeinheiten, die, zu Wohnzwecken genutzt, eine Wohnung darstellen, aber zu gewerblichen, freiberuflichen (vgl. § 96 BewG) oder öffentlichen Zwecken genutzt werden, sind nicht Wohnungen im Sinne der bewertungsrechtlichen Abgrenzung (s. oben). Stellt sich ein Wohngrundstück unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungsmerkmale bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus dar, so gilt es auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zwar zu gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt wird, diese Mitbenutzung die Eigenart als Einfamilienhaus aber nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 75 Abs.5 Satz 4 BewG). Daraus folgt auch, daß es für die Einreihung eines Grundstücks mit nur einer Wohnung in die Grundstücksart Einfamilienhaus nach dem BewG ohne Bedeutung ist, ob sich die auf das Grundstück bezogene Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken innerhalb der einen Wohnung des Einfamilienhauses oder in Räumen vollzieht, die zu selbständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefaßt sind (vgl. auch schon die Entscheidung des BFH vom 2.Juli 1976 III R 54/75, BFHE 119, 294, BStBl II 1976, 640; der gegenteiligen Auffassung von Schrimpf in Der Betrieb 1985, 2174 ff. vermag der Senat nicht zu folgen, weil sie der Systematik des BewG widerspricht). Entsprechendes gilt für die Zweifamilienhäuser im Sinne des BewG.

Mit der Begriffsbestimmung des bewertungsrechtlichen Einfamilienhauses in § 75 Abs.5 BewG gibt das Gesetz drei Entscheidungsmerkmale an die Hand, deren Vorliegen in folgender Reihenfolge zu prüfen ist:

a) Das Grundstück darf nur eine Wohnung enthalten.

b) Wohnungen des Hauspersonals und baulich als Wohnungen anzusehende Raumeinheiten, die zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken benutzt werden, bleiben zunächst außer Betracht.

c) Wird ein Wohngrundstück, das nach den vorstehenden Kriterien als Einfamilienhaus i.S. des BewG zu beurteilen ist, zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken mitbenutzt, so gilt es (auch dann) als Einfamilienhaus, wenn durch diese Mitbenutzung die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gesetz bietet damit zwei Abgrenzungskriterien, einmal den Begriff "Mitbenutzung" und zum anderen die dadurch verursachte wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart des (Wohn-)Grundstücks als Einfamilienhaus. Mitbenutzung i.S. des § 75 Abs.5 Satz 4 BewG kann nur dann vorliegen, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken nicht gleichgewichtig ist bzw. überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 6.Juli 1979 III R 77/77, BFHE 128, 397, BStBl II 1979, 726). Der Begriff der Mitbenutzung bedeutet dagegen nicht eine Nutzung von untergeordneter Bedeutung, weil das Gesetz auch für die Grundstücksart gemischtgenutztes Grundstück nicht nur den Vorbehalt zugunsten des Mietwohngrundstückes mit einer zulässigen anderen Nutzung von weniger als 20 v.H., sondern auch den Vorbehalt zugunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser enthält (vgl. § 75 Abs.4 BewG). Dabei ist auf den räumlichen Anteil, auf den sich die Mitbenutzung erstreckt, abzustellen und nicht auf das Verhältnis der Jahresrohmieten. Denn das Gesetz selbst knüpft an die tatsächliche Nutzung (und deren Umfang) an. Der Begriff der Mitbenutzung ragt auch in das weitere Kriterium hinein: ein Grundstück, das überwiegend zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, wird in seiner Eigenart als Einfamilienhaus wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart als Einfamilienhaus nach dem äußeren Erscheinungsbild des Grundstücks unter Berücksichtigung von bewertungsrechtlichen Einfamilienhäusern zu beantworten, die nicht zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken mitbenutzt werden (so auch Senatsurteil vom 9.Oktober 1985 II R 249/81, BFHE 145, 232, BStBl II 1986, 172).

Dabei kann nicht von der Verkehrsanschauung, einer etwa bestehenden allgemeinen Vorstellung vom Erscheinungsbild eines Einfamilienhauses ausgegangen werden. Denn der Begriff des Einfamilienhauses im bewertungsrechtlichen Sinn ist nicht ein von der Verkehrsauffassung bestimmter Begriff, sondern ein durch die Umschreibung in § 75 Abs.5 BewG gekennzeichneter Rechtsbegriff, von dem ausgehend die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung durch die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken zu beantworten ist (Senatsentscheidung vom 5.Februar 1986 II R 31/85, BFHE 146, 167, BStBl II 1986, 448). Daraus folgt, daß die Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken nach außen in der Weise hervortreten muß, daß sie die Eigenart des Grundstücks deutlich prägt, also in den Vordergrund tritt (vgl. auch Senatsurteil vom 23.Oktober 1985 II R 250/81, BFHE 145, 92, BStBl II 1986, 173).

II. Im vorliegenden Fall enthielt das Wohngrundstück des Klägers am Stichtag nur eine Wohnung, denn die ursprünglich als zweite Wohnung qualifizierte Raumeinheit im Dachgeschoß wurde nicht ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken genutzt. Zutreffend ist das FG deshalb zu der Abweisung der Klage im Hauptantrag gelangt.

Das FG ist der Auffassung, allein der Umstand, daß sich die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken auf Räumlichkeiten beziehe, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung als Wohnung das Grundstück der Art Zweifamilienhaus zuordne, beeinträchtige die Eigenart als Einfamilienhaus; dies ist jedoch angesichts der spezifischen bewertungsrechtlichen Zählung nicht zutreffend.

III. Die Artfortschreibung auf den 1.Januar 1978 erweist sich damit auch dem Grunde nach als rechtmäßig. Nach § 22 Abs.2 BewG wird eine neue Feststellung über die Art getroffen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Sofern eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, ist Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 22 Abs.4 Satz 3 Nr.1 BewG). Die nach dem Erwerb des Grundstücks im Jahre 1977 vorgenommene Änderung der Nutzung der Räume im Dachgeschoß, welche vordem als zweite Wohnung qualifiziert worden waren, ist eine die Grundstücksart betreffende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61192

BStBl II 1987, 104

BFHE 148, 76

BFHE 1987, 76

BB 1987, 324

BB 1987, 324-325 (ST)

DB 1987, 517-518 (ST)

DStR 1987, 94-95 (ST)

HFR 1987, 114-114 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von privaten Immobilien: 2. Ausnahme von der Besteuerung bei selbstgenutztem Wohneigentum
Wohnraum, Wohnzimmer
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des 10-Jahreszeitraums veräußerten Grundstücks kann vermieden werden.


Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH II R 31/85
BFH II R 31/85

  Leitsatz (amtlich) 1. Für die Einreihung in die Grundstücksart "Einfamilienhaus" ist es unerheblich, ob die Mitbenutzung des Grundstücks zu öffentlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken sich innerhalb der Wohnung oder aber in Räumen vollzieht, ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren