Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.04.2000 - VI R 135/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld im Monat der Beendigung der Berufsausbildung

Leitsatz (amtlich)

Ein Kindergeldanspruch besteht auch für den Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/99).

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 6; EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 7; EStG § 63 Abs. 1 S. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 2000, 326; LEXinform-Nr. , 0553153)

Tatbestand

Die Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) vollendete im April 1996 ihr 18. Lebensjahr. T befand sich bis zum 19. Dezember des Streitjahres 1996 in Berufsausbildung. Ab dem 20. Dezember 1996 wurde T von ihrem Ausbildungsbetrieb als Angestellte übernommen. Für die Monate bis einschließlich April 1996 bezog T Ausbildungsvergütungen in Höhe von insgesamt 4 079 DM und für die Monate Mai bis November in Höhe von 7 252 DM. Außerdem erhielt T im Juli 1996 Urlaubsgeld in Höhe von 500 DM und im November 1996 Weihnachtsgeld in Höhe von 729 DM. Auch für Dezember 1996 wurde ihr die Ausbildungsvergütung von 1 036 DM zunächst in voller Höhe ausgezahlt. Im Januar 1997 behielt der Arbeitgeber allerdings den für die Zeit nach Ausbildungsende überzahlten Betrag in Höhe von 375 DM wieder ein; das der T für diesen Zeitraum zustehende anteilige Arbeitsentgelt in Höhe von 958 DM wurde im Februar 1997 ausgezahlt.

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter ―Beklagter―) ermittelte die Einnahmen der T für die Monate Mai bis Dezember 1996 mit 9 517 DM (8 x 1 036 DM zzgl. 1 229 DM Sonderzuwendungen). Unter Berücksichtigung eines zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1 336 DM (richtig: 1 333 DM) ergaben sich nach Ansicht des Beklagten anzurechnende Einkünfte und Bezüge der T in Höhe von 8 181 DM. Den im Streitjahr für T nach § 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag für die Monate Mai bis Dezember 1996 ermittelte der Beklagte mit 8 000 DM. Daraufhin hob er die Kindergeld-Festsetzung für die Monate ab Mai 1996 auf und forderte das für die Monate Mai bis Dezember gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 400 DM zurück.

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit er das Kindergeld für die Monate Mai bis Dezember 1996 betrifft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage antragsgemäß statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der für T maßgebliche anteilige Grenzbetrag von 8 000 DM sei nicht überschritten. Die Ausbildungsvergütungen für die Monate Mai bis Dezember 1996 betrügen 7 912 DM (7 x 1 036 DM für die Monate Mai bis November und 660 DM für Dezember); die Sonderzuwendungen entfielen nur in Höhe von 808 DM auf diese Monate. Das Gehalt für die Zeit vom 20. bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 958 DM sei nicht zu berücksichtigen, weil es erst im Februar 1997 zugeflossen sei.

Mit der Revision macht der Beklagte geltend, Nachzahlungen von Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Jahres seien zwar als sonstige Bezüge des Folgejahres anzusehen, wenn die Zahlungen später als 3 Wochen nach Ablauf des Jahres zuflössen. Dennoch sei der für T maßgebliche anteilige Jahresgrenzbetrag von 8 000 DM überschritten, weil für die in den Monaten Mai bis November 1996 bezogenen Sonderzuwendungen und für die überzahlte Ausbildungsvergütung im Dezember das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG) entsprechend gelte.

Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Kindergeldanspruch für die Monate Mai bis Dezember 1996 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

2. Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu versagen.

a) Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 162/98 ist der Betrag von 12 000 DM für alle Monate um ein Zwölftel zu mindern, zu deren Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die im Laufe des Jahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis ausgezahlten Sonderzuwendungen sind den Monaten anteilig zuzuordnen, in denen Berufsausbildung stattfand.

b) Nach der ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung VI R 19/99 vom gleichen Tage gehört der letzte Ausbildungsmonat zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht während des gesamten Monats vorgelegen haben. Deshalb sind die Einkünfte dieses Monats nicht in die Berechnung des Kindeseinkommens einzubeziehen.

3. Danach hat das FG der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Monate Januar bis einschließlich April 1996 gehören zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil T ihr 18. Lebensjahr erst im Laufe des April vollendete. Auch der Monat Dezember 1996 gehört zu den Kürzungsmonaten, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in diesem Monat wegen des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf nicht an allen Tagen vorlagen. Aus diesem Grunde ist der Jahresgrenzbetrag von 12 000 DM auf 7 000 DM für die Monate Mai bis November 1996 zu ermäßigen. Dementsprechend gehen nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG nur die auf diesen Jahresabschnitt entfallenden Einnahmen in die Berechnung ein.

a) Dazu gehören zunächst die laufenden Lohnzahlungen (7 252 DM). Hinzu kommen die anteiligen sonstigen Bezüge. Bei dem im Juli 1996 ausgezahlten Urlaubsgeld und dem im November 1996 gezahlten Weihnachtsgeld handelt es sich um Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis, weil sie im Jahresabschnitt der Berufsausbildung zugeflossen sind. Als solche sind sie in voller Höhe allen Monaten der Berufsausbildung (Januar bis November 1996) zuzuordnen (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. März 2000 VI R 162/98, und vom 12. April 2000 VI R 34/99). Da die Monate Januar bis April zwar zum Jahresabschnitt der Berufsausbildung gehören, aber gleichwohl Kürzungsmonate sind, entfallen von den Sonderzuwendungen nur 782 DM (7/11 von 1 229 DM) auf die Monate Mai bis November. Die anzurechnenden Einnahmen belaufen sich deshalb insgesamt auf 8 034 DM.

b) Dieser Betrag ist nach dem Senatsurteil vom 12. April 2000 VI 34/99 um den auf die Ausbildungsmonate entfallenden zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (im Streitfall 1 166 DM) zu kürzen, wenn keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden. Die danach verbleibenden Einkünfte überschreiten den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 7 000 DM nicht.

c) Das Kindergeld für Dezember 1996 steht der Klägerin ebenfalls wie beantragt zu, auch wenn der Dezember zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG gehört. Nach dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteil vom 2. März 2000 VI R 13/99 besteht ein Kindergeldanspruch auch für den Monat der Eheschließung eines Kindes, obwohl die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG in diesem Monat nur zeitweise vorgelegen haben und er deshalb zu den Kürzungsmonaten gehört. Dies gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG deshalb nicht an allen Tagen eines Monats vorgelegen haben, weil das Kind im Laufe des Monats von der Ausbildung in den Beruf übergewechselt ist.

Fundstellen

  • Haufe-Index 425189
  • BFH/NV 2000, 1038
  • NWB-DokSt 2001, 125
  • BStBl II 2000, 466
  • BFHE 2001, 74
  • BFHE 191, 73
  • BB 2000, 1183
  • DB 2000, 1261
  • DStR 2000, 965
  • DStRE 2000, 634
  • HFR 2000, 584
  • StE 2000, 334
  • FR 2000, 777
  • LEXinform-Nr. , 0553703
  • Inf 2000, 446
  • SteuerBriefe 2000, 1007
  • SteuerBriefe 00, 16
  • KFR 2001, 23
  • StWK Gruppe 1, 152
  • StWKHeft 00, 22
  • StSem 2001
  • stak 2000

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


BFH VIII R 90/01 (NV)
BFH VIII R 90/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeld ‐ Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit  Leitsatz (NV) Nimmt das Kind nach Ablegen der letzten Prüfungsleistung eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, befindet es sich nicht mehr in Berufsausbildung ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren