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BFH Urteil vom 12.05.1995 - VI R 64/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust einer GmbH-Beteiligung eines Arbeitnehmers: keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, keine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften, Abgrenzung zum Arbeitnehmerdarlehen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer kann den (wirtschaftlichen) Verlust seiner Beteiligung an einer GmbH selbst dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, wenn seine Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für seine Beschäftigung als Arbeitnehmer der GmbH war.

 

Orientierungssatz

1. Der Wertverlust der Beteiligung kann auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

2. Ausführungen zur gerechtfertigten unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gewährten Darlehens (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1993 VI R 38/91) einerseits und einer GmbH-Beteiligung andererseits.

 

Normenkette

EStG 1987 § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.04.1994; Aktenzeichen 9 K 307/91)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als technischer Betriebsleiter bei der im Jahre 1983 in Konkurs gefallenen Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Im Jahre 1984 erwarb die X-GmbH aus der Konkursmasse zwei Grundstücke. Sie setzte einen Teil der bisherigen Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin fort.

Die X-GmbH war im Jahre 1984 gegründet worden. Am Geschäftskapital waren die A-OHG mit 74 v.H., die B-GmbH mit 16 v.H. sowie der Kläger und C mit jeweils 5 v.H. (65 000 DM) beteiligt.

Die Zeichnung der Anteile am Stammkapital der X-GmbH durch den Kläger war ausweislich einer Bestätigung der Geschäftsführung der A-OHG "absolute" Voraussetzung für das Zustandekommen des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Geschäftsführer der X-GmbH. Der Kläger, der 1983 einen Bruttoarbeitslohn von 86 000 DM versteuert hatte, bezog als Geschäftsführer der X-GmbH in den Folgejahren ein Jahresgehalt von brutto ca. 130 000 DM.

Die Geschäftsentwicklung der neu gegründeten X-GmbH war negativ. Sie erzielte jährliche Verluste von ca. 540 000 DM, 700 000 DM, 544 000 DM und zum 31. Oktober 1987 von 894 165 DM.

Im Juni 1987 verkauften die vier Gesellschafter der X-GmbH ihre Geschäftsanteile für je 1 DM mit Wirkung ab dem 1. Juli 1987. Der an den Kläger und C zu entrichtende Kaufpreis sollte sich auf 65 000 DM erhöhen, wenn die im gemeinsam mit der Käuferin erstellten Budget für die Zeit bis 31. Dezember 1989 projektierten Erträge erreicht würden. Dies war jedoch nicht der Fall. Weitere Zahlungen an den Kläger erfolgten daher nicht.

Der Kläger legte sein Amt als Geschäftsführer der X-GmbH am 30. Juni 1987 nieder, wurde jedoch weiterbeschäftigt. Die Anteilsveräußerung zum Preis von 1 DM war unumgängliche Bedingung für die Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Käuferin.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1987 machten die Kläger den Verlust aus der Veräußerung der Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 64 999 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte einen Abzug ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied, der Verlust einer GmbH-Beteiligung führe in Höhe der Anschaffungskosten zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Erwerb der Anteile eine unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses darstelle, der Kaufpreis in angemessener Relation zum Arbeitslohn stehe, außenstehende Kapitalanleger angesichts der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft eine Beteiligung nicht übernommen hätten und der Anteil am Stammkapital unbedeutend sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 67 veröffentlicht.

Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Entgegen der Ansicht des FG kann der Kläger den Wertverlust seiner Beteiligung an der X-GmbH nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehen. Der Kapitalverlust ist auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu berücksichtigen.

1. Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91 (BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663) mit Zustimmung des VIII.Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß ein Arbeitnehmer den (wirtschaftlichen) Verlust eines seinem Arbeitgeber gewährten, normalverzinslichen Darlehens dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) absetzen kann, wenn er das Risiko des Darlehensverlustes aus beruflichen Gründen bewußt auf sich genommen hat. Berufliche Gründe können dann angenommen werden, wenn ein Außenstehender --insbesondere eine Bank-- mit Rücksicht auf die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte.

