Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.03.1970 - V R 158/66

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Erhebung des Beweises durch Sachverständige genügt die Anordnung schriftlicher Begutachtung. Will jedoch ein Beteiligter dem Sachverständigen Fragen stellen lassen und verlangt er zu diesem Zweck dessen Ladung zur mündlichen Verhandlung, so muß das FG diesem Antrag entsprechen.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 411 Abs. 1, §§ 402, 397

 

Tatbestand

Nach den Feststellungen des FG genoß der im Jahre 1928 geborene Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) eine Ausbildung als graphischer Zeichner, Retuscheur, Schriftgraphiker, Maler und Graphiker. In den Jahren 1947 bis 1957 war er bei mehreren Kunstanstalten, in einer Spezialdruckerei und in einem Betrieb für medizinische Ausrüstung als Graphiker beschäftigt. Von 1957 bis 1963 betätigte er sich in seinem Fach freiberuflich.

In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1958 bis 1960 berechnete der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer je unter Abzug eines Freibetrags von 18 000 DM gemäß § 4 Nr. 17 UStG 1951 mit der Begründung, daß es sich um Umsätze aus einer Tätigkeit als Künstler gehandelt habe. Da der Steuerpflichtige den angeforderten Nachweis seiner Künstlereigenschaft nicht erbrachte, veranlagte ihn das FA durch Bescheid vom 18. Juli 1962 mit seinen vollen Umsätzen lediglich unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 7a UStG 1951 zur Umsatzsteuer,...

