Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.02.1985 - IX R 114/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von 2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.

2. Hat das FA in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid anschaffungsnahen Aufwand nicht zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zugelassen, so braucht das FG im Klageverfahren die Frage, ob erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV in Betracht kommen, nicht zu klären, wenn der Kläger diese Absetzungen nicht geltend gemacht hat.

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff Anschaffungskosten ist im Einkommensteuerrecht bei den Gewinneinkünften und Überschußeinkünften gleich (umfangreiche Ausführungen und BFH-Rechtsprechung zum Begriff Anschaffungskosten).

2. Herstellungsaufwand ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs stark heruntergewirtschaftet ist und für das er einen entsprechend niedrigen Kaufpreis gezahlt hat, durch hohe Aufwendungen wieder vollkommen instandsetzt. Dem steht nicht entgegen, daß der Veräußerer diese Aufwendungen möglicherweise als Erhaltungsaufwand sofort hätte abziehen können (Anschluß an BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

AO 1977 § 164; FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 2; EStG 1975 § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2, § 51 Abs. 1 S. 2 Buchst. q; EStDV 1975 § 82a

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Sie erwarben am 4.April 1975 ein im Jahre 1956 erbautes Zweifamilienhaus für 158 000 DM; der Anteil für den Grund und Boden beträgt --inzwischen unstreitig-- 23 700 DM. Noch vor ihrem Einzug am 1.Juni 1975 ließen die Kläger das Gebäude mit einem Aufwand von insgesamt 57 497,15 DM renovieren. Dabei wurden folgende Arbeiten ausgeführt:

Verlegung von Wandplatten und Fliesen

in Küche, Bad, WC und Waschküche 7 045,43 DM

Erneuerung der Sanitär-Ausstattung und

Heizungsanlage 19 772,52 DM

Rolladenaustausch 1 036,12 DM

Liefern und Verlegen von 105 qm

Teppichboden 3 575,97 DM

Weißbinderarbeiten im ganzen Haus 7 000,10 DM

Erneuerung der Elektroinstallationen

und Lampen 7 908,49 DM

Schreinerarbeiten (Einschubtreppe zum

Dachboden, Einziehen einer neuen

Treppenhausdecke, Deckenverkleidung am

Speicher mit Isolierung etc.) 9 169,03 DM

Erneuerung der Antenne 698,80 DM

Anlegen des Gartens inklusive

Lieferung von Pflanzen 1 241,00 DM

Nachbesserung Heizungsarbeiten 49,69 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1975, das Streitjahr, machten die Kläger diese Kosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) rechnete mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid die Renovierungsaufwendungen den --nachträglichen- Herstellungskosten des Gebäudes zu. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde --nach teilweiser Änderung des Bescheids durch das FA unter Beibehaltung des Nachprüfungsvorbehalts-- von dem Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das FG stützte sich unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.Juli 1980 VIII R 189/78 (BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744) entscheidend auf die Erwägung, daß mit den Modernisierungskosten in Höhe von rd. 2/5 des Kaufpreises der Wert des Gebäudes erheblich erhöht worden sei.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG habe rechtsirrtümlich, nämlich entgegen dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22.August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), den im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen die Eigenschaft als Erhaltungsaufwand abgesprochen. Durch die Modernisierungsarbeiten sei nämlich weder das Wesen des Gebäudes verändert, noch der Nutzungswert erheblich erhöht, noch seine Nutzungsdauer erheblich verlängert worden. Beim Erwerb des Hauses seien die sanitäre Einrichtung und die Heizungsanlage bereits vorhanden gewesen. Die Höhe der Aufwendungen der Kläger bilde keinen geeigneten Maßstab, um anschaffungsnahen Aufwand im Sinne der BFH-Rechtsprechung annehmen zu können. Im übrigen hätte das FG den Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Erwerbs auf den Neuwert hochrechnen und sodann nach Abzug des Werts der erneuerten Teile den Wert der neuen Bestandteile hinzufügen müssen, um den Wert vor den Baumaßnahmen mit dem Wert nach den Baumaßnahmen vergleichen zu können. Die Heranziehung eines Sachverständigen hätte sich angeboten.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1975 in der Fassung vom 1.November 1978 dahingehend zu ändern, daß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein zusätzlicher Werbungskostenüberschuß in Höhe von 56 653,15 DM berücksichtigt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen bilden keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Gebäudes.

