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BFH Urteil vom 12.03.1959 - V 293/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unternehmereinheit kann nur bei voller Identität der Gesellschafter bei allen in Betracht kommenden Gesellschaften und bei gleichem Beteiligungsverhältnis angenommen werden. Auch der Besitz eines Zwerganteils bei einer der Gesellschaften steht deshalb der Annahme einer Unternehmereinheit entgegen.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht von Lieferungen der Beschwerdeführerin (Bfin.), einer GmbH, an der zwei Brüder mit je 49,7 v. H. und deren Mutter mit 0,6 v. H. beteiligt sind, an die X.-GmbH, deren Stammkapital je zur Hälfte im Besitz der beiden Brüder ist. Geschäftsführer der beiden Gesellschaften sind die beiden Brüder. Das Finanzamt erhob für die im Jahre 1953 aus diesen Lieferungen vereinnahmten Entgelte Umsatzsteuer. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Bfin. macht mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wie in den Vorinstanzen geltend, daß zwischen den beiden Gesellschaften Unternehmereinheit bestünde. Der Zwerganteil der Mutter an der Bfin. habe nur symbolische Bedeutung. Wirtschaftlich lägen gleiche Beteiligungen bei beiden Gesellschaften vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der erkennende Senat in den Grundsatzurteil V 162/52 S vom 8. Februar 1955 (BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294) auch für juristische Personen angeschlossen hat, kann Unternehmereinheit zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften bestehen, wenn die gleichen Personen im gleichen Verhältnis an diesen Gesellschaften beteiligt sind und eine einheitliche Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist. Umsatzsteuerrechtlich liegt dann nur ein Unternehmen eines Unternehmers vor. Diese bei mehreren bürgerlich-rechtlich selbständigen Gesellschaften angenommene Unternehmereinheit beruht darauf, daß es wirtschaftlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob eine Einzelperson oder eine Gesellschaft mehrere Betriebe und damit ein Unternehmen hat oder ob ein und dieselbe in Gesellschaftsform zusammengeschlossene Personengruppe mehrere bürgerlich-rechtlich verselbständigte Betriebe betreibt, sofern die gleiche Personengruppe im gleichen Verhältnis an ihnen beteiligt ist und eine einheitliche Willensbildung für alle Betriebe gewährleistet ist. Diese auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Annahme ist nur gerechtfertigt bei voller Identität der Personengruppe und gleichem Beteiligungsverhältnis bei allen in Betracht kommenden Gesellschaften. Es kann deshalb nicht genügen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter auf Grund ihrer überwiegenden Beteiligung die Leitung der Gesellschaft in Händen haben, die Willensbildung also einheitlich von einer Stelle aus erfolgt. Dieser schon vom Reichsfinanzhof in dem Urteil V 68/41 vom 19. Dezember 1941 (RStBl 1942 S. 383) vertretenen Auffassung schließt sich der Senat im vollen Umfange an. Bei Feststellung der Personenidentität und der Höhe der Beteiligung der Gesellschafter kann deshalb auch der Besitz von Zwerganteilen nicht außer acht gelassen werden. Wollte man der Bfin. folgen und ohne Rücksicht auf den Grundsatz der vollen Identität und des gleichen Beteiligungsverhältnisses an allen in Betracht kommenden Gesellschaften nur auf die einheitliche Leitung abstellen, so würde dies zu nicht annehmbaren Folgerungen führen. So müßte Unternehmereinheit auch dann angenommen werden, wenn der Anteil des nur an einer Gesellschaft Beteiligten nicht 0,6 v. H. des Gesellschaftskapitals, wie hier, sondern beispielsweise 10 oder 20 v. H. oder mehr betragen würde. Denn auch in diesen Fällen könnte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht werden, daß dieser Gesellschafter auf die einheitliche Willensbildung bei den Gesellschaften keinen Einfluß habe und daß somit auch hier Unternehmereinheit anzunehmen wäre. Daß eine solche Ausweitung dem Wesen der Unternehmereinheit widersprechen würde, ist offensichtlich. Die, wie erwähnt, wirtschaftliche Betrachtungsweise hat dazu geführt, daß - abgesehen von anderen Voraussetzungen - bei Vorhandensein derselben Personen und ihrer gleichmäßigen Beteiligung an allen Gesellschaften Unternehmereinheit anzunehmen ist. Die Frage der Gleichheit der Beteiligten und ihres Beteiligungsverhältnisses ist aus diesen Gründen einer besonderen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie es die Bfin. will, nicht mehr zugängig und deshalb kann auch die Beurteilung von Zwerganteilen bei anderen Steuergebieten auf die Unternehmereinheit nicht übertragen werden. Zudem zeigt die Frage der Abgrenzung von Zwerganteilen bei der von der Bfin. besonders erwähnten Grunderwerbsteuer, daß diese zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß gibt. Während der Reichsfinanzhof bei der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einen Zwerganteilsbesitz als wirtschaftlich bedeutungslos erklärt, wenn er im ganzen 1 v. H. des Gesellschaftskapitals nicht überschreitet (Urteil des Reichsfinanzhofs II 47/43 vom 26. August 1943, RStBl 1943 S. 814), will der Bundesfinanzhof in dem Urteil II 136/50 U vom 26. Oktober 1951 (BStBl 1951 III S. 239, Slg. Bd. 55 S. 594) an dieser Grenze von 1 v. H. nicht starr festhalten und erachtete in dem entschiedenen Falle auch einen Anteil von über 1 v. H. als Zwerganteil. Diese Unsicherheit in der Abgrenzung von Zwerganteilen spricht ebenfalls dafür, bei der Unternehmereinheit, die klare und eindeutige Verhältnisse erfordert, hinsichtlich der Gesellschafteridentität und des Beteiligungsverhältnisses einen strengen Maßstab anzulegen und von dem Grundsatz der vollen Identität der Gesellschafter und des gleichen Beteiligungsverhältnisses bei allen Gesellschaften nicht abzuweichen.

Da im Streitfalle an der Bfin. drei Gesellschafter, an der anderen Gesellschaft nur zwei dieser Gesellschafter beteiligt sind, und damit auch die Höhe des Beteiligungsverhältnisses dieser Gesellschafter verschieden ist, kann Unternehmereinheit zwischen der Bfin. und der anderen Gesellschaft nicht angenommen werden, wobei es auf die Gründe für die Ungleichmäßigkeit nicht ankommt. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen die Lieferungen der Bfin. an die andere GmbH für umsatzsteuerpflichtig erklärt. Die Rb. war somit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409332

BStBl III 1959, 226

BFHE 1959, 594

BFHE 68, 594

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