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BFH Urteil vom 12.03.1964 - V 249/61 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht Berufsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei, nach der bei vereinbarter übernahme des Geschäfts einer OHG durch einen Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft die Gesellschaftsrechte dem als Alleininhaber zurückbleibenden früheren Gesellschafter als Gesamtrechtsnachfolger zuwachsen, ohne daß zwischen der Gesellschaft und ihm ein steuerbarer Umsatz stattfindet.

Diese Rechtslage wird nicht dadurch geändert, daß der nunmehrige Alleininhaber das Geschäft nicht selbst fortführt, sondern noch am Tage der übernahme an seinen Ehegatten überträgt.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1; HGB §§ 142, 105 Abs. 2; BGB § 738

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige, eine aus der Witwe A. und ihren beiden Töchtern B. und C. bestehende, in der Form einer OHG geführte Erbengemeinschaft, fand am 31. Dezember 1956 durch Erbauseinandersetzung ihr Ende. Frau B. übernahm das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven gegen Erstattung des Auseinandersetzungsguthabens an ihre beiden Miterbinnen. Sie wurde im Handelsregister mit Wirkung vom 1. Januar 1957 unter der bisherigen Firma als Alleininhaberin eingetragen. Am gleichen Tage übertrug Frau B. das Geschäft - ebenfalls mit allen Aktiven und Passiven - an ihren Ehemann, der es mit unveränderter Firma als Alleininhaber fortführte. Auch diese Rechtsänderung wurde im Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt erblickte in dem übergang der Vermögensgegenstände von der Steuerpflichtigen auf Frau B. einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz und bezog daher die hierfür in der Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen Beträge in den Gesamtumsatz der Steuerpflichtigen für 1956 ein. Die Annahme einer nichtsteuerbaren Anwachsung des Gesellschaftsvermögens lehnte das Finanzamt ab, weil Frau B. das Geschäft nicht fortgeführt, sondern noch am Tage des Erwerbs an ihren Ehemann weiterübertragen und im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme auch nicht die Absicht der Geschäftsfortführung gehabt habe. Nach erfolglosem Einspruch stellte das Finanzgericht im Berufungsverfahren die Steuerpflichtige hinsichtlich der streitigen Beträge mit der Begründung von der Umsatzsteuer frei, die Anwachsung des Betriebsvermögens einer OHG beim verbleibenden Gesellschafter gemäß §§ 142, 105 Abs. 2 HGB, § 738 BGB setze die Fortführung des Unternehmens durch diesen nicht voraus.

 

Entscheidungsgründe

Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Vorsteher des Finanzamts Rb. eingelegt; sie hat keinen Erfolg.

Die Gesellschafterinnen der Steuerpflichtigen (zugleich Miterbinnen) haben vereinbart, die Erbengemeinschaft aufzulösen und sich dahin auseinanderzusetzen, daß die Gesellschafterin B. das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven gegen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die beiden Mitgesellschafterinnen erhalten sollte. Die vereinbarte übernahme des Geschäfts einer OHG durch einen Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 60 S. 155; Bd. 65 S. 227; Bd. 68 S. 410, 416; Bd. 136 S. 97) ein Fall, der entsprechend dem § 142 HGB zu behandeln ist. Diese Vorschrift bezieht sich zwar nach ihrem Wortlaut nur auf zweigliedrige Gesellschaften und auf bestimmte gesetzlich vorgeschriebene übernahmefälle; die Gründe, die für die dort getroffene Regelung maßgeblich waren, treffen aber auch für Gesellschaften mit mehr als zwei Teilhabern und bei vertragsmäßiger übernahme der Gesellschaftsrechte durch den verbleibenden Gesellschafter zu (vgl. Weipert in Kommentar der Reichsgerichtsräte zum HGB, Anm. 2, 15 und 22 f. zu § 142 HGB).

In den Fällen des § 142 HGB tritt eine Vereinigung der Rechte am Betriebsvermögen der Gesellschaft in der Hand des übernehmenden Teilhabers ein, ohne daß es einer Einzelübertragung der Vermögensgegenstände auf ihn bedarf. Der als Alleininhaber zurückbleibende frühere Gesellschafter wird Gesamtrechtsnachfolger der OHG. Der Erwerb durch Anwachsung ergibt sich aus dem Abs. 3 des § 142 HGB. Danach finden für die Auseinandersetzung die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehört § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst (vgl. auch § 105 Abs. 2 HGB). Das Zuwachsen aber bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht, daß steuerbare Umsätze, die einen Leistungsaustausch voraussetzen, nicht stattfinden.

Die Oberfinanzdirektion vertritt demgegenüber die Auffassung, es sei zur Anwendung des § 142 HGB mit den oben dargestellten Rechtsfolgen erforderlich, daß das Unternehmen durch den nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter verbleibenden Teilhaber (nunmehrigen Alleininhaber) fortgeführt wird. Sie beruft sich hierbei (unter Hinweis auf Weipert, a. a. O., Anm. 1 zu § 138 HGB) auf Sinn und Zweck der §§ 138 bis 142 HGB. Diese Bestimmungen trügen dem Umstand Rechnung, daß durch die Auflösung einer Gesellschaft und die ihr folgende Abwicklung regelmäßig auch das von ihr betriebene Handelsunternehmen der Auflösung verfalle und daß dadurch die vorhandenen Werte zerstört würden. Um dies zu vermeiden, ermöglichten die §§ 138 bis 142 HGB die Fortsetzung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens unter Ausschluß der Liquidation. Deshalb sei die Fortsetzung des Unternehmens durch den verbleibenden Gesellschafter über den Zeitpunkt der sonst eintretenden Auflösung hinaus notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 142 HGB.

Der Senat vermag dieser Auffassung nicht zu folgen. Zwar wird der als Alleinunternehmer zurückbleibende frühere Gesellschafter in der Regel das Geschäft selbst fortführen. So lag der Sachverhalt in den vom Reichsfinanzhof entschiedenen Fällen, auf die sich das Finanzamt beruft (Urteile des Reichsfinanzhofs V A 5/34 vom 18. Januar 1935, RStBl 1935 S. 637; V A 306/34 vom 22. Februar 1935, RStBl 1935 S. 877, Slg. Bd. 37 S. 199; V 145/41 vom 28. September 1944, RStBl 1945 S. 28). Es ist aus den Urteilen jedoch nicht ersichtlich, daß der Reichsfinanzhof anders entschieden und die Anwachsung abgelehnt hätte, wenn der verbleibende Alleinunternehmer das Geschäft nicht selbst fortgesetzt, sondern an einen Dritten weitergegeben hätte. Der Gesetzgeber spricht in § 142 Abs. 1 und 2 HGB nur von der übernahme, nicht von der Fortführung des Geschäfts durch den verbleibenden Gesellschafter. Es mag sein, daß bei der Einführung dieser Bestimmung davon ausgegangen wurde, daß das Geschäft im Regelfalle in der Hand des früheren Gesellschafters bleiben werde. Jedenfalls hat dieser Gedanke in § 142 HGB als Voraussetzung für seine Anwendung keinen Niederschlag gefunden. Die von der Oberfinanzdirektion vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um eine Lücke im Gesetz festzustellen, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden könnte. Im übrigen kann es gelegentlich durchaus im Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit liegen, daß das Geschäft an eine dritte (in geschäftlichen Dingen vielleicht erfahrenere) Person weiterübertragen wird. Auch in diesem Falle ist es zweckdienlich, daß dem übernehmenden Gesellschafter das Betriebsvermögen als Ganzes zuwächst und ihm nicht durch umständliche Einzelakte übertragen werden muß.

Weipert führt an der von der Oberfinanzdirektion angezogenen Stelle in erster Linie aus, die §§ 138 bis 142 HGB hätten den Zweck, die Auflösung der OHG mit der ihr folgenden Abwicklung und die Zerstörung der in dem Unternehmen steckenden Werte im Interesse der Gesellschafter, der Gesamtwirtschaft und der Arbeitnehmer zu vermeiden. Von der Fortsetzung der Gesellschaft (nicht des Unternehmens) ist dort nur deshalb die Rede, weil der Fall besprochen wird, daß nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters mehrere Gesellschafter übrigbleiben. überträgt der allein übrigbleibende Gesellschafter das Geschäft im ganzen an einen Dritten, so muß dadurch keineswegs die Auflösung des Handelsunternehmens und die Zerstörung der Geschäftswerte eintreten. Im Streitfall, in dem das Geschäft auf den seit vielen Jahren in der Firma in leitender Stellung tätig gewesenen Ehemann der letzten Gesellschafterin übergegangen ist, diente die Geschäftsübertragung nicht der Auflösung (Liquidation), sondern im Gegenteil der Erhaltung des Handelsunternehmens, wenn auch formalrechtlich unter einem neuen Geschäftsinhaber. Ist aber zum Geschäftsübergang im Sinne des § 142 HGB die Fortführung des Geschäfts durch den übernehmenden Gesellschafter nicht erforderlich, so kann durch die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge ein steuerbarer Umsatz der OHG nicht ausgelöst werden.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1964, 290

BFHE 1964, 163

BFHE 79, 163

StRK, UStG:1/1 R 295

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