Der Senat läßt insoweit die Streitfrage unerörtert, in welchem Umfang die Rechtslage bei einem gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheid durch die FG nachzuprüfen ist (vgl. einerseits Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Anm.37, und Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung (AO 1977)/Finanzgerichtsordnung, 14.Aufl., § 164 AO Anm.6; andererseits Jessen, Finanz-Rundschau --FR-- 1980, 508, m.w.N.). Denn der angegriffene Einkommensteuerbescheid 1975 stellt sich auf jeden Fall als Rechtens dar.

a) Der erkennende Senat neigt zu der Auffassung, daß die strittigen Renovierungsaufwendungen Anschaffungskosten des Gebäudes bilden. Denn Anschaffungskosten sind nach der überwiegenden neueren Rechtsprechung des BFH nicht nur die eigentlichen Erwerbskosten, sondern auch --meist als Anschaffungsnebenkosten bezeichnet-- die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut erstmals in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen (vgl. insbesondere den Beschluß des Großen Senats vom 12.Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 525 f., BStBl II 1978, 620, 625, und das Urteil vom 13.Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, 275, BStBl II 1984, 101, 102). Anschaffung ist danach der Inbegriff der Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut zu erlangen und es für die Erzielung von Einkünften nutzen zu können (Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 6 EStG Anm.274, 282). Der Begriff der Anschaffungskosten ist im Einkommensteuerrecht bei den schaffungskosten sind z.B. auch die Aufwendungen, die ein erworbenes Mietwohngrundstück vermietbar machen (Mathiak in Raupach --Herausgeber--, Werte und Wertermittlung im Steuerrecht - Steuerbilanz, Einheitsbewertung, Einzelsteuern und Unternehmensbewertung 1984, 97, 117). Dasselbe gilt bei der Anschaffung eines Wohngebäudes zur Eigennutzung für die Kosten, die der Erwerber zum Zwecke der erstmaligen Nutzbarkeit des Hauses aufwendet; dabei zählt zur Nutzbarkeit des Hauses auch dessen Anpassung an zeitgemäße Wohnbedürfnisse. Für einen solchen Fall hat der BFH bereits im Urteil vom 25.Oktober 1955 I 176/54 U (BFHE 61, 489, BStBl III 1955, 388) ausgesprochen, daß die Renovierungsaufwendungen wirtschaftlich zu den Anschaffungskosten gehören. Allerdings hat der Große Senat im Beschluß in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 hiervon abweichend entschieden, daß anschaffungsnahe Aufwendungen keine Anschaffungskosten, sondern nur Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand bilden könnten. Jedoch ist die dortige, allein auf den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht abstellende Bestimmung des Anschaffungskostenbegriffs durch die neuere Rechtsprechung überholt (so auch BFHE 125, 516, 525 ff., BStBl II 1978, 620, 625, und Mathiak in Raupach, a.a.O.). Außerdem betrifft diese Entscheidung des Großen Senats Aufwendungen des Erwerbers in späteren auf den Erwerb folgenden Jahren, die nicht mehr den Erwerbsvorgang selbst betrafen (BFHE 125, 516, 526, BStBl II 1978, 620, 625, unter Abschn.D II 2 b-bb). Dasselbe gilt für den Beschluß des Großen Senats vom 2.März 1970 GrS 1/69 (BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382), der eine wesentlich andere Fallgestaltung, nämlich die Abfindung eines Pächters durch den Erwerber, betraf.

Geht man mit dem erkennenden Senat von dem umfassenden Verständnis des Begriffs der Anschaffungskosten aus, sind solche auch im Streitfall gegeben. Denn die Kläger haben das erworbene Gebäude in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb, und zwar noch vor dem Einzug, umfassend renovieren lassen und damit den veränderten Wohnbedürfnissen angepaßt. Der Einwand der Kläger, das Haus sei beim Erwerb objektiv nutzbar gewesen, greift deshalb nicht durch.

Aus der Art der von den Klägern vorgenommenen Baumaßnahmen und der Höhe des Aufwands ergibt sich, daß eine intensive Modernisierung des Hauses stattgefunden hat. Da unterlassene Reparaturen oder Modernisierungen anerkanntermaßen einen wertmindernden Faktor bilden, erscheint auch der Schluß gerechtfertigt, daß die Höhe des verhältnismäßig geringen Kaufpreises vom Erfordernis umfassender Modernisierung beeinflußt worden ist. Die Kläger haben das Gegenteil nicht einmal behauptet, sondern nur als möglich dargestellt.

b) Auch wenn man abweichend von den vorstehenden Ausführungen in allen Fällen anschaffungsnahen Aufwands mit dem Großen Senat im Beschluß in BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 und noch dem BFH- Urteil vom 1.April 1981 I R 27/79 (BFHE 133, 386, BStBl II 1981, 660) allein darauf abstellt, ob Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand gegeben ist, kann die Revision keinen Erfolg haben. Denn das Urteil des FG hält sich rechtsfehlerfrei im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Danach liegt Herstellungsaufwand u.a. dann vor, wenn das Gebäude durch die ausgeführten Arbeiten --von der üblichen Modernisierung abgesehen-- über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird (vgl. BFHE 86, 792, 795, BStBl III 1966, 672, 674). Das ist insbesondere der Fall, wenn nach dem Erwerb des Gebäudes im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Aufwendungen auf das Gebäude gemacht werden, durch die das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer erheblich verlängert wird. Herstellungsaufwand ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs stark heruntergewirtschaftet ist und für das er einen entsprechend niedrigen Kaufpreis gezahlt hat, durch hohe Aufwendungen wieder vollkommen instandsetzt. Dem steht nicht entgegen, daß der Veräußerer diese Aufwendungen möglicherweise als Erhaltungsaufwand sofort hätte abziehen können. Hieraus hat der BFH gefolgert, daß die aufwendige Umstellung der Heizung von Kohleöfen auf Gas-Etagenheizung bereits im zweiten Jahr nach dem Gebäudeerwerb Herstellungsaufwand bildet (vgl. BFHE 131, 312, BStBl II 1980, 744). Denn es handelt sich dann um den Ausgleich einer Wertminderung des Gebäudes.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis an. Die im Schrifttum anhaltende Kritik (vgl. z.B. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm.512; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13.Aufl., § 21 Rdnr.119, und Schmidt, Einkommensteuergesetz, 3.Aufl., § 6 Anm.20), wonach die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand auch beim Erwerber genauso vorzunehmen sein soll, wie wenn der Veräußerer die Instandsetzung vorgenommen hätte, überzeugt nicht. Ihr ist entgegenzuhalten, daß ein nicht gegebener Sachverhalt unterstellt wird und der enge zeitliche und wirtschaftliche Zusammenhang einer aufwendigen Modernisierung mit dem verbilligten Gebäudeerwerb unberücksichtigt bliebe.

Die tatsächliche Feststellung des FG, daß das Gebäude durch die vorgenommenen Renovierungsarbeiten an Wert erheblich gewonnen hat, ist rechtsfehlerfrei zustande gekommen und damit für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der BFH hat es bereits im Urteil vom 22.Februar 1973 VIII R 72/68 (BFHE 109, 36, BStBl II 1973, 483) zutreffend abgelehnt, die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand danach vorzunehmen, inwieweit der Kaufpreis für das instandsetzungsbedürftige Gebäude tatsächlich unter dem Kaufpreis für ein vergleichbares, jedoch durchschnittlich gut erhaltenes Gebäude lag. Schon deshalb geht die Rüge der Kläger, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, fehl. Im übrigen bedarf es keiner Begründung, daß der Senat diese Verfahrensrüge für nicht durchgreifend erachtet (Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

2. Der erkennende Senat läßt wie das FG die Frage unerörtert, ob die Kläger auf einen Teil ihrer anschaffungsnahen Aufwendungen erhöhte Absetzungen gemäß § 51 Abs.1 Satz 2 Buchst.q des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 82a der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung geltend machen könnten, wie dies der BFH in ständiger Rechtsprechung für statthaft erachtet (vgl. die Urteile vom 10.Juni 1975 VIII R 114/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und vom 2.August 1983 VIII R 104/79, BFHE 139, 175, BStBl II 1983, 728). Denn die Kläger haben bislang weder ausdrücklich noch stillschweigend hilfsweise solche erhöhten Absetzungen geltend gemacht. Das FG war auch nicht gemäß § 76 Abs.2 i.V.m. § 96 Abs.1 Satz 2 FGO von Amts wegen gehalten, die Kläger auf diese Möglichkeit hinzuweisen, weil es lediglich einen unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs.1 AO 1977) ergangenen Einkommensteuerbescheid zu überprüfen hatte. Der Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des § 164 Abs.1 AO 1977 erfaßt die gesamte Steuerfestsetzung einschließlich der Entscheidung über antragsgebundene oder --wie hier-- von der Geltendmachung abhängige Steuervergünstigungen. Hiervon hat das FA rechtsfehlerfrei und von den Klägern nicht beanstandet Gebrauch gemacht. Die Kläger haben gemäß § 164 Abs.2 Satz 2 AO 1977 das Recht, jederzeit die Änderung der Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt zu beantragen; im Rahmen dieses Antrags bleibt es ihnen unbenommen darzulegen, für welche Modernisierungsmaßnahmen sie die erhöhten Absetzungen in Anspruch nehmen wollen. Es kann nicht Aufgabe des FG sein, Fragen nachzugehen, deren abschließende Prüfung sich das FA vorbehalten durfte, und damit dem Veranlagungsverfahren vorzugreifen. Auch den Klägern würde andernfalls die Möglichkeit abgeschnitten, ihren Fall insoweit im außergerichtlichen Vorverfahren kostenfrei zu klären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60749

BStBl II 1985, 690

BFHE 143, 431

BFHE 1985, 431

BB 1985, 1587-1588 (ST)

DB 1985, 2027-2028 (ST)

DStR 1985, 639-640 (ST)

HFR 1985, 468-469 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
    Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

      (1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren