Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.04.2000 - XI R 1/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei (Teil-)Betriebsübergang

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird das bestehende Dienstverhältnis zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben.
  2. Zahlungen, die im Rahmen eines fortlaufenden Einkunftserzielungstatbestandes geleistet werden, mögen sie auch Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sein, sind nicht tarifbegünstigt.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1-2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) arbeitete bei der X-AG als Innen- und Unterhaltsreiniger. Im Streitjahr 1996 gliederte die X-AG einen Teilbereich ihrer Tätigkeit auf ein Tochterunternehmen, die Y-Reinigung, aus. Mit dem neuen Arbeitgeber schloss der Kläger am 1. Juli 1996 einen neuen Arbeitsvertrag, der die Überschrift "Arbeitsvertrag zum Betriebsübergang" trug. Gegenstand des Vertrags war der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wurde in die Tarifgruppe RI 1 eingestuft. Der Vertrag enthielt die maschinenschriftliche Ergänzung "plus Ausgleichszulage gemäß B-TV vom 11.08.95 und B-TV vom 29.09.95". Dieser Zusatz bezog sich auf tarifvertragliche Vereinbarungen, die zuvor mit anderen Teilbereichen der X-AG getroffen worden waren; bei dem B-TV handelte es sich ―wörtlich― um den "Tarifvertrag zur Sicherung der nach § 613a BGB zur Z-GmbH oder einer Mehrheitsbeteiligung davon übergehenden Arbeitnehmer". Nach § 3 Abs. 2 des B-TV verpflichtete sich die X-AG für die Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit der neu gegründeten Gesellschaft abgeschlossen hatten, einen Fonds einzurichten, um die Nachteile abzugelten, die mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages verbunden waren. In einer sog. Protokollnotiz zum Tarifvertrag war festgehalten worden, dass die X-AG für den jeweiligen Arbeitnehmer das Zweifache des Betrags seiner durch den Arbeitgeberwechsel hervorgerufenen Nachteile in den Fonds einzahlen sollte, allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag von 8 000 DM. Dieser Betrag sollte vier Monate nach Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags ausgezahlt werden. Der Kläger erhielt im September 1996 einen Betrag von 8 000 DM.

Der Kläger verlangte, den Betrag gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) folgte dem nicht. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Zwar sei die Zahlung nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden sei. Jedoch seien die Voraussetzungen der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG gegeben. Es sei unschädlich, dass das bisherige Arbeitsverhältnis ―wenn auch modifiziert― mit einem neuen Arbeitgeber fortgesetzt werde. Zwar verlange der Bundesfinanzhof (BFH) gelegentlich, dass die Tätigkeit beendet werde (BFH-Urteil vom 24. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721). § 34 beziehe sich aber auf alle Fälle des § 24 Nr. 1 EStG. Während der Gesetzgeber in Buchst. a eine Beendigung nicht verlange, habe er in "Buchst. a und b" (richtig wohl: Buchst. b und c) bestimmte Fälle der Beendigung bzw. Nichtausübung aufgenommen. Auch sei nicht zu rechtfertigen, dass ein Wechsel im Konzern anders als ein Wechsel außerhalb eines Konzerns behandelt werde. Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt; der Nachteilsausgleich habe sich auf mehrere Veranlagungszeiträume bezogen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG kommt eine tarifbegünstigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nicht in Betracht.

1. Gemäß § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 DM, steuerfrei. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt nicht vor, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung mit geänderten Konditionen fortgeführt wird. Dagegen wird ein bestehendes Dienstverhältnis nicht fortgesetzt, wenn nach seiner Beendigung mit demselben Arbeitgeber ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen begründet wird. Ob eine Umsetzung innerhalb eines Konzerns die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat, ist nach Auffassung des BFH davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 XI R 33/91, BFHE 170, 369, BStBl II 1993, 447, und vom16. Juli 1997XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666).

Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass der neue Arbeitgeber in das bestehende Dienstverhältnis eingetreten ist. Der (Teil-)Betriebsübergang von der X-AG auf die Y-Reinigung hat nicht zur endgültigen Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses geführt; das bestehende Dienstverhältnis wurde vielmehr mit einem neuen Arbeitgeber und mit teilweise geänderten Konditionen fortgesetzt. Die Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die an der Übertragung des Betriebs beteiligten Personen von einem Betriebsübergang i.S. des § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgegangen sind, der den Bestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses schützt und zu dessen Fortsetzung führt (Palandt/Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl., 2000, § 613a Rz. 16; Schaub in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., 1997, § 613a Rz. 95 ff.); demzufolge wurden auch die Vorzeiten angerechnet. Wird das bestehende Dienstverhältnis zwar mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben.

2. Nicht gefolgt werden kann dem FG indes in der Auffassung, dass die Ausgleichszulage ermäßigt zu besteuern ist.

Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Abfindung darf sich nicht als die bloße ―ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte― Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen (Urteil vom 25. August 1993XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFH/NV 1993, 721; vom 25. August 1993XI R 7/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird, wobei die Ablösung ebenso auf einer Vertragsänderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen kann. Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

Das FG beruft sich zu Unrecht allein auf den Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Über den auslegungsbedürftigen Text einer Norm hinaus ist insbesondere auch auf den Zweck der Regelung und auf den Zusammenhang abzustellen, in dem der einzelne Tatbestand steht (vgl. Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Rz. 731 ff.). So lässt der Zusammenhang der Tatbestände des § 24 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG wie auch ein Vergleich zu den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgeführten Tatbeständen erkennen, dass eine Entschädigung die Beendigung des Einkunftserzielungstatbestandes verlangt. Der Zweck der Regelung, wie er sich in Zusammenhang mit § 34 EStG ergibt, ist darauf gerichtet, die aus Anlass der Beendigung eines Einkunftserzielungstatbestandes zusammengeballt zugeflossenen Leistungen ermäßigt zu besteuern. Zahlungen, die im Rahmen eines fortlaufenden Einkunftserzielungstatbestandes geleistet werden, mögen sie auch Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sein, sind nicht begünstigt.

Wie unter 1. bereits ausgeführt ist im Streitfall das den Zahlungen zugrunde liegende Rechtsverhältnis nicht beendet worden. Der Wechsel des Arbeitgebers im Rahmen des Betriebsübergangs und die geänderten Konditionen führten lediglich zu einer (modifizierten) Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426275

BFH/NV 2000, 1195

HFR 2000, 781

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Niedersächsisches FG: Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Geld Hosentasche Gehalt
Bild: Ralph / Pixabay

Das Niedersächsische FG hat über die steuerliche Behandlung im Falle einer betriebsbedingten Abfindung entschieden, wenn dem Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zum früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.


BFH Kommentierung: Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts
Mann trägt nach Kündigung seine Arbeitsmaterialien aus Büro
Bild: mauritius images / Wavebreakmedia /

Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.


Abfindung: Keine ermäßigte Besteuerung von Abfindungen bei Teilleistungen oder Rückkehrrecht
Frau liest Post
Bild: Pexels

Abfindungen können nur nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden, wenn sie in einem Jahr zufließen. Darüber hinaus muss eine Entschädigung vorliegen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten zeigen zwei aktuelle Urteile. Ab 2025 werden Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug insoweit entlastet.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Thüringer FG III 275/98
Thüringer FG III 275/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer 1996  Nachgehend BFH (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen XI R 1/99)   Tenor 1. Der Bescheid für 1996 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 8. Oktober1997 in der Form der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren