Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.08.1996 - VI R 27/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pauschalversteuerung von Zukunftssicherungsleistungen für Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerkarte der Lohnsteuerklasse VI

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers werden nicht aus "seinem ersten Dienstverhältnis" bezogen und dürfen nicht pauschal versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat.

 

Normenkette

EStG § 38b S. 2 Nr. 6, § 40b Abs. 1-2; LStR 1993 Abschn. 129 Abs. 7 S. 1 Hs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 25.01.1996; Aktenzeichen 6 K 1932/95)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) versteuerte die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der zugleich Versorgungsempfänger des Bundes war, pauschal mit 15 v.H. Der Arbeitnehmer hatte dem Bund eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III und der Klägerin eine solche mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung die Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin kein erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40b Abs.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und mithin die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig sei. Er erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid über die konkret auf die Beiträge entfallende Lohnsteuer.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 als unbegründet ab. Es entschied in Übereinstimmung mit der in Abschn.129 Abs.7 Satz 1 Halbsatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 getroffenen Regelung, daß die Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI nicht anwendbar sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 857 veröffentlicht.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 40b EStG. Sie meint, bei Vorliegen einer Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI habe in besonders gelagerten Einzelfällen eine materielle Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob es sich hierbei um das erste oder zweite Dienstverhältnis handele. Die Regelung in den LStR lasse unberücksichtigt, daß der Arbeitnehmer auch unterjährig einen Wechsel der Lohnsteuerkarten mit den unterschiedlichen Lohnsteuerklassen in den verschiedenen Dienstverhältnissen vornehmen könne.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b Abs.1 EStG nicht zulässig war. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers werden nicht aus "seinem ersten Dienstverhältnis bezogen" (§ 40b Abs.2 Satz 1 EStG), wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat.

1. Nach § 40b Abs.1 EStG in der für die Streitjahre 1992 bis 1994 gültigen Fassung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 15 v.H. der Beiträge und Zuwendungen erheben. Nach § 40b Abs.2 Satz 1 EStG gilt Absatz 1 nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge für und Zuwendungen an den Arbeitnehmer "nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden".

Das EStG enthält weder in § 40b noch sonst eine ausdrückliche Definition des ersten Dienstverhältnisses. Es wird jedoch der Begriff des zweiten und weiteren Dienstverhältnisses verwendet. Nach § 38b Satz 2 Nr.6 EStG --der wie § 40b EStG im 2.Teil des VI.Abschnitts des EStG steht-- gilt die Steuerklasse VI bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis. Angesichts dieser Bedeutung, die der Gesetzgeber der Lohnsteuerklasse VI beigemessen hat, teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI kundgetan hat, daß dieses Dienstverhältnis für Zwecke der Lohnsteuererhebung sein zweites oder weiteres und mithin jedenfalls nicht sein erstes sein soll. Diese Ausübung seines Bestimmungsrechts durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber mit der Folge bindend, daß eine Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beiträge aus diesem Dienstverhältnis nach § 40b EStG nicht zulässig ist. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum --teilweise unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des FG des Saarlandes vom 27. August 1991 1 K 157/91 (EFG 1992, 296)-- vertreten (vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15.Aufl., § 40b Rz.7; Barein in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 40b EStG Rz.32; Blümich/Ahrend/Förster/Rößler, Einkommensteuergesetz, § 40b Rz.10; Küttner/Huber, Personalbuch 1996, Lohnsteuerpauschalierung, Rz 41; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Pauschalierung der Lohnsteuer" Rz.253).

2. Diese Ansicht steht nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung zu § 40b EStG. Mit Urteil vom 8. Dezember 1989 VI R 165/86 (BFHE 159, 336, BStBl II 1990, 398) hat der Senat entschieden, daß die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I bis V nicht materielle Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist. Deshalb können Zukunftssicherungsleistungen auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses i.S. des § 40a EStG (Pauschalversteuerung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte) pauschal nach § 40b EStG versteuert werden. Der Arbeitgeber trägt aber das Haftungsrisiko, wenn dieses Teilzeitarbeitsverhältnis nicht das einzige des Arbeitnehmers ist und damit nicht als erstes Dienstverhältnis i.S. des § 40b EStG qualifiziert werden kann.

Die zutreffende Aussage, daß die Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Lohnsteuerklassen I bis V nicht materielle Voraussetzung für die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG ist, rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht den Umkehrschluß, daß die Pauschalierung der Lohnsteuer nach dieser Vorschrift auch dann erlaubt bleibt, wenn der Arbeitnehmer --wie im Streitfall-- tatsächlich eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI vorgelegt hat und Einnahmen aus einem weiteren --gegenwärtigen oder früheren-- Dienstverhältnis bezieht. Denn in diesem Fall hat der Arbeitnehmer durch die Wahl der Lohnsteuerklasse von seinem Bestimmungsrecht, welches "sein erstes Dienstverhältnis" für die Erhebung der Lohnsteuer sein soll, Gebrauch gemacht. Daran ist der Arbeitgeber gebunden.

Bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes Dienstverhältnis das erste des Arbeitnehmers ist, kann keine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer aus dem anderen Dienstverhältnis, in dem er steht, ebenfalls tatsächlich Zukunftssicherungsleistungen erhält oder seiner Art nach gar nicht erhalten kann. Denn darauf hat der Gesetzgeber nicht abgestellt. Anderenfalls hätte er bestimmen müssen, daß bei zwei bestehenden Dienstverhältnissen dasjenige, in dem der Arbeitgeber tatsächlich Zukunftssicherungsleistungen erbringt, dann als das erste gilt, wenn in dem anderen Dienstverhältnis keine Zukunftssicherungsleistungen erbracht werden oder erbracht werden können. Dies hat der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität der Rechtsanwendung aber nicht getan; statt dessen hat er die Pauschalierung nur im "ersten Dienstverhältnis" zugelassen und in § 38b Satz 2 Nr.6 EStG bestimmt, wann bei der Einbehaltung von Lohnsteuer vom Arbeitslohn von einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis auszugehen ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 44

BStBl II 1997, 143

BFHE 181, 170

BFHE 1997, 170

BB 1997, 134-135 (LT)

DB 1996, 2473 (L)

DStR 1996, 1929-1930 (KT)

DStZ 1997, 158 (LT)

HFR 1997, 103-104 (L)

StE 1996, 779 (K)

StRK, R.13 (LT)

FR 1997, 56-57 (LT)

Information StW 1997, 125 (LT)

GStB 1997, Beilage zur Nr 1 (L)

KFR, 1/97, S 53 (H 2/1997) (LT)

BFH/NV BFH/R 1997, 44-45 (LT)

BetrAV 1997, 67-68 (LT)

NZA-RR 1997, 182 (LT)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    1
  • Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhei ... / §§ 26 - 27 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
    1
  • Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abh ... / 1.2.4 Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / Anhang 1 zum Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 01. August 2022 gültig mit Wirkung ab 01. Oktober 2022
    0
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    0
  • Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / § 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen fürdie tarifliche Sonderzuwendung
    0
  • TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / §§ 15 - 20 Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Schluss mit dem Büro! Oder doch nicht?
Schluss mit dem Büro!
Bild: Haufe Shop

Florian Kunze beleuchtet die kreativen Möglichkeiten flexibler Arbeitsmodelle und spricht aber auch ehrlich über die Herausforderungen. Sein Buch ermutigt uns, die eigene Arbeitsweise zu hinterfragen und die Sicht der Arbeitgeber besser zu verstehen.


Einkommensteuergesetz / § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
Einkommensteuergesetz / § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

  (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.  (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren