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BFH Urteil vom 12.03.1985 - IX R 76/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbau von Raumthermostat und Ersatz eines Heizkörpers sowie dessen Verlegung kein erhöht absetzbarer Modernisierungsaufwand; Frist für Anschlußrevision

 

Leitsatz (NV)

1. Erstmaliger Modernisierungsaufwand im Sinne von § 82 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 EStDV 1979 ist nicht gegeben, wenn in ein eigengenutztes Einfamilienhaus ein Raumthermostat mit Nachtabsenkung eingebaut und ein Heizkörper durch einen Stahlradiator an anderer Stelle ersetzt wird.

2. Eine nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Anschlußrevision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet werden (Anschluß an BFH-Urteil v. 8. 4. 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).

 

Normenkette

EStG 1979 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q S. 6; EStDV 1979 § 82a Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 3; Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV; FGO § 155; ZPO § 556 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) erwarben im Veranlagungszeitraum 1980 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu eigenen Wohnzwecken. In dem Einfamilienhaus befand sich eine Zentralheizungsanlage. Nach Erwerb des Hauses bauten die Kläger zum Zwecke der Heizungsregulierung einen bis dahin noch nicht vorhandenen Raumthermostaten mit Nachtabsenkung ein. Die Kläger entfernten in einem Raum des Hauses einen bis dahin an der Innenwand des Zimmers angebrachten Heizkörper, ersetzten ihn durch einen Stahlradiator und installierten diesen an anderer Stelle im Raum, nämlich unter dem Fenster der Außenwand. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 beantragten die Kläger für diese Aufwendungen von insgesamt 1 003 DM die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) von 10 v. H. (= 100 DM). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die beantragten erhöhten Absetzungen nicht. Das FG gab der Klage mit seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 496 veröffentlichten Entscheidung teilweise statt. Es führte aus, die Kläger könnten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einbau eines Raumthermostaten die erhöhten Absetzungen nach § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.V.m. der Anlage 7 Nr. 7 in Anspruch nehmen. Für das Anbringen eines neuen Heizkörpers in einem Wohnraum könnten die Kläger dagegen diese Absetzungen nicht beanspruchen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Die Anschlußrevision der Kläger ist unzulässig.

I. Die Aufwendungen der Kläger können nicht gemäß § 21 a Abs. 3 Nr. 2 EStG vom Grundbetrag (§ 21 a Abs. 1 Satz 2 EStG) abgesetzt werden; denn sie sind keine Aufwendungen für die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV.

1. Der erstmalige Einbau von Raumthermostaten und die räumliche Verlegung eines Heizkörpers sind weder eine wesentliche Substanzvermehrung, noch eine erhebliche Veränderung im Wesen des Gebäudes, noch eine deutliche Verbesserung des Gebäudes über den bisherigen Zustand hinaus (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672, und Urteile vom 24. Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7 - betreffend Kosten der Umstellung einer Heizung von Kohleöfen auf Zentralheizung -, und vom 20. Oktober 1981 VIII R 85/79, BFHE 134, 301, BStBl II 1982, 64 - betreffend Wärmedämmung; vgl. dort unter 1. Abs. 3, zur Rechtslage vor Einfügung des Abs. 3 durch die 2. EStDVÄndV -). Die Aufwendungen der Kläger sind demzufolge, was die Vorinstanz auch zutreffend erkannt hat, Erhaltungsaufwand (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1979 VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435).

2. Bei dem erstmaligen Einbau von Raumthermostaten und der räumlichen Verlegung eines Heizkörpers handelt es sich nicht um die erstmalige Durchführung einer Maßnahme i. S. von § 82 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82 a EStDV, weil sie nicht der Modernisierung dient.

Der Senat hat im Urteil IX R 50/82 vom heutigen Tage (BFHE 143, 273, BStBl II 1985, 398) aufgeführt, daß der Begünstigungszweck gemäß dem auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q Satz 6 EStG 1979 beruhenden § 82 a Abs. 3 EStDV auch auf Erhaltungsaufwand erstreckt worden ist; die Begünstigung ist jedoch auf Aufwendungen für die ,,erstmalige Durchführung einer Maßnahme" i. S. von § 82 a Abs. 1 EStDV beschränkt worden. Der Sinn der Begünstigungsvorschrift, zur Modernisierung älterer Wohnbauten anzureizen, ist seit Einfügung der Ermächtigung unverändert geblieben. Es sollte - das gilt für sämtliche Fassungen des Gesetzes und der auf ihr beruhenden EStDV - die Modernisierung begünstigt werden, jedoch nicht die bloße Erhaltung vorhandener Anlagen.

Ob der in § 82 a Abs. 3 EStDV verwendete Begriff ,,erstmalig" die weitreichende Bedeutung hat, wie dies in Abschn. 164 b Abs. 12 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1978 vertreten wird, kann hier offenbleiben. Motiv des Gesetzgebers für die Begünstigung nach § 82 a EStDV war die Förderung der Modernisierung von überaltertem Wohnbesitz, der eindeutig nach dem zeitgemäßen technischen Stand keinen Wohnkomfort mehr bot. Demgemäß besteht das Wesen der Modernisierung bei einer solchen Sachlage darin, ,,dem Haus den zeitgemäßen Wohnkomfort wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten jedoch verloren hatte" (vgl. BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7).

Dieser Zweck wird nicht erfüllt, wenn Vorrichtungen an einer modernen Heizungsanlage - wie die Ventile - erneuert und durch Raumthermostatventile ersetzt werden. Die Erneuerung von Teilen einer Anlage ist, selbst wenn diese Teile nicht nur dem technischen Fortschritt entsprechen, sondern wie Raumthermostatventile weitere Funktionen erfüllen können, keine Modernisierung. Denn dem Haus wird kein Wohnkomfort wiedergegeben, den es durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat.

Im übrigen bindet die später in Abschn. 164 b Abs. 12 Satz 2 EStR 1981 aufgenommene Regelung nicht die Gerichte; sie stellt zudem nur eine Vereinfachungsanweisung an die FÄ dafür dar, in welchem Veranlagungszeitraum - abweichend vom Zu- und Abflußprinzip gemäß § 11 EStG - die Aufwendungen von den FÄ unbeanstandet behandelt werden dürfen.

3. Der Einbau der Raumthermostatventile ist auch nicht als Wärmeschutzmaßnahme steuerbegünstigt (§ 82 a Abs. 1 Nr. 2 EStDV).

Eine Maßnahme zum Wärmeschutz liegt vor, wenn durch sie ein Verlust erzeugter Wärme verhindert oder vermindert wird. Raumthermostatventile dienen der Energieersparnis und nicht dem Schutz erzeugter Wärme (vgl. dazu auch Urteil des FG Köln vom 16. Juni 1982 VII 409/80 E, EFG 1983, 29).

4. Aufwendungen, die für die Verlegung des Heizkörpers von einer Stelle im Raum an eine andere Stelle anfallen, sind ebenfalls kein Modernisierungsaufwand, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Raumthermostatventilen ergibt.

II. Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Revision der Kläger ist als unselbständige Anschlußrevision statthaft, weil von dem FA eine zulässige Hauptrevision eingelegt worden ist.

Die unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig. Denn sie ist nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt und begründet worden (§ 155 FGO i.V.m. § 556 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155, BStBl II 1981, 534).

Die Kläger sind auf die Versäumung der Frist hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind nicht vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413851

BFH/NV 1985, 82

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