Die in diesem Urteil für die berufliche Veranlassung der Darlehensgewährung und damit des (wirtschaftlichen) Darlehensverlustes aufgestellten Grundsätze sind entgegen der Ansicht des FG nicht auf den Erwerb und Wertverlust der Beteiligung an einer GmbH übertragbar. Der (wirtschaftliche) Verlust eines normalverzinslichen Darlehens einerseits und der Beteiligung an einer GmbH andererseits sind nicht miteinander vergleichbar.

Zwar führen sowohl die Erträge eines verzinslichen Darlehens als auch diejenigen aus einer Beteiligung an einer GmbH zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Aber die Stellung des Darlehensgläubigers unterscheidet sich wesentlich von derjenigen des Gesellschafters einer GmbH. Während ein Darlehensgläubiger vom Darlehensschuldner lediglich die Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit verlangen kann, können die Gesellschafter alle wesentlichen Belange der GmbH beeinflussen (vgl. z.B. § 37, §§ 45 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--). Deshalb spricht eine Vermutung dafür, daß der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte erstrebt.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines Darlehens einerseits und einer GmbH-Beteiligung andererseits ist aber insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer bei der Darlehensgewährung ausschließlich das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens auf sich nimmt. Das in der Ungewißheit der künftigen Entwicklung liegende Risiko kann niemals zu einer Wertsteigerung der Darlehensforderung führen und sich mithin insoweit niemals zugunsten des Arbeitnehmers auswirken. Demgegenüber besteht bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes, sondern das übernommene Risiko enthält umgekehrt auch die Chance einer Wertsteigerung. Handelt es sich um eine nicht wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, so wäre ein aus der Wertsteigerung resultierender Gewinn im Falle der Veräußerung grundsätzlich (Ausnahme: § 23 EStG) nicht steuerpflichtig. Denn § 17 EStG, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, setzt eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft voraus. Ist aber ein möglicher Gewinn aus einer Wertsteigerung grundsätzlich nicht steuererhöhend zu erfassen, dann spricht dies dafür, auch umgekehrt einen eingetretenen Verlust nicht steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. Grube in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 913, 923; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. November 1993 IX R 81/90, BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289).

Von dem Grundsatz, daß der Verlust der Beteiligung an einer GmbH nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist, ist eine Ausnahme auch nicht unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die Beteiligung am Stammkapital unbedeutend ist und der Steuerpflichtige geltend macht, im konkreten Fall habe die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von vornherein nicht bestanden. Das Ergebnis der Überprüfung bliebe stets unsicher.

Im übrigen hat der BFH den Bedürfnissen der Wirtschaft durch Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Vermögensverlusten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur der (wirtschaftliche) Verlust einer unverzinslichen, sondern auch einer normalverzinslichen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt wird. Damit ist eine von anderer Seite nicht mehr erreichbare Kapitalzufuhr beim Arbeitgeber durch seine Arbeitnehmer im Interesse der Arbeitsplatzsicherung erleichtert worden. Wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer außerdem zu einer gewinnerhöhenden Verhaltensweise veranlassen will, so bedarf es dafür nicht einer Beteiligung des Arbeitnehmers an der Arbeitgeber-GmbH. Dieses Ziel kann vielmehr auch durch eine arbeitsvertragliche Regelung, nämlich eine gewinnorientierte Tantiemevereinbarung, erreicht werden.

2. Der Wertverlust der Beteiligung kann auch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) berücksichtigt werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das FG zu Recht das Fehlen einer Absicht des Klägers zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen im Rahmen dieser Einkunftsart festgestellt hat. Denn Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 m.w.N.). Einen solchen Veräußerungsverlust hat der Kläger jedoch geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65749

BFH/NV 1995, 68

BStBl II 1995, 644

BFHE 177, 472

BFHE 1996, 472

BB 1995, 1623

BB 1995, 1623-1624 (LT)

DB 1995, 1491-1492 (LT)

DStZ 1995, 725-726 (KT)

HFR 1995, 505 (LT)

StE 1995, 446 (K)

WPg 1995, 774 (LT)

StRK, WK R.190 (LT)

Information StW 1995, 537-538 (KT)

GStB 1995, Beilage zu Nr 8 (L)

KFR, 2/95, 319 (11/1995) (LT)

GmbH-Rdsch 1995, 599-600 (LT)

NJW-RR 1996, 25-26 (LT)

WiB 1995, 713 (L)

AktStR 1995, 471-472 (K)

GmbHR 1995, 599

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