Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.09.1995 - IX R 87/94 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abbruchkosten

 

Leitsatz (NV)

Abbruchkosten und laufende Aufwendungen für ein Einfamilienhaus, das vom Erben 1986 abgerissen wird, sind weder als nachträgliche noch als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige mit dem alten Einfamilienhaus keine Einkünfte erzielt hat und mit dem neuen Einfamilienhaus -- wegen Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung -- künftig keine Einkünfte erzielen wird.

 

Normenkette

EStG §§ 7, 9, 21

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Erbe seiner 1984 verstorbenen Tante. Er erhielt aus dem Nachlaß ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Die Tante hatte das Einfamilienhaus bis zu ihrem Tode bewohnt, danach bewohnte es ihr Lebensgefährte bis zu seinem Tode im November 1984. Anschließend stand das Einfamilienhaus leer. Der Kläger beauftragte Ende 1986 ein Abbruchunternehmen mit der Entrümpelung und dem Abriß des Hauses und leistete hierfür im Dezember 1986 eine Anzahlung von ... DM. 1987 und 1988 ließ er ein neues Einfamilienhaus errichten, das er selbst nutzen wollte.

Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986 Werbungskosten von ... DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, u. a. die Anzahlung auf die Entrümpelungs- und Abbruchkosten, Absetzungen für Abnutzung (AfA) für den Altbau, ferner Grundsteuer, Aufwendungen für Stadtreinigung, Feuerversicherung, Wassergeld und Zahlungen an die Bezirkskasse.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) setzte für das Streitjahr keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, weil das Grundstück nicht mehr der Einkünfteerzielung gedient habe. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanz gerichte (EFG) 1991, 610 veröffentlichten Urteil statt.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 und Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage in dem mit der Revision begehrten Umfang (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung verletzt § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG hat zu Unrecht die Abbruchkosten und die laufenden Aufwendungen auf das Grundstück als Werbungskosten beurteilt.

1. a) Die Anzahlung auf die Abbruchkosten ist nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Werbungskosten sind nach dieser Vorschrift Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der erkennende Senat hat die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich alle Aufwendungen zu beurteilen sind, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108, Abschn. 1, m. w. N.). Die Abbruchkosten stehen nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger hat das abgebrochene Einfamilienhaus weder vermietet noch selbst genutzt. Der Nutzungswert des abgebrochenen Einfamilienhauses (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG) war zunächst der Erblasserin und nach deren Tod ihrem Lebensgefährten zuzurechnen, der -- wie sich aus den Gesamtumständen ergibt -- das Einfamilienhaus aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzte. Nach dem Tod des Lebensgefährten stand das Haus leer, so daß weder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch ein Nutzungswert zu versteuern waren.

b) Die Abbruchkosten sind auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Sie stehen nicht im Zusammenhang mit der künftigen Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ein solcher Zusammenhang ist -- wie der BFH bereits im Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) für den Abzug von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) bei Abbruch eines Gebäudes entschieden hat -- erforderlich. Mit der Selbstnutzung des 1987/1988 errichteten Einfamilienhauses erzielte der Kläger nach dem Fortfall der Nutzungswertbesteuerung Ende 1986 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr (§ 52 Abs. 21 Satz 1 EStG i. d. F. des Wohnungseigentumsförderungsgesetzes vom 15. Mai 1986, BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278). Aufwendungen, die erst 1986 entstanden sind und mit der Nutzung einer eigenen Wohnung im Zusammenhang stehen, die nach Fortfall der Nutzungswertbesteuerung errichtet wurde, können nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, weil sie nicht durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlaßt sind.

Dieser Rechtsauffassung des Senats steht sein Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89 (BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761 -- Abschn. 5 --) nicht entgegen. Dort ging es um den Abzug von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück, die bereits 1980 bis 1982 angefallen waren, also zu einem Zeitpunkt, als mit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung noch nicht gerechnet werden konnte. Der Senat hat allerdings dieses Urteil auch in einem Fall angewendet, in dem Aufwendungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Selbstnutzung eines Einfamilienhauses (Erschließungskosten) im Veranlagungszeitraum 1986 angefallen waren (Urteil vom 23. November 1993 IX R 142/89, BFH/NV 1994, 314, 315). An der dort vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest.

c) Ob die Abbruchkosten, soweit sie im Streitjahr angefallen sind, zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes gehören, braucht nicht entschieden zu werden.

2. Das FG hat auch zu Unrecht die laufenden Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen. Insoweit gelten die Ausführungen in Abschn. 1 entsprechend. Die Aufwendungen stellen keine nachträglichen Werbungskosten dar, weil der Kläger mit dem abgebrochenen Einfamilienhaus keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Ein Abzug als vorab entstandene Werbungskosten scheidet wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung ebenfalls aus. Soweit es sich um Herstellungskosten des neuen Gebäudes handeln könnte (Sondernutzungsgebühr für die Nutzung des Bürgersteigs anläßlich des Abrisses des alten Gebäudes), kommt ein Abzug als Werbungskosten im Streitjahr schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3. Da das FA seinen Revisionsantrag insoweit eingeschränkt hat, als Werbungskosten von ... DM abgezogen werden sollen, ist das zu versteuernde Einkommen laut Einspruchsentscheidung um diesen Betrag zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen. Das Gericht darf über den Revisionsantrag nicht hinausgehen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65453

BFH/NV 1996, 302

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Sofortabzug, Abschreibung oder private Kosten?: Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Oft zahlen Eigentümer an weichende Mieter für die vorzeitige Vertragsaufhebung und Räumung der Wohnung Abfindungen. Wie sind die Abfindungen beim Vermieter steuerlich zu behandeln?


BFH Kommentierung: Rückabwicklung einer Kommanditbeteiligung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen führt.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH X R 116/91
BFH X R 116/91

  Entscheidungsstichwort (Thema) Restwert und Abbruchkosten eines geerbten Einfamilienhauses bei Errichtung eines neuen Einfamilienhauses für eigene Wohnzwecke  Leitsatz (amtlich) Nutzt der Erbe das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren