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BFH Urteil vom 12.07.1955 - I 232/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine dem alternden Vater bei der Betriebsübergabe an den Sohn zugesagte Leibrente kann eine (betriebliche) Veräußerungsrente sein. Im allgemeinen ist aber eine solche Rente als (außerbetriebliche) Versorgungsrente anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Ziff. 6, § 10/1/1, § 12 Nr. 1, § 22 Ziff. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Rentenzahlungen, die der Beschwerdeführer (Bf.) an seinen Vater leistet, Betriebsausgaben sind.

Durch Vertrag vom 27. Dezember 1949 hat der Bf. zusammen mit seinem Bruder Hans von seinem damals 74jährigen Vater die Berliner Vertretung einer westdeutschen Firma übernommen. Die Söhne verpflichteten sich in dem Vertrag, dem Vater als Gegenleistung ab 1. Januar 1950 monatlich je 150 DM zu zahlen, solange sie die Vertretung innehatten. Ferner war ursprünglich vereinbart, daß, wenn einer der beiden aus dem Vertrag ausschiede, er von der monatlichen Zahlung an den Vater entbunden sei. Im Nachtragsvertrag vom 30. Dezember 1950 wurde dagegen festgelegt, daß in diesem Fall der andere Sohn die voll Zahlung von 300 DM monatlich zu übernehmen habe. Der Bf. setzte den Betrag von (12 x 150 DM =) 1800 DM als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erblickte in der Rente eine Versorgungsrente, die dem Vater gewährt werde. Da der Bf. erst Ende Mai 1950 aus dem sowjetischen Sektor Berlins nach West-Berlin gezogen war, nahm das Finanzamt für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1950 beschränkte Einkommensteuerpflicht und für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1950 unbeschränkte Einkommensteuerpflicht an. Für die Zeit ab 1. Juni 1950 berücksichtigte es die anteiligen Zuwendungen an den Vater von (7 x 150 DM =) 1050 DM als Sonderausgabe (ß 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Berufung, soweit sie die Anerkennung der Zuwendungen an den Vater als Betriebsausgabe erstrebte, als unbegründet zurück. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Zuwendungen an den Vater seien keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG, da sie nicht durch die Führung des übernommenen Betriebs bedingt seien; sie stünden vielmehr im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebs. Es handele sich nicht um einen Pachtzins, der für die überlassung des Rechts auf Ausübung der Vertretertätigkeit gezahlt werde; der Vater habe vielmehr seinen Gewerbebetrieb auf die Söhne übertragen und sich dafür eine Gegenleistung ausbedungen. An Stelle eines sonst im allgemeinen üblichen Kaufpreises müsse der Bf. eine monatliche Rente zahlen. Bei dieser handele es sich um eine Versorgungsrente, wie sie bei übertragung eines Gewerbes vom Vater auf die Kinder, die auch gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, üblich sei. Für eine Versorgungsrente spreche auch der Nachtragsvertrag, durch den die Rente von 300 DM monatlich ohne Rücksicht auf den Ertrag des Betriebs dem Vater erhalten bleiben solle. Derartige Renten fielen unter das Abzugsverbot des § 8 Ziff. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Sie müßten, falls sie sich wie hier gewinnmindernd ausgewirkt hätten, dem Gewinn zugerechnet werden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) behauptet der Bf. weiterhin, daß die Zahlungen an den Vater nicht eine Rente, sondern Pachtentgelte seien; sie würden als Gegenleistung für die überlassung des Betriebes gezahlt. Von einem Fremden würde der Vater mindestens ebensoviel erhalten haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zahlung des Bf. an den Vater nicht als Pachtleistungen angesehen. Ein Pachtverhältnis läge nur vor, wenn der Vater Eigentümer des Geschäfts geblieben wäre und seinen Söhnen die befristete Nutzung gegen Entgelt überlassen hätte (§§ 581 ff. BGB). Nach dem Vertrag hat sich aber der Vater wegen seines hohen Alters endgültig vom Geschäft zurückgezogen und den Betrieb auf seine Söhne übertragen.