Der Einspruch und die Klage gegen diese Bescheide blieben ohne Erfolg. Das FG hat zur Begründung des nach mündlicher Verhandlung ergangenen klageabweisenden Urteils im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nach den in den Entscheidungen des BFH V 96/59 S vom 11. Juli 1960 (BFH 71, 549, BStBl III 1960, 453) und V 162/63 vom 29. Juli 1965 (HFR 1966, 34) aufgestellten Beurteilungsmaßstäben könne die Tätigkeit, auf der die strittigen Umsätze beruhten, nicht als solche eines Künstlers beurteilt werden. Diese Auffassung stütze sich auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen B. Dieser als Lehrer an der Werkkunstschule H tätige Experte habe zunächst an Hand von 45 Arbeiten des Steuerpflichtigen aus den Veranlagungszeiträumen unter Darlegung einzelner Beurteilungsmerkmale von bestimmt bezeichneten Arbeiten diesen Erzeugnissen in ihrer Gesamtheit den Charakter eigenschöpferischer, künstlerischer Qualität eindeutig abgesprochen. Nach Vorlage weiterer 66 Arbeiten des Steuerpflichtigen habe er allerdings in einem Ergänzungsgutachten eingeräumt, diese Arbeiten seien "auf der Basis eigenschöpferischer Anordnung von Gestaltungselementen" entstanden, entsprächen "ganz allgemein einem viel höheren Anspruchsniveau" und seien geeignet, "das erste Gutachten vom 16. September 1965 über die Künstlereigenschaft des Klägers in entscheidender Weise zu beeinflussen". Mit dem Ergänzungsgutachten habe der Sachverständige das erste Gutachten nicht widerrufen; er sei auch nirgends zur Anerkennung einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe gelangt. Schließlich seien von den 66 später vorgelegten Arbeiten mindestens 33 nicht Gegenstand von Umsätzen oder jedenfalls nicht solcher in den betreffenden Veranlagungszeiträumen gewesen. Von der anderen Hälfte seien nur sieben im zweiten Gutachten besonders erwähnt. Unter allen diesen Gesichtspunkten gelange das FG aufgrund der gutachtlichen Äußerungen und in Anbetracht der vom BFH (V 96/59, a. a. O.) aufgestellten Forderung eines strengen Maßstabs zu der Überzeugung, daß der Steuerpflichtige im ganzen gesehen nicht eigenschöpferisch und nicht auf der Ebene einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe gearbeitet habe und deshalb nicht als "Künstler" im Sinne des § 4 Nr. 17 UStG 1951 beurteilt werden könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Steuerpflichtigen. Das Rechtsmittel ist vor allem auf die Verfahrensrüge gestützt, das Gericht habe dem ausdrücklichen Antrag des Steuerpflichtigen vom 14. Juli 1966 zuwider den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1960 nicht gehört. Zur Begründung dieser Rüge führt der Steuerpflichtige sinngemäß aus: Das FG sei verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen zu folgen, wenn es das Ergänzungsgutachten nicht habe anerkennen wollen. Das Ergänzungsgutachten lasse deutlich einen Meinungsumschwung des Gutachters erkennen und spreche - im Gegensatz zum Hauptgutachten - den Arbeiten des Steuerpflichtigen im ganzen die künstlerische Qualität zu. Wenn das FG trotzdem geglaubt habe, dem Hauptgutachten das entscheidende Gewicht einräumen zu müssen, so habe dies nicht ohne weitere Aufklärung durch die persönliche Anhörung des Sachverständigen geschehen dürfen. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte des Steuerpflichtigen versichert, er habe in der mündlichen Verhandlung das Versäumnis des Gerichts ausdrücklich bemängelt und einen Verzicht auf die Anhörung nicht ausgesprochen. Im übrigen rügt der Steuerpflichtige die Verletzung von Denkgesetzen bei der Verwertung der gutachtlichen Äußerungen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Verfahrensrüge greift durch; die Revision ist deshalb begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Nach § 82 FGO hat das FG eine Beweisaufnahme unter sinngemäßer Anwendung der in dieser Vorschrift angeführten Bestimmungen der ZPO durchzuführen. Die Regelung des Beweises durch Sachverständige in den §§ 402 bis 414 ZPO ist danach ohne Einschränkung heranzuziehen. Nach § 411 Abs. 1 ZPO ist es zwar zulässig, den Sachverständigenbeweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens ohne Anhörung des Sachverständigen zu erheben. Beantragt aber ein Beteiligter - wie hier der Steuerpflichtige durch Schriftsatz vom 14. Juli 1966 - vor der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, den Sachverständigen zu laden und ergibt sich aus dem Antrag, daß die Anwesenheit des Sachverständigen im Termin der Befragung dienen soll, so muß das Gericht dem Antrag stattgeben (Entscheidungen des BGHZ Bd. 6 S. 398; Bd. 24 S. 14; Bd. 35 S. 370). Diese Pflicht des Gerichts beruht auf der nach § 82 FGO, §§ 402, 397 ZPO den Beteiligten zustehenden prozessualen Befugnis, dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen. Daß eine solche Befragung das mit dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen verbundene Anliegen des Steuerpflichtigen war, konnte das FG deutlich aus der Begründung des Antrags vom 14. Juli 1960 ersehen. Der Steuerpflichtige hat nämlich gebeten, dem Gutachter die Einlassung des Beklagten (FA) vom 13. Juli 1966 auf die gutachtlichen Äußerungen zuzuleiten, damit sich der Sachverständige auf die Auseinandersetzung in der mündlichen Verhandlung vorbereiten könne.

Eine Verwirkung der Verfahrensrüge gemäß § 155 FGO, § 295 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Nach den Grundsätzen des Urteils des BVerwG vom 12. Februar 1959 III C 133.57 (Entscheidungen des BVerwG 8, 149) kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Bestimmung, auf deren Befolgung verzichtet werden kann, im Verwaltungs-(Finanz-)Prozeß unter anderem dann nicht mehr revisionsrechtlich gerügt werden, wenn es der Revisionskläger unterlassen hat, vor Abschluß der Instanz des FG dort um Abhilfe nachzusuchen. Der Senat ist nach den Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten aber überzeugt, daß der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf die Anhörung des Sachverständigen Wert gelegt hat.

Da das Urteil des FG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 460

BFHE 1970, 467

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 82 [Beweisaufnahme]
    Finanzgerichtsordnung / § 82 [Beweisaufnahme]

    Soweit die §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme § 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371, 372 bis 377[1] [Vom 01.04.2005 bis 18.07.2024: §§ 358 bis 371, 372 bis 377], 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren