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BFH Urteil vom 12.05.1987 - VII R 203/83

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Leitsatz (amtlich)

Auf Überzahlung von Steuern beruhende Erstattungsansprüche, die ohne Änderung einer Steuerfestsetzung erst aufgrund eines Rechtsstreits über einen Abrechnungsbescheid entstehen, sind nicht nach § 236 AO 1977 zu verzinsen.

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 1 S. 1, §§ 233, 218 Abs. 2; AO § 125

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) Erstattung von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer der Kalenderjahre 1959 bis 1965 in einer Gesamthöhe von 2 171,84 DM nebst Zinsen in Höhe von 1/2 % pro Monat seit November 1968. Grundlage für den der Höhe nach streitigen Erstattungsbetrag waren mehrfache Berichtigungen der Steuerbescheide für die Streitjahre, die teilweise zu Erhöhungen und teilweise zu Herabsetzungen der bis dahin festgesetzten Steuern geführt hatten. Die sich aus den Berichtigungen ergebenden Überzahlungen bzw. Nachforderungen wurden durch Umbuchungen bzw. Erstattungen an den Kläger ausgeglichen.

Das FA lehnte einen Erstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheide vom 19.Juni 1969 (betreffend Umsatzsteuer) und vom 8.Dezember 1969 (betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer) ab.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage teilweise statt und verurteilte das FA zur Erstattung von 749,15 DM an den Kläger, nebst 1/2 % Zinsen auf 700 DM für jeden vollen Monat vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag. Das FG kam aufgrund seiner Nachprüfung der Salden aus den Änderungen der Steuerbescheide, der vorgenommenen Verrechnungen und der an den Kläger ausgezahlten Erstattungsbeträge zu dem von ihm festgesetzten Erstattungsbetrag. Die Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrages begründete das FG unter Hinweis auf die Vorschriften des § 111 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 5 des Steuersäumnisgesetzes (StSäumG) --bis 30.September 1975--, § 4b Abs.1 i.V.m. § 5 StSäumG (bis 31.Dezember 1976) und §§ 236 Abs.1, 238 Abs.1 der Abgabenordnung (A0 1977) --vom 1.Januar 1977 an--. Das FG hielt eine Verzinsung für geboten, weil es keinen Unterschied machen könne, ob ein Erstattungsanspruch schon vor der Klageerhebung anerkannt gewesen sei oder sich erst aus dem Verlaufe des Rechtsstreits ergeben habe. Es verwies dafür auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 23.September 1975 III 155/74 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1976, 33).

Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet sich das FA nur noch gegen die Pflicht zur Verzinsung der Erstattungsbeträge. Es beantragt sinngemäß, insoweit das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen, als dem Kläger Zinsen auf den ihm zugesprochenen Erstattungsbetrag zuerkannt worden sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, soweit das FG ausgesprochen hat, daß das FA verpflichtet sei, den an den Kläger zu erstattenden Betrag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

Im Streitfall ist der Anspruch auf Prozeßzinsen nach § 236 AO 1977 zu beurteilen, da Prozeßzinsen erst mit Rechtskraft des nach dem 31.Dezember 1976 abgeschlossenen Vorprozesses entstehen konnten (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.April 1985 III R 24/82, BFHE 143, 408, BStBl II 1985, 546). Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen werden nach § 233 AO 1977 nur dann verzinst, wenn dies in Steuergesetzen gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 236 Abs.1 Satz 1 AO 1977 ist der zuviel entrichtete Betrag zu verzinsen, wenn eine festgesetzte Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen herabgesetzt wird.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt; denn es wurden nur deswegen Steuern erstattet, weil das FG die vom FA erstellten Abrechnungsbescheide (vgl. § 125 der Reichsabgabenordnung --AO-- und § 218 Abs.2 AO 1977) als inhaltlich unzutreffend beurteilt hat. Ein Abrechnungsbescheid wird aber im Erhebungsverfahren erlassen. Der Abrechnungsbescheid und damit auch seine Abänderung durch eine Entscheidung des FG betrifft einen außerhalb des Festsetzungsverfahrens geregelten Vorgang im Erhebungsverfahren. Der vom FG festgesetzte Erstattungsanspruch beruht also nicht darauf, daß eine festgesetzte Steuer herabgesetzt worden ist. Letzteres ist aber ein Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Erstattungszinsen (vgl. dazu Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.3994/10; Höllig in Koch, Abgabenordnung - AO 1977, 3.Aufl., § 236 Rdnr.4).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß der Erstattungsbetrag sich ursprünglich aus der Änderung mehrerer Steuerbescheide ergeben hat. Denn Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren nicht mehr die Steuerbescheide als solche und die in ihnen jeweils festgesetzten Steuern, sondern der Streit über die Verwirklichung der Steueransprüche und damit das Erlöschen der Zahlungsansprüche des FA und die ggf. daraus resultierende Überzahlung.

Eine sinngemäße Anwendung der genannten Vorschriften betreffend Erstattungszinsen auf die hier allein streitige Überzahlung scheidet aus, weil die Erstattung von Steuern infolge von Überzahlungen nicht mit einer Änderung der Steuerfestsetzung vergleichbar ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., § 236 AO 1977, Tz.2).

Der Senat schließt sich damit der überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung an, daß Überzahlungen, die sich durch einen Abrechnungsbescheid herausstellen, nicht zu verzinsen sind und für eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über Erstattungszinsen angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 233 Satz 1 AO 1977 kein Platz ist (vgl. FG München, Urteil vom 2.März 1972 IV 177/71, EFG 1972, 393; Schwarz, Abgabenordnung, § 236 Tz.2; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., § 236 AO 1977 Anm.1; Tipke/Kruse, a.a.O., § 236 AO 1977 Tz.2). Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Zwar entgeht dem Kläger durch die Überzahlung die Möglichkeit der Nutzung des zuviel entrichteten Betrages. Jedoch ist dieser Ausfall der Nutzungsmöglichkeit durch Umstände verursacht, die vor der Klageerhebung lagen und in keinem Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung standen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61935

BStBl II 1987, 702

BFHE 150, 298

BFHE 1987, 298

BB 1987, 2086

BB 1987, 2086-2087 (ST)

DStR 1987, 762-762 (ST)

HFR 1987, 602-602 (ST)

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