überläßt ein Vater seines Alters seinen gewerblichen Betrieb einem Sohn und bedingt er sich dabei eine lebenslängliche Rente (Leibrente) aus, so kann die Rente eine (betriebliche) Veräußerungsrente oder eine (außerbetriebliche) Versorgungsrente sein (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI 456/39 vom 26. Juli 1939, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1939 S. 1120). Sind für die übertragung des Geschäfts und die Zusage der Rente vorwiegend (außerbetriebliche) familiäre überlegungen maßgebend, so liegt eine Versorgungsrente vor. Dann dient die Geschäftsübertragung überwiegend der Vorwegnahme der künftigen Erbschaft. Die Rente bezweckt in erster Linie die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern. Es liegt eine unentgeltliche Geschäftsübertragung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vor. Der Sohn hat darum die Bilanzwerte des Vaters für die übernommenen Wirtschaftsgüter fortzuführen. Er kann, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Rentenleistungen als Sonderausgaben (ß 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) absetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 391/52 U vom 3. Juni 1953 Slg. Bd. 57 S. 694, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 265). Der Vater versteuert die Rentenbezüge nach § 22 Ziff. 1 EStG, und zwar von Beginn der Zahlung an und ohne daß er den Wert des übertragenen Geschäfts von den Bezügen absetzen kann.

Liegt dagegen eine (betriebliche) Veräußerungsrente vor, so ist die Geschäftsübernahme durch den Sohn ein entgeltlicher Erwerb im Sinne des § 6 Ziff. 6 EStG. Der Vater versteuert die Rentenbezüge als nachträgliche gewerbliche Einnahmen im Jahr des Zuflusses. Eine Steuerpflicht entsteht nur, soweit die Summe der Rentenbezüge den Wert des Geschäfts im Zeitpunkt der übergabe übersteigt. § 34 EStG ist nicht anwendbar (Blümich-Falk, Bem. 6 zu § 34 EStG).

Wenn auch eine bei der Betriebsübergabe vom Vater auf den Sohn vereinbarte Rente eine (betriebliche) Veräußerungsrente sein kann, so sind doch solche Renten im allgemeinen als Versorgungsrenten anzusehen. überträgt der alternde Vater seinen Betrieb dem Sohn, so hat oft der Sohn schon längere Zeit im Betrieb mitgearbeitet; der Sohn hat wegen der geplanten übernahme den Betrieb schon immer als "seinen" Betrieb angesehen. Die Rente, die er den Eltern zusagt, wird im allgemeinen nicht nach dem Wert des übertragenen Geschäfts bemessen; der Wert des Geschäfts im Zeitpunkt der übertragung wird gewöhnlich überhaupt nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Die Höhe der Rente richtet sich weniger nach dem Wert des Geschäfts als nach dem, was der Vater zum angemessenen Lebensunterhalt braucht, und der Sohn abgeben kann, ohne die gesunde Fortentwicklung des Geschäfts und den Unterhalt für sich und seine Familie zu beeinträchtigen. Es werden also nicht, wie es bei der Geschäftsveräußerung zwischen Fremden selbstverständlich ist, der Wert des Geschäfts im Zeitpunkt der übertragung und die Höhe der zugesagten Rente nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufeinander abgestimmt. Von dieser Erfahrung geht auch der Gesetzgeber in § 85 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) aus, wenn er Geschäftsveräußerungen im ganzen an Abkömmlinge von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiungsvorschrift beruht auf der Erwägung, daß es sich bei der Veräußerung an Kinder in der Regel um einen Vorgang handelt, der mit der späteren Erbfolge in Verbindung steht und vorwiegend familiären Charakter hat (vgl. Eckhardt-Schettler, Umsatzsteuer, 3. Auflage S. 45/46).

Die Begründung des Verwaltungsgerichts ist teilweise rechtlich bedenklich. Zu den Betriebsausgaben rechnen nicht nur Renten, die im laufenden Betrieb gezahlt werden, sondern auch Renten, die mit dem Erwerb zusammenhängen, sofern sie betrieblich bedingt sind. Widerspruchsvoll ist es ferner, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, daß hier die Rente an Stelle des sonst üblichen Kaufpreises gezahlt werde, während es andererseits annimmt, daß die Rente nicht als Kaufpreis, sondern in erster Linie zur Versorgung des Vaters geleistet werde. Unrichtig ist schließlich, daß die Rente den Gewinn gemindert habe und deshalb gemäß § 8 Ziff. 2 GewStG dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet werden müsse. Das Finanzamt hatte zutreffend eine Gewinnminderung durch die Rente abgelehnt, da es sie als Versorgungsrente ansah.

Eine Aufhebung der Vorentscheidung ist aber trotzdem nicht geboten. Denn aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich mit ausreichender Klarheit, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beteiligten die Rente nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und als eine nach dem Wert des Geschäfts bemessene Gegenleistung festgesetzt haben. Das Verwaltungsgericht konnte im Rahmen der ihm zustehenden freien Tatsachen- und Beweiswürdigung, an die der Senat gebunden ist, annehmen, daß eine Versorgungsrente vorliege.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408218

BStBl III 1955, 302

BFHE 1956, 272

BFHE 61, 272

BB 1955, 952

DB 1955, 960

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