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BFH Urteil vom 12.10.1988 - II R 6/86

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Leitsatz (amtlich)

Erwirbt jemand von einem anderen den Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem PKW-Stellplatz und gibt er dafür seinen Anspruch auf ein noch zu bildendes Teileigentum an einem anderen PKW-Stellplatz auf, so unterliegt der Erwerb auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn der mit beiden PKW-Stellplätzen jeweils verbundene Miteigentumsanteil nicht unterschiedlich hoch ist.

Der Vorgang ist nicht als flächenmäßige Aufteilung i.S. des § 7 Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Normenkette

GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG NW § 1 Abs. 1 Nr. 5; GrEStG NW § 7 Abs. 1

Tatbestand

Die Klägerin beteiligte sich an einer Bauherrengemeinschaft und erwarb im Zusammenhang damit 1978 zwei noch zu errichtende Eigentumswohnungen und drei PKW-Einstellplätze auf dem gemeinsamen Parkdeck (Nrn.24, 35 und 47 des Aufteilungsplanes). Für die Einstellplätze erbrachte die Klägerin eine Gegenleistung von je 9 000 DM. Das Sondereigentum an jedem PKW-Einstellplatz war mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Grundstückseigentum von 79,43/100000 verbunden.

Die Klägerin und andere an der Bauherrengemeinschaft Beteiligte "tauschten" durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5.August 1980 einige PKW-Einstellplätze aus. Die Klägerin gab in diesem Vertrag ihre Rechte auf den Einstellplatz Nr.35 auf und erwarb dafür die Rechte auf den Einstellplatz Nr.25. Nach ihrem Vortrag sind die Wohnungsgrundbücher am 17.Februar 1981 angelegt worden.

Das beklagte Finanzamt (FA) nahm einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerb an und setzte nach einer Gegenleistung von 9 000 DM gegen die Klägerin eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 630 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, daß sie bereits für den Erwerb des Grundstückes aufgrund des Vertrages vom 20.Dezember 1978 Grunderwerbsteuer gezahlt habe. Eine weitere Grunderwerbsteuer könne nicht in Betracht kommen. Bei Abschluß des Vertrages vom 5.August 1980 sei sie, die Klägerin, nur ideelle Miteigentümerin gewesen. An dem Ausmaß ihres Miteigentums habe sich durch den Vertrag nichts geändert. Einzelnen Miteigentümern sei nur eine andere Bausubstanz zugeordnet worden. Sie hat beantragt, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Es hat einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Tauschvorgang hinsichtlich der ausgetauschten Garagenstellplätze angenommen, der allerdings nach § 7 Abs.1 des früheren Grunderwerbsteuergesetzes in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Das FA hat Revision eingelegt und Verletzung des § 7 Abs.1 GrEStG gerügt.

Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision mit der Begründung beantragt, daß der Vertrag vom 5.August 1980 nicht unter die Vorschriften des § 1 GrEStG falle. Jedenfalls aber sei ein angenommener Erwerbsvorgang nach § 7 Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin hat den Tatbestand des § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG dadurch verwirklicht, daß sie durch Vertrag vom 5.August 1980 einen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil von 79,43/100000., verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW-Stellplatz Nr.25, erworben und dafür den Anspruch auf einen Miteigentumsanteil von 79,42/100000., verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW- Stellplatz Nr.35, aufgegeben hat. Denn beide Teileigentumseinheiten waren Grundstücke i.S. des § 2 GrEStG (vgl. das Senatsurteil vom 30.Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667), die auch nicht teilweise identisch sind.

Die Verwirklichung des Steuertatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die der Klägerin insgesamt zustehenden Miteigentumsanteile durch den Austauschvorgang nicht verändert haben. Denn durch die vereinbarte Verbindung der Miteigentumsanteile mit einem bestimmten Sondereigentum entstanden neue Grundstückseinheiten, zu denen jeweils auch die Miteigentumsanteile gehörten. Anders als bei unverbundenen ideellen Miteigentumsanteilen konnten deshalb auch Tauschvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts stattfinden.

An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert sich auch dadurch nichts, daß die Wohnungsgrundbücher und die Teileigentumsgrundbücher im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 5.August 1980 nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht angelegt waren. Ebenso wie der Erwerb eines Anspruches auf Übertragung eines Grundstückes von dem bisherigen Inhaber dieses Anspruches der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. § 1 Abs.1 Nr.5 GrEStG, Boruttau/Egly/Sigloch, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 12.Aufl., § 1 Tz.416), so unterliegt auch der Erwerb eines Anspruches auf ein noch zu bildendes Teileigentum von dem bisherigen Inhaber dieses Anspruches der Grunderwerbsteuer.

2. Der Erwerbsvorgang ist nicht gemäß § 7 Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Es liegt keine flächenweise Teilung des Grundstückes unter den Miteigentümern vor. Zwar gilt diese Vorschrift auch für die Begründung von Wohnungseigentum und Sondereigentum; das hat der Senat anerkannt (vgl. BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667). Diese Vorschrift greift aber dann nicht mehr ein, wenn die Miteigentümer bereits eine Aufteilung in bestimmte Wohneinheiten oder sonstige Einheiten vertraglich verbindlich vereinbart haben und diese Zuordnung später wieder dadurch verändert wird, daß einzelne Einheiten zwischen den Berechtigten ausgetauscht werden. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Austausch vor dem Entstehen des Sondereigentums nach bürgerlichem Recht erfolgt; denn maßgebend ist der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang durch Begründung der Ansprüche auf bestimmte noch einzutragende Sondereinheiten.

Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des § 7 Abs.1 GrEStG. Steuerrechtlich begünstigt werden soll die Umwandlung von Miteigentum in Flächeneigentum (bzw. in Sondereigentum). Ist aber einmal die Aufteilung vertraglich konkretisiert worden, so ist die Befreiungsvorschrift verbraucht. Für eine Veränderung der bereits verbindlich beschlossenen Aufteilung gilt § 7 Abs.1 GrEStG nicht.

Fundstellen

  • Haufe-Index 62074
  • BFH/NV 1988, 3
  • BFHE 1989, 387
  • BFHE 154, 387
  • BB 1988, 2452-2452 (LT)
  • DB 1988, 2546 (KT)
  • HFR 1989, 97 (LT)
  • WPg 1989, 110 (S)
  • StRK , GrEStG 1983 § 1 Abs.1 R.12 (LT)
  • UVR 1989, 26 (KT)
  • DWW 1989, 63 (L